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BSG·B 4 AS 1/20 B·13.01.2020

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Revisionszulassung - Verfahrensfehler - Verschuldenskosten - Kostenentscheidung

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Landessozialgericht. Strittig ist, ob ein Zulassungsgrund (u. a. grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensfehler im Zusammenhang mit Verschuldenskosten) substantiiert dargelegt wurde. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil kein Zulassungsgrund konkret und schlüssig vorgetragen ist. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da kein Zulassungsgrund substantiiert dargelegt wurde; Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die Voraussetzungen eines Zulassungsgrundes nicht in der gesetzlich geforderten, substantiellen Weise darlegt.

2

Für die Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) ist eine klar formulierte konkrete Rechtsfrage sowie die Darlegung ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung erforderlich.

3

Eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG erfordert die präzise Gegenüberstellung der angegriffenen rechtlichen Aussage mit einer genau bezeichneten, entgegenstehenden Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG; die bloße Behauptung einer Unrichtigkeit genügt nicht.

4

Die Zulassung wegen eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG) setzt die substantielle Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen und die plausible Möglichkeit voraus, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann; eine alleinige Anfechtung der Kostenentscheidung begründet keinen Zulassungsgrund.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 192 Abs 1 S 1 Nr 2 SGG§ 193 SGG§ 160 Abs. 2 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Köln, 18. Juni 2018, Az: S 43 AS 5110/17, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Februar 2019, Az: L 19 AS 1178/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Februar 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 119).

4

Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

5

2. Unklar ist bereits, ob und ggf welchen Zulassungsgrund der Kläger geltend machen will. Ein Zulassungsgrund wird jedenfalls nicht ausdrücklich benannt.

6

a) Die Beschwerdebegründung erschöpft sich bezüglich der Sachentscheidung des LSG in der Darlegung, aus welchen Gründen der Kläger den angefochtenen Bescheid des Beklagten und in der Folge die Entscheidung des LSG für unzutreffend erachtet. Damit greift der Kläger lediglich die Richtigkeit der Entscheidung des LSG an. Dies vermag die Revisionsinstanz nicht zu eröffnen. Denn Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht, ob das Berufungsgericht in der Sache richtig entschieden hat (BSG vom 4.7.2000 - B 7 AL 4/00 B - juris RdNr 8 mwN; BSG vom 13.3.2019 - B 8 SO 85/18 B - juris RdNr 8). Die Beschwerdebegründung ist im Übrigen auch widersprüchlich: Der Kläger behauptet, die Entscheidung des LSG stehe mit der Rechtsprechung des BSG nicht in Einklang, trägt aber zugleich vor, das BSG habe "diese Frage" - offenbar die Voraussetzungen des § 131 Abs 5 SGG - noch nicht entschieden.

7

b) Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf die Verhängung der Verschuldenskosten bzw "Missbrauchsgebühren" nach § 192 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGG mangelnde oder fehlerhafte Hinweise des LSG und damit sinngemäß einen Verfahrensfehler behauptet, kann er damit schon deswegen nicht durchdringen, weil allein wegen der Kostenentscheidung im Urteil des LSG die Revision nicht zugelassen werden kann (BSG vom 8.1.1985 - 7 BAr 109/84 - SozR 1500 § 160 Nr 54; Stotz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 192 RdNr 76; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160 RdNr 51, 199.1). Auch die Verhängung von Verschuldenskosten bzw "Missbrauchsgebühren" ist in diesem Sinne Gegenstand der Kostenentscheidung (BSG vom 19.10.2017 - B 3 KR 4/17 B - juris RdNr 11).

8

3. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG.