Themis
Anmelden
BSG·B 3 P 3/24 R·13.11.2025

Soziale Pflegeversicherung - Kündigung des Versorgungsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung - keine vertragliche Pflichtverletzung bei Vorliegen eines Kündigungssachverhalts und Beachtung der Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes

SozialrechtPflegeversicherungsrechtVertragsarztrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betreiber einer Pflegeeinrichtung verlangte von Pflegekassenverbänden Schadensersatz, weil der Versorgungsvertrag per Bescheid gekündigt worden war und der Kündigungsbescheid später wegen Ermessens-/Begründungsfehlern aufgehoben wurde. Das BSG verneinte einen vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch nach § 61 SGB X iVm § 280 BGB, weil bereits keine vertragliche Pflichtverletzung vorliege. Bei Vorliegen eines Kündigungssachverhalts sei die Kündigung keine Pflichtverletzung, wenn der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz beachtet werde. Die Revision blieb daher ohne Erfolg; auf Kausalität und Schadenshöhe kam es nicht an.

Ausgang: Revision gegen die Abweisung der Schadensersatzklage nach Kündigung des Versorgungsvertrags zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 61 Satz 2 SGB X iVm § 280 Abs 1 BGB ist als Grundlage für Schadensersatzansprüche aus öffentlich-rechtlichen Versorgungsverträgen im Leistungserbringungsrecht entsprechend anwendbar.

2

Die Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 74 Abs 1 SGB XI besitzt Doppelnatur als Verwaltungsakt und zugleich als Beendigung eines öffentlich-rechtlichen Vertragsverhältnisses im Gleichordnungsverhältnis.

3

Eine Kündigung des Versorgungsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung stellt bei Vorliegen eines Kündigungssachverhalts keine vertragliche Pflichtverletzung dar, wenn die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gewahrt sind.

4

Die rechtskräftige Aufhebung eines Kündigungsbescheids wegen Ermessens- oder Begründungsfehlern entfaltet für den vertraglichen Schadensersatzprozess keine bindende Feststellung einer vertraglichen Pflichtverletzung (keine Tatbestandswirkung).

5

Fehlt es bereits an einer vertraglichen Pflichtverletzung, sind Einwände zur haftungsbegründenden Kausalität und zur Schadenshöhe für den Schadensersatzanspruch nicht entscheidungserheblich.

Relevante Normen
§ 74 Abs 1 SGB 11§ 72 SGB 11§ 61 S 2 SGB 10§ 280 Abs 1 BGB§ 74 Abs. 1 SGB XI§ 61 Satz 2 SGB X in Verbindung mit § 280 BGB

Vorinstanzen

vorgehend SG Stade, 20. Februar 2019, Az: 12 P 26/15, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 24. August 2023, Az: L 12/15 P 18/19, Urteil

Tenor

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten auch des Revisionsverfahrens.

Tatbestand

1

Im Streit steht der Schadensersatzanspruch aufgrund Kündigung eines Versorgungsvertrags.

2

Der Kläger betrieb seit 1989 eine Pflegeeinrichtung, für die nach Einführung des SGB XI ein Versorgungsvertrag als abgeschlossen galt. Nach Qualitätsprüfungen, die Mängel bezeichneten, kündigten nach Anhörung des Klägers die Verbände der gesetzlichen Pflegekassen in Niedersachsen den Versorgungsvertrag durch Bescheid vom 22.1.2007 mit Wirkung zum 31.1.2008 gemäß § 74 Abs 1 SGB XI. Den Betrieb der Pflegeeinrichtung stellte der Kläger ein. Durch von ihm erstrittenes rechtskräftiges Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.10.2014 (L 15 P 12/08) wurde der Kündigungsbescheid allein aufgrund von Fehlern bei der Ausübung des für die Kündigung des Versorgungsvertrags eingeräumten Ermessens bzw der Begründung des ausgeübten Ermessens aufgehoben; das Gericht hatte es nach Prüfung letztlich offengelassen, ob wegen Vertragspflichtverletzungen ein Kündigungsgrund vorlag.

