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BSG·B 4 AS 269/16 B·27.10.2016

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Zulässigkeit der Berufung - Übersteigung des Beschwerdewertes - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Bildung und Teilhabe - Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben - Begrenzung des Streitgegenstandes auf den Bewilligungszeitraum

SozialrechtGrundsicherung für ArbeitsuchendeLeistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen LebenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben nach § 28 Abs. 7 SGB II für ihre Tochter; der Beklagte bewilligte monatlich 10 Euro. SG und LSG wiesen die Klage/Berufung ab, letzteres wegen Unzulässigkeit mangels erreichtem Beschwerdewert. Das BSG lehnte PKH mangels Erfolgsaussicht ab und verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, auch wegen fehlender Vertretung durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Antrag auf PKH abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat.

2

Die Zulassung der Revision nach § 160 SGG setzt voraus, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, das Urteil von höherer Rechtsprechung abweicht oder ein entscheidungserheblicher Verfahrensfehler vorliegt.

3

Bei abschnittsweiser Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II begrenzt die zeitliche Zäsur den Streitgegenstand auf den jeweiligen Bewilligungszeitraum; mögliche Folgewirkungen für nachfolgende Zeiträume bleiben außer Betracht.

4

Eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BSG ist ohne Vertretung durch einen für das BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unzulässig und in diesem Umfang zu verwerfen.

5

Die Beiordnung eines Rechtsanwalts nach § 73a SGG i.V.m. § 121 ZPO kommt nur in Betracht, wenn zuvor Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist.

Relevante Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG§ 28 Abs 7 S 1 SGB 2§ 41 Abs 1 S 4 SGB 2 vom 13.05.2011§ 28 Abs. 7 SGB II

Vorinstanzen

vorgehend SG Dresden, 3. Januar 2014, Az: S 20 AS 7433/12, Gerichtsbescheid

vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 24. Juni 2016, Az: L 3 AS 214/14, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2016 - L 3 AS 214/14 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Streitig sind höhere Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft nach § 28 Abs 7 SGB II.

2

Die Mutter der im Jahre 2000 geborenen Klägerin beantragte für diese im Juni 2012 als Teilhabeleistungen die Übernahme der Kosten für das Tanztraining im Tanzstudio "Live" e.V. in Höhe eines monatlichen Beitrags von 11 Euro sowie der Musikschulgebühr für den Klavierunterricht in der Musikschule des Landkreises M., deren Höhe sie nicht benannte. Der Beklagte bewilligte Leistungen zur Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in Höhe von monatlich 10 Euro und lehnte weitergehende Leistungen ab (Bescheid vom 26.7.2012; Widerspruchsbescheid vom 1.10.2012). Das SG hat die Klage abgewiesen, weil höhere Leistungen als insgesamt 10 Euro monatlich ausgeschlossen seien, wogegen keine verfassungsmäßigen Bedenken bestünden (Gerichtsbescheid vom 3.1.2014). Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen: Die Berufung sei - unbesehen der unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung des SG - nicht statthaft, weil der notwendige Wert des Beschwerdegegenstandes von 750 Euro nicht erreicht werde und das SG die Berufung nicht zugelassen habe (Urteil vom 24.6.2016).

3

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde, für deren Durchführung sie die Bewilligung von PKH beantragt.

4

II. Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von PKH war abzulehnen. Gemäß § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 ZPO kann PKH nur bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg hat. Daran fehlt es hier.

5

Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), wenn das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) oder ein Verfahrensfehler geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Es ist unter Berücksichtigung des Vorbringens der Klägerin in der ersten und zweiten Instanz sowie des Akteninhalts nicht ersichtlich, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter erfolgreich einen Grund für die Zulassung der Revision geltend machen könnte. Es ist nicht erkennbar, dass das Berufungsgericht zu Unrecht durch Prozessurteil anstelle eines Sachurteils entschieden hat. Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Beschwerdewert nicht erreicht wird. Aus der abschnittsweisen Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II von in der Regel sechs Monaten (§ 41 Abs 1 SGB II idF vom 13.5.2011) folgt eine zeitliche Zäsur, die eine entsprechende Begrenzung des Streitgegenstandes bewirkt (BSG Beschluss vom 30.7.2008 - B 14 AS 7/08 B; BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 4 AS 77/10 B; ebenso für die abschnittsweise Bewilligung von Kindergeld: BSG Beschluss vom 6.2.1997 - 14/10 BKg 14/96 - SozR 3-1500 § 144 Nr 11). Denkbare Folgewirkungen für folgende Bewilligungszeiträume bleiben außer Betracht (ebenso für den Eintritt einer Sperrzeit: BSG Beschluss vom 31.1.2006 - B 11a AL 177/05 B - SozR 4-1500 § 144 Nr 3; BSG Beschluss vom 26.9.2013 - B 14 AS 148/13 B). Das LSG hat die Klägerin mit Schreiben vom 4.3.2014 bereits kurz nach der Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung darauf hingewiesen, dass Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung bestünden und sie den Gerichtsbescheid mit einer Nichtzulassungsbeschwerde anfechten müsse.

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Da der Klägerin PKH nicht zusteht, kommt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts gemäß § 73a SGG iVm § 121 ZPO nicht in Betracht.

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Die von der Klägerin privatschriftlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen, weil sie insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigen (§ 73 Abs 4 SGG) vertreten ist (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.