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BSG·B 2 U 91/12 B·22.05.2012

Sozialgerichtliches Verfahren - keine Unverwertbarkeit eines Gutachtens ohne Literaturnachweise - falsches Begriffsverständnis bzgl juristischer Fachbegriffe

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenBeweisrecht (Gutachten)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher Verfahrensmängel und Unverwertbarkeit von Gutachten mangels Literaturnachweisen sowie falschem Begriffsverständnis. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die behaupteten Zulassungsgründe nicht hinreichend konkret bezeichnet sind. Fehlende Literaturnachweise allein begründen keine Unverwertbarkeit; mögliche Begriffsverkennungen sind vom Gericht zu prüfen. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen unzureichender Bezeichnung der Zulassungsgründe; Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der behaupteten Verfahrensmängel nicht in hinreichend konkreter Weise bezeichnet wird.

2

Zur Geltendmachung eines Anspruchs auf ergänzende Sachverständigenanhörung muss dargelegt werden, welche konkreten Punkte das bereits erstattete Gutachten ergänzen oder zu denen eine Stellungnahme erforderlich ist.

3

Das Fehlen von Literaturnachweisen in einem Sachverständigengutachten begründet allein nicht die Unverwertbarkeit des Gutachtens; Literaturnachweise sind lediglich ein zu berücksichtigender Prüfungsaspekt.

4

Ein falsches Begriffsverständnis juristischer Fachbegriffe durch einen Sachverständigen kann zwar zur Unverwertbarkeit führen, es ist jedoch zu prüfen, ob das Gericht diese mögliche Verkennung durch eigene Auslegung beseitigt oder korrigiert hat.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 iVm § 169 SGG§ 183 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Würzburg, 8. Februar 2008, Az: S 1 U 5044/04

vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 9. November 2011, Az: L 17 U 109/08, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 9. November 2011 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Der Kläger hat den von ihm behaupteten Zulassungsgrund der Verfahrensmängel, auf denen die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), nicht in ausreichender Weise bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde war daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger rügt, das LSG habe seinem Hilfsantrag, gerichtet auf ergänzende Anhörung des Sachverständigen Prof. Dr. H. und Dr. B., die in der vorliegenden Sache bereits Gutachten erstattet hatten, zu den Beweisfragen der Beweisanordnung vom 22.2.2010 nachkommen müssen. Der Kläger hat aber ua nicht erläutert, weshalb die Sachverständigen, die bereits ihre Gutachten erstattet hatten, die Beweisfragen, die das LSG zur Erstattung eines weiteren Gutachtens zu demselben Themenkreis an den Sachverständigen Dr. M. gerichtet hat, hätten beantworten müssen. Konkrete Punkte, in denen die Sachverständigen ihr Gutachten hätten ergänzen oder zu den Aussagen des Dr. M. hätten Stellung nehmen sollen, hat der Kläger nicht bezeichnet. Mithin wird nicht deutlich, dass das LSG das Fragerecht des Klägers bezüglich sachdienlicher, bisher ungeklärt gebliebener Punkte verletzt hätte.

3

Soweit der Kläger rügt, die Gutachten der Sachverständigen Dr. S. und Dr. M. hätten nicht verwertet werden dürfen, wird ein Verfahrensfehler ebenfalls nicht deutlich. Der Kläger kritisiert, Dr. M. habe sein Gutachten nicht mit Literaturnachweisen versehen. Schon deshalb sei das Gutachten nicht verwertbar (unter Hinweis auf OLG München vom 12.8.2011 - 10 O 3369/10). Aus dem Vorbringen wird nicht deutlich, dass allein das Fehlen von Literaturnachweisen schon ausreichen kann, ein Gutachten unverwertbar zu machen. Auch das OLG München sieht die Anführung von Literaturnachweisen nur als einen Aspekt im Rahmen der Überprüfung eines Gutachtens. Soweit ein Sachverständiger in Bezug auf bestimmte juristische Fachbegriffe von einem falschen Begriffsverständnis ausgeht, kann dies zwar zur Unverwertbarkeit des Gutachtens führen. Der Kläger hätte sich aber ua auch mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob das Gericht eine mögliche Verkennung juristischer Begriffe durch einen Sachverständigen, der zur Unterstützung des LSG tätig wird, durch seine (richtige) Auslegung des entsprechenden Begriffs beseitigt oder korrigiert hat.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.