3

Mit seiner hierauf erhobenen Klage begehrt der Kläger von den beklagten Verbänden der gesetzlichen Krankenkassen in Niedersachsen, handelnd für die Landesverbände der Pflegekassen, insbesondere Ersatz des ihm durch die Kündigung des Versorgungsvertrags entstandenen Schadens. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 20.2.2019). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Die sich aus § 61 Satz 2 SGB X iVm § 280 BGB ergebenden Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch lägen nicht vor. Ungeachtet der Frage, ob in der Kündigung des Versorgungsvertrags eine Pflichtverletzung gesehen werden könne, könne kein Verschulden (fahrlässiges Vertretenmüssen) angenommen werden. Es begründe keine Sorgfaltspflichtverletzung, wenn im Zeitpunkt der Kündigung irrtümlich davon ausgegangen worden sei, die Kündigung unterliege nicht den Begründungsanforderungen an einen belastenden Ermessensverwaltungsakt; dies habe das BSG erst mit Urteil vom 12.6.2008 klarstellend entschieden (B 3 P 2/07 R - BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr 1). Zudem fehle es am erforderlichen Ursachenzusammenhang zwischen der (unterstellten) Pflichtverletzung und dem vom Kläger geltend gemachten Schaden (Urteil vom 24.8.2023).

4

Mit seiner vom Senat zugelassenen Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts, insbesondere von § 61 Satz 2 SGB X iVm § 280 BGB, sowie formellen Rechts, insbesondere der Amtsermittlungspflicht und des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Mit der bei Kündigung ausgebliebenen Ermessensausübung und -begründung liege eine vertragliche Pflichtverletzung vor. Eine Unkenntnis bei der Kündigung darüber, dass mit ihr nicht nur durch vertragliche Willenserklärung, sondern (auch) durch Ermessensverwaltungsakt gehandelt werde, könne die Beklagten nicht entlasten. Den Kausalzusammenhang der zu vertretenden Pflichtverletzung zum geltend gemachten Schaden und die für dessen Feststellung sowie die für die Schadenshöhe zu beachtenden Darlegungs- und Beweislasten habe das LSG rechts- und verfahrensfehlerhaft beurteilt.

5

Der Kläger beantragt, die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. August 2023 und des Sozialgerichts Stade vom 20. Februar 2019 aufzuheben und 1. die Beklagten zu verurteilen, ihm 4 644 825,78 Euro (entfallend auf die Zeit vom 1. Februar 2008 bis 31. Juli 2019) nebst Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen, 2. festzustellen, dass die Beklagten dem Grunde nach verpflichtet sind, ihm den Schaden in Gestalt entgangenen Gewinns zu ersetzen, der ihm durch den rechtswidrigen Bescheid vom 22. Januar 2007 über die Kündigung des Versorgungsvertrags in der Zeit vom 1. August 2019 bis 30. April 2035 entstanden ist oder entstehen wird, 3. die Beklagten zu verurteilen, ihm außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 50 012,11 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

6

Die Beklagten verteidigen die angegriffene Entscheidung und beantragen,die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

7

Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Zu Recht haben die Vorinstanzen einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch des Klägers abgelehnt. Es fehlt bereits an einer vertraglichen Pflichtverletzung als Voraussetzung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs.

8

1. Streitgegenstand des Revisionsverfahrens sind die Entscheidungen der Vorinstanzen, mit denen die Voraussetzungen für den allein geltend gemachten vertraglichen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch abgelehnt worden sind. Diesen verfolgt der aktiv legitimierte Kläger im Gleichordnungsverhältnis zu den passiv legitimierten Beklagten zutreffend mit seiner Leistungs- und Feststellungsklage (§ 54 Abs 5, § 55 Abs 1 Nr 1 SGG; vgl zur stRspr nur BSG vom 22.2.2024 - B 3 KR 14/22 R - BSGE 137, 250 = SozR 4-2500 § 69 Nr 14, RdNr 10 mwN).

9

2. Rechtsgrundlage des geltend gemachten vertraglichen Schadensersatzanspruchs ist § 61 Satz 2 SGB X iVm § 280 Abs 1 BGB. Die Vorschriften des BGB zum Schadensersatz wegen Pflichtverletzung finden nach § 61 Satz 2 SGB X ergänzend zu den Bestimmungen des sozialrechtlichen Vertragsrechts (§§ 53 ff SGB X) auch für Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen Verträgen entsprechende Anwendung (vgl für das Leistungserbringungsrecht des SGB V nur BSG vom 22.2.2024 - B 3 KR 14/22 R - BSGE 137, 250 = SozR 4-2500 § 69 Nr 14, RdNr 16 f mwN).

10

3. Der Rechtsgedanke der bürgerlich-rechtlichen Schadensersatzpflicht kann unter Berücksichtigung der grundsätzlichen Unterschiede zwischen einem Privatrechtsverhältnis und einem öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnis auf den leistungserbringungsrechtlichen Versorgungsvertrag im Rahmen der sozialen Pflegeversicherung und dessen Kündigung übertragen werden (vgl Engelmann in Schütze, SGB X, 9. Aufl 2020, § 61 RdNr 11); dem steht insbesondere nicht entgegen, dass es sich bei der Kündigung des Versorgungsvertrags um einen Verwaltungsakt handelt (vgl BSG vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R - BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr 1, RdNr 12), weil die Kündigung jedenfalls auch Willenserklärung einer Vertragspartei ist.

