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BSG·B 2 U 318/09 B·16.02.2010

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Fristversäumnis - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - ohne Verschulden - Darlegung - plötzliche Erkrankung - Vertretungsregelung

VerfahrensrechtFristen‑ und WiedereinsetzungsrechtKostenrecht (SGG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte eine Nichtzulassungsbeschwerde gegen ein LSG-Urteil ein; die Beschwerde war jedoch nach Ablauf der Monatsfrist des §160a Abs.1 SGG eingegangen. Die allein tätige Prozessbevollmächtigte war plötzlich erkrankt und reichte die Beschwerde erst nach Fristablauf per Fax ein. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig und lehnt die Wiedereinsetzung nach §67 SGG ab, weil die Anwältin keine schlüssigen Vorsorge- oder Vertretungsregelungen darlegte. Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§183,193 SGG.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; Wiedereinsetzungsgesuch nach §67 SGG abgelehnt wegen unzureichender Darlegung von Vertretungs‑/Vorsorgemaßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn sie außerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist des §160a Abs.1 SGG eingelegt wird.

2

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach §67 SGG setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne eigenes Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert gewesen zu sein.

3

Die plötzliche Erkrankung einer allein tätigen Rechtsanwältin entschuldigt Fristversäumnisse nur, wenn sie konkret nachweist, welche rechtzeitigen Vorsorge‑ oder Vertretungsregelungen bestanden und weshalb diese der Fristwahrung nicht dienten.

4

Allein tätige Rechtsanwälte haben eine besondere Pflicht zur Vorsorge für kurzfristige Arbeitsunfähigkeit; die Unterlassung näherer Darlegungen hierzu kann die Gewährung von Wiedereinsetzung ausschließen.

Zitiert von (5)

4 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 160a Abs 1 S 2 SGG§ 67 Abs 1 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 SGG§ 169 SGG§ 160a Abs. 1 Satz 2 SGG§ 67 Abs. 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Stuttgart, 9. August 2007, Az: S 1 U 6144/05

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 20. Oktober 2009, Az: L 9 U 4495/07, Urteil

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist als unzulässig zu verwerfen (§§ 160a Abs 4 Satz 1