Sozialgerichtliches Verfahren - Ablehnung einer Richterin wegen Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit - Hinweis der Richterin zur formwirksamen Beantragung von Prozesskostenhilfe
KI-Zusammenfassung
Der Kläger stellte ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin, beantragte Prozesskostenhilfe und erhob Nichtzulassungsbeschwerde. Strittig war, ob ein Hinweis zur formwirksamen PKH-Antragstellung Befangenheit begründet und ob der PKH-Antrag formwirksam einging. Der Senat verwarf Ablehnungsgesuch und Beschwerde als unzulässig und lehnte PKH wegen formunwirksamer Übermittlung ab; die Richterhinweise begründen keine Voreingenommenheit.
Ausgang: Ablehnungsgesuch und Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; PKH-Antrag wegen formunwirksamer Übermittlung abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Ein Ablehnungsgesuch gegen eine Richterin ist unzulässig, wenn die vorgebrachten Umstände offensichtlich nicht geeignet sind, berechtigte Zweifel an ihrer Unvoreingenommenheit zu begründen.
Ein prozessualer Hinweis der Richterin zur formwirksamen Beantragung von Prozesskostenhilfe begründet nicht kraft seiner bloßen Erteilung Befangenheit.
Ein Antrag auf Prozesskostenhilfe ist formunwirksam und kann abgelehnt werden, wenn die erforderliche Erklärung über persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse nicht gemäß den formellen Erfordernissen beim Gericht eingegangen ist; eine einfache E‑Mail genügt nach Einführung der elektronischen Prozessakte nicht.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BSG ist unzulässig, wenn sie nicht von einem zuvor gemäß § 73 Abs. 4 SGG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben wird.
Vorinstanzen
vorgehend SG Frankfurt, 7. Februar 2022, Az: S 14 KR 703/21, Gerichtsbescheid
vorgehend Hessisches Landessozialgericht, 10. November 2022, Az: L 8 KR 44/22, Urteil
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen Richterin Dr. Knorr wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 10. November 2022 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Ablehnungsgesuch gegen die Richterin Dr. Knorr ist offensichtlich unzulässig, sodass der Senat in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung darüber entscheiden kann. Ihr im Rahmen der prozessualen Fürsorgepflicht dem Kläger erteilter Hinweis zur formwirksamen Beantragung von PKH ist zur Begründung eines Ablehnungsgesuchs offensichtlich gänzlich ungeeignet. Der Hinweis entspricht der bisherigen Senatspraxis und dient dem Interesse des Adressaten an einer sachgerechten Wahrnehmung seiner Rechtsschutzpositionen, ohne dessen Handlungsmöglichkeiten zu beschneiden; dass die Richterin Dr. Knorr deswegen nicht unvoreingenommen entscheiden könnte, lassen die Einwände gegen die dem Hinweis zugrundeliegende Rechtsauffassung von vornherein nicht erkennen.
Dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH kann schon deshalb nicht stattgegeben werden, weil bis zum Fristablauf eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nur per einfacher E-Mail und damit nicht formwirksam beim BSG eingegangen ist. Anderes folgt nicht aus dem Hinweis des Klägers im Rahmen seines Ablehnungsgesuchs auf die Entscheidung des BGH vom 8.5.2019 - XII ZB 8/19; soweit dort auf eine Fristwahrung durch den rechtzeitigen Ausdruck seitens des Gerichts der einer einfachen E-Mail angehängten PDF-Datei eines im Original unterzeichneten Schriftsatzes Bezug genommen ist, kommt eine solche Fristwahrung nicht mehr in Betracht, seit am BSG die elektronische Prozessakte eingeführt worden ist und Ausdrucke nicht mehr zu Verfahrensakten genommen werden können.
Die zugleich mit dem PKH-Antrag vom Kläger persönlich erhobene Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten erhoben und deshalb nicht wirksam eingelegt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG. Schütze Behrend Knorr