Sozialgerichtliches Verfahren - Anhörungsrüge - Zeitpunkt der Erhebung: vor Zustellung des verkündeten Urteils
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte erhob eine Anhörungsrüge gegen das Urteil des Senats vom 31.1.2012 und machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Das BSG verwirft die Rüge als unzulässig, weil nicht hinreichend dargelegt wurde, dass die behauptete Gehörsverletzung entscheidungserheblich war. Die vorzeitige Erhebung vor Zustellung ist zulässig, wenn die Verkündung zur Kenntnis der Verletzung genügt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Anhörungsrüge der Beklagten als unzulässig verworfen; Beklagte trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 178a SGG ist nur zulässig, wenn konkret dargelegt wird, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat und warum ohne die Gehörsverletzung eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen ist.
Die Erhebung einer Anhörungsrüge bereits vor Zustellung des schriftlichen Urteils ist ausnahmsweise nicht ausgeschlossen, wenn die Verkündung des Urteils ausreichende Kenntnis von der behaupteten Gehörsverletzung vermittelt.
Das Revisionsgericht ist grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen des Berufungsurteils gebunden (§ 163 SGG); der Rügeführende muss darlegen, welche Folgen abweichende Kenntnis für die Entscheidung des Revisionsgerichts haben könnte.
Bei Verwerfung der Anhörungsrüge kann der Kläger/die Klägerin die Kosten des Verfahrens gemäß § 197a Abs.1 SGG i.V.m. § 154 Abs.2 VwGO auferlegt bekommen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Speyer, 19. März 2010, Az: S 9 U 144/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 19. Mai 2011, Az: L 5 U 182/10, Urteil
vorgehend BSG, 31. Januar 2012, Az: B 2 U 12/11 R, Urteil
Tenor
Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen das Urteil des Senats vom 31. Januar 2012 (B 2 U 12/11 R) wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
I. In der Revisionssache B 2 U 12/11 R fand am 31.1.2012 die mündliche Verhandlung vor dem Senat statt. Sie begann um 13.03 Uhr und endete um 14.19 Uhr. Der Senat hat mit Urteil vom 31.1.2012 (B 2 U 12/11 R) die Revision der Beklagten gegen das Urteil des LSG Rheinland-Pfalz vom 19.5.2011 zurückgewiesen. Das Urteil ist der Beklagten am 2.4.2012 zugestellt worden.
Die Beklagte hat am 8.2.2012 Anhörungsrüge erhoben. Das Urteil sei mündlich tragend dahingehend begründet worden, dass dem Bescheid der Beklagten vom 6.3.2009 eine Ermächtigungsgrundlage fehle, da die Beklagte nach abgeschlossenem Verwaltungsverfahren nicht befugt sei, gegenüber dem Kläger einen Verwaltungsakt zu erlassen. In der mündlichen Verhandlung habe der Bevollmächtigte der Beklagten aber vorgetragen, dass die an den Beigeladenen gezahlte Rente nur als Vorschuss erbracht worden sei. Mithin sei das Verwaltungsverfahren noch nicht abgeschlossen gewesen, als die Beklagte den streitigen Verwaltungsakt erlassen habe. Der Vorsitzende des Senats habe erwidert, dass dies dem Gericht nicht bekannt sei. In der mündlichen Urteilsbegründung habe er das Verwaltungsverfahren aber als abgeschlossen bezeichnet. Tatsächlich sei erst unter dem 23.2.2011 ein Bescheid über die Zahlung von Verletztenrente auf Dauer erlassen worden. Da der Senat das Vorbringen der Beklagten nicht berücksichtigt habe, sei sie in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Verletzung sei rechtserheblich, weil nicht auszuschließen sei, dass der Senat bei Berücksichtigung ihres Vorbringens zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre. Insbesondere hätte § 12 Abs 2 Satz 1 SGB X doch die erforderliche Ermächtigung zum Erlass des Bescheids vom 6.3.2009 sein können.
Die Beklagte beantragt,das Revisionsverfahren in die Lage zurückzuversetzen, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand und das Revisionsverfahren fortzuführen.
Der Kläger hatte Gelegenheit zur Stellungnahme.
II. Die statthafte Anhörungsrüge ist unzulässig.
Zulässig ist die Anhörungsrüge, wenn eine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs durch das Gericht dargelegt wird (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 2, Abs 2 Satz 5 SGG). Dazu ist darzulegen, zu welchen Sach- oder Rechtsfragen sich ein Revisionsführer in dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren nicht habe äußern können oder welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen habe. Auch ist darzulegen, weshalb ohne den Gehörsverstoß eine günstigere Entscheidung nicht ausgeschlossen werden kann (vgl BSG vom 18.5.2009 - B 3 KR 1/09 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 8). Daran fehlt es.
Die Beklagte hat die Rüge fristgerecht erhoben. Die Erhebung der Rüge schon vor Zustellung des verkündeten Urteils schadet nicht, da ausnahmsweise auch die Verkündung des Urteils als möglicher Bezugspunkt der Kenntnis der Verletzung rechtlichen Gehörs in Betracht kommt. Zwar können die Darlegungsanforderungen regelmäßig nur innerhalb der Einlegungsfrist nach § 178a Abs 2 Satz 1 Halbs 1 SGG wirksam erfüllt werden. Die Frist beginnt in aller Regel frühestens mit der Zustellung des vollständigen Textes der Entscheidung, da eine Rüge nur gegen eine ergangene Entscheidung erhoben werden kann. Ausnahmsweise kann die Kenntnis der Rechtsverletzung aber schon durch die Verkündung des Urteils bewirkt werden (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 10. Aufl, § 178a RdNr 7).
Der Senat kann offenlassen, ob die von der Beklagten vorgetragenen Umstände überhaupt geeignet sind, zu einer Verletzung rechtlichen Gehörs zu führen. Denn jedenfalls hat die Beklagte nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt, dass die gerügte Verletzung rechtlichen Gehörs entscheidungserheblich gewesen sein kann.
Insoweit hat sie zwar vorgetragen, der Senat hätte zu einer anderen Entscheidung gelangen können, falls er zur Kenntnis genommen hätte, dass das Verwaltungsverfahren wegen der Zahlung einer Rente bei Erlass des Verwaltungsakts vom 6.3.2009 noch offen gewesen ist. Sie hat sich aber nicht mit dem Umstand auseinandergesetzt, welche Folgen es für das Revisionsgericht hat, dass zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat positiv über die Gewährung einer Rente auf Dauer an den Beigeladenen entschieden war. Sie hat auch nicht dargelegt, dass das Vorbringen des Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung noch berücksichtigt werden durfte, obwohl der Senat grundsätzlich an die tatsächlichen Feststellungen im Urteil des LSG gebunden ist (§ 163 SGG).
Zur Darlegung der Entscheidungserheblichkeit des gerügten Verstoßes hat sie auch nicht erörtert, ob das Verwaltungsverfahren, dessen Gegenstand die vorläufige Bewilligung von Rentenleistungen war, mit deren Bewilligung nicht abgeschlossen ist (§ 8 SGB X; § 62 Abs 1 Satz 1 SGB VII). Die Erklärung der Vorläufigkeit der Leistungsbewilligung könnte sich nämlich allein auf das materielle Recht beziehen, zB auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen innerhalb der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall die Höhe der MdE ohne Rücksicht auf Veränderungen neu festgestellt werden kann (§ 62 Abs 1 Satz 2 SGB VII). Es wäre daher zu erörtern gewesen, ob das Verwaltungsverfahren wegen Bewilligung der Rente bis zur Entscheidung über einen Anspruch auf Rente auf Dauer "weiterläuft". Dazu bestand auch deshalb Grund, weil ein Anspruch auf Rente auf Dauer entstehen kann, ohne dass die Beklagte das Verwaltungsverfahren neu durchführt oder fortsetzt, da das Recht auf Rente als vorläufige Entschädigung allein durch Zeitablauf zu einem solchen auf Dauer werden kann (vgl § 62 Abs 2 Satz 1 SGB VII).
Da nicht in der gebotenen Weise aufgezeigt ist, dass das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt worden ist, ist die Anhörungsrüge unzulässig und ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.