11

a) Nach § 280 Abs 1 BGB kann der Gläubiger, wenn der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis verletzt, Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen (Satz 1); dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat (Satz 2). Zwischen den Beteiligten bestand ein rechtlich wirksames öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis iS des Versorgungsvertrags gemäß § 72 SGB XI iVm § 73 Abs 3 und 4 SGB XI als Übergangsregelung für Pflegeeinrichtungen, die vor dem 1.1.1995 Leistungen erbracht haben.

12

b) Eine rechtswidrige Kündigung mit der Rechtsfolge der rechtswidrigen Beendigung der Vertragsbeziehung kann sowohl als Hauptpflichtverletzung als auch als Nebenpflichtverletzung (§ 241 Abs 2 BGB) im Rahmen eines Schadensersatzes nach § 280 Abs 1 BGB je nach konkretem Sachverhalt und vertraglicher Pflichtenordnung eine Pflichtverletzung begründen (vgl zu vertraglichen Pflichten im Leistungserbringungsrecht des SGB V BSG vom 22.2.2024 - B 3 KR 14/22 R - BSGE 137, 250 = SozR 4-2500 § 69 Nr 14, RdNr 20 ff; vgl aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung nur BGH vom 16.1.2009 - V ZR 133/08 - BGHZ 179, 238, juris RdNr 16 f mwN und - zur Leistungstreuepflicht - BGH vom 19.1.2018 - V ZR 273/16, juris RdNr 19 mwN).

13

4. Die Kündigung des Versorgungsvertrags mit einer Pflegeeinrichtung stellt bei Vorliegen eines Kündigungssachverhalts keine vertragliche Pflichtverletzung dar, wenn sie die Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes beachtet hat.

14

a) In der Kündigung des Versorgungsvertrags mit dem Kläger durch den Bescheid vom 22.1.2007 liegt keine vertragliche Pflichtverletzung der kündigenden Verbände, die einen öffentlich-rechtlichen Schadensersatzanspruch zu begründen vermöchte. An dieser eigenständigen rechtlichen Würdigung ist der Senat nicht dadurch gehindert, dass das LSG Niedersachsen-Bremen durch rechtskräftiges Urteil vom 16.10.2014 (L 15 P 12/08, nicht veröffentlicht) auf die Anfechtungsklage des Klägers den Kündigungsbescheid aufgrund von Fehlern bei der Ausübung des für die Kündigung des Versorgungsvertrags eingeräumten Ermessens bzw der Begründung des ausgeübten Ermessens aufgehoben hat. Allein hieraus folgt keine den Senat im Sinne einer Tatbestandswirkung bindende Feststellung einer vertraglichen Pflichtverletzung im Rahmen der Prüfung eines Schadensersatzanspruchs (vgl zu einer Tatbestandswirkung BSG vom 2.12.2014 - B 14 AS 8/13 R - BSGE 117, 297 = SozR 4-4200 § 7 Nr 41, RdNr 12 f mwN). Maßgebend für deren Feststellung ist vielmehr, welche vertraglichen Pflichten bei der Kündigung von Versorgungsverträgen durch die Leistungsträger bestehen und ob diese hier verletzt sind; diese Prüfung lässt die rechtskräftige Aufhebung des Bescheids unberührt.

15

b) Die ordentliche Kündigung von Versorgungsverträgen durch Landesverbände der Pflegekassen nach § 74 Abs 1 SGB XI in der im Kündigungszeitpunkt geltenden Fassung (idFd PflegeVG vom 26.5.1994, BGBl I 1014) stellt nach dem Urteil des Senats vom 12.6.2008 (B 3 P 2/07 R - BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr 1, RdNr 12) einen belastenden Verwaltungsakt und nicht lediglich eine öffentlich-rechtliche Willenserklärung dar. Sie ist danach zugleich eine hoheitliche Maßnahme zur Entziehung des Status als zugelassene Pflegeeinrichtung und die Beendigung eines Vertragsverhältnisses, in dem sich die Beteiligten in einem Gleichrangverhältnis gegenüberstehen (kritisch Knittel in Krauskopf, SGB XI, 126. EL 2025, § 74 RdNr 15; Wahl in jurisPK-SGB XI, 4. Aufl, Stand 5.5.2025, § 74 RdNr 38; vgl anders - bei anderer normativer Ausgangslage - für die Kündigung eines Versorgungsvertrags nach § 110 SGB V BSG vom 13.12.2022 - B 1 KR 37/21 R - BSGE 135, 209 = SozR 4-2500 § 110 Nr 1, RdNr 18 ff). Hieran ist vorliegend für die durch Verwaltungsakt erfolgte Kündigung festzuhalten.

16

Diese Doppelnatur bleibt nicht ohne Einfluss auf die Anforderungen an eine Vertragskündigung, die vor diesem Hintergrund nicht einen typischen belastenden Ermessensverwaltungsakt im Über- und Unterordnungsverhältnis darstellt. Nach dem genannten Urteil des Senats verlangt die ordentliche Kündigung eine schwerwiegende, anhaltende Verletzung der vertraglichen Pflichten und Zulassungsvoraussetzungen (vgl BSG vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R - BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr 1, RdNr 34). Zudem haben die kündigenden Verbände den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz (Übermaßverbot) zu beachten, der verletzt ist, wenn andere, mildere Mittel vorhanden sind, auf Vertragsverletzungen zu reagieren (vgl BSG, aaO RdNr 30).

17

c) Weitergehende Maßgaben für eine über die Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes hinausgehende Ermessensausübung und Ermessensbegründung bei der Kündigung von Versorgungsverträgen können dem genannten Urteil des Senats - anders als für die Einleitung von Prüfverfahren, die kein Vertragshandeln darstellt (vgl dazu BSG vom 12.6.2008 - B 3 P 2/07 R - BSGE 101, 6 = SozR 4-3300 § 79 Nr 1, RdNr 38 ff) - nicht entnommen werden. Vielmehr hat der Senat offengelassen, inwieweit den kündigenden Verbänden überhaupt ein Ermessen hinsichtlich der Entscheidung über die Kündigung selbst eingeräumt ist und betont, dass, wäre ihnen ein Festhalten am Vertragsverhältnis nicht zuzumuten gewesen, es zweifelhaft erschiene, ob ein Handlungsermessen eingeräumt wäre (BSG, aaO RdNr 27).

18

5. Den genannten Anforderungen genügt die erfolgte Vertragskündigung unter Berücksichtigung auch der Kündigungsermächtigung nach § 115 Abs 2 SGB XI (idFd Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12.2003, BGBl I 3022).

19

a) Eine schwerwiegende, anhaltende Verletzung der vertraglichen Pflichten und Zulassungsvoraussetzungen durch den Kläger als zur Kündigung berechtigenden Grund nach § 74 Abs 1 SGB XI entnimmt der Senat den Feststellungen im Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 16.10.2014 (L 15 P 12/08). Dieses hat den Sachverhalt ua dahin gewürdigt, dass es dem Kläger innerhalb eines Zeitraums von etwa vier Jahren nicht gelungen sei, strukturelle Defizite im Bereich der Dokumentation vielfältiger pflegerelevanter Fakten nachhaltig abzustellen, und dass die eigenen Ausführungen des Klägers dessen Wertung nicht trügen, dass der überwiegende Teil der in einem Prüfbescheid geforderten Maßnahmen umgesetzt worden sei.

20

b) Dass die kündigenden Verbände ausgehend hiervon den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hinreichend beachtet haben, entnimmt der Senat dem vom LSG festgestellten Bescheid vom 22.1.2007. In diesem wird die Vornahme einer umfassenden Interessenabwägung und Verhältnismäßigkeitsbewertung dargelegt, nach der in einer Gesamtschau zu dem Ergebnis gekommen worden sei, dass die Pflegeeinrichtung des Klägers die gesetzlichen Anforderungen dauerhaft nicht mehr erfülle. Einer weitergehenden Auseinandersetzung mit der Eignung eines milderen Mittels als der Kündigung bedurfte es nicht, zumal die kündigenden Verbände ausweislich des Bescheids abschließend erwogen haben, vor Ablauf der einjährigen Kündigungsfrist eine Evaluation in der Pflegeeinrichtung durchzuführen, und sich in diesem Rahmen vorbehalten haben, die Kündigung zu überdenken, falls die bekannten Mängel vollständig und dauerhaft behoben sein werden.

21

c) Auf die Verfahrensrügen des Klägers, die sich auf die Fragen nach der Kausalität der Kündigung für den geltend gemachten Schaden und nach dessen Höhe bezogen, kam es mangels einer Vertragspflichtverletzung durch die Kündigung nicht mehr entscheidungserheblich an. Feststellungen des LSG, aus denen sich andere vertragliche Pflichtverletzungen bei der Kündigung ergeben könnten, fehlen; insoweit sind Verfahrensrügen vom Kläger nicht erhoben.

22

6. Ausgehend hiervon bleiben auch die Feststellungsklage des Klägers auf weitergehenden Schadensersatz und sein Begehren auf Übernahme von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten sowie die Geltendmachung von Zinsen ohne Erfolg.

23

Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.