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BSG·B 4 AS 10/24 R·23.09.2025

Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Widerspruchsverfahren - Rechtsanwalt - ordnungsgemäße Bevollmächtigung - Nachweis - Übersendung der Vollmachtsurkunde mit dem Widerspruch per Telefax - Aufforderung zum Nachweis der Bevollmächtigung im Original - Verfahrensermessen der Behörde

SozialrechtSozialverwaltungsverfahrenWiderspruchsverfahrenAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Im Widerspruchsverfahren übersandte ein Rechtsanwalt die Vollmachtsurkunde per Telefax zusammen mit dem Widerspruch; die Behörde forderte daraufhin die Vorlage des Originals. Das BSG entscheidet zur Reichweite des Nachweises durch Fax und zum Ermessenspielraum der Behörde bei der Anforderung des Originals. Entscheidend ist, ob konkrete Zweifel an Echtheit oder Inhalt bestehen und ob die Aufforderung verhältnismäßig ausgeübt wurde.

Ausgang: Beschwerde gegen die Aufforderung zur Vorlage der Originalvollmachtsurkunde abgewiesen; Behörde durfte Original verlangen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übersendung einer Vollmachtsurkunde per Telefax kann grundsätzlich als Nachweis der Bevollmächtigung dienen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an Echtheit oder Inhalt vorliegen.

2

Bestehen bei der Behörde jedoch konkrete Zweifel an Echtheit oder Vollständigkeit der übermittelten Vollmacht, steht ihr im Rahmen ihres Verfahrensermessens die Befugnis zu, die Vorlage des Originals zu verlangen.

3

Die Anforderung des Originals durch die Behörde ist nur zulässig, wenn sie verhältnismäßig ist und das Ermessen nicht fehlerhaft ausgeübt wurde; eine Überschreitung des Ermessens rechtfertigt gerichtliche Beanstandung.

4

Die gerichtliche Überprüfung beschränkt sich auf die Ermessensausübung und rechtliche Fehler; bloße Unzufriedenheit mit der Form des Nachweises genügt nicht, um die behördliche Aufforderung zu verhindern.

Relevante Normen
§ 13 Abs 1 SGB 10§ 9 S 2 SGB 10§ 20 SGB 10§ 73 Abs 6 SGG§ 416 ZPO§ 420 ZPO

Vorinstanzen

vorgehend SG Kassel, 13. Juli 2023, Az: S 14 AS 399/19, Urteil

vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 28. Februar 2024, Az: L 6 AS 8/24, Urteil