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BSG·B 4 AS 256/17 B·24.08.2017

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verwerfung der Berufung als unzulässig wegen Nichterreichung eines Beschwerdewerts von mehr als 750 Euro - Zulassungsbedürftigkeit der Berufung - Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung

SozialrechtGrundsicherung (SGB II)Verfahrensrecht (SGG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte PKH und die Zulassung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Berufung wegen eines geringfügigen Streitwerts (119,70 €) nicht zulässig war und die Beschwerde zudem nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. PKH wurde mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; PKH-Antrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe für Verfahren vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO).

2

Die Revision ist nach § 160 SGG nur zuzulassen, wenn eine der gesetzlich genannten Voraussetzungen (grundsätzliche Bedeutung, Abweichung oder Verfahrensmangel) vorliegt und die behauptete Rechtsfrage oder der Mangel die angefochtene Entscheidung tragen kann.

3

Für die Zulässigkeit der Berufung ist auf den in Geld zu bemessenden Streitwert abzustellen; eine Feststellungsklage ist als streitwerthaltig anzusehen, wenn das zugrundeliegende Rechtsverhältnis eine Geldleistung zum Gegenstand hat.

4

Eine persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Beiziehung eines vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unzulässig und daher zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 SGG iVm § 169 SGG).

Zitiert von (3)

1 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG§ 59 SGB 2§ 73a SGG iVm § 114 ZPO§ 160 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Berlin, 24. April 2017, Az: S 147 AS 3487/16

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 3. Juli 2017, Az: L 19 AS 1123/17, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Klägers, ihm für die Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Juli 2017 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung PKH unter Beiordnung eines Rechtsanwalts zu bewilligen, ist abzulehnen. Nach § 73a SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall.

2

Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen.

3

Der Kläger sieht einen Verfahrensmangel darin, dass das LSG seine Berufung als unzulässig verworfen hat. Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, die Berufung sei nicht statthaft, weil der erforderliche Streitwert nicht erreicht werde, denn es gehe in der Sache um die Minderung von Alg II um insgesamt 119,70 Euro. Soweit der Kläger geltend macht, seine Klage sei auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Meldeaufforderung gerichtet gewesen, also nicht auf eine Geldleistung, verkennt er, dass die gewählte Klageart für die Anwendung von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG bedeutungslos ist, wenn das Rechtsverhältnis gleichwohl eine Geldleistung zum Gegenstand hat (vgl nur Wehrhahn in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 144 RdNr 15; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/ Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 144 RdNr 10a, jeweils mwN). So liegt der Fall hier, denn selbst wenn das SG - unbeschadet der Zulässigkeit - isoliert über die hier zur Minderung des Leistungsanspruchs führende konkrete Meldeaufforderung entschieden hätte, wäre dies (nur) für den Leistungsanspruch des Klägers auf Alg II von Bedeutung und die Berufung auch in diesem Fall wegen des beschränkten Wertes des Streitgegenstandes nicht zulässig gewesen.

4

Weitere Gründe, die zur Zulassung der Revision führen könnten, sind weder nach dem Vorbringen des Klägers noch aufgrund summarischer Prüfung des Streitstoffs nach Sichtung der Gerichtsakten ersichtlich.

5

Die von dem Kläger persönlich eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen, weil er insoweit nicht durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten ist (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG).

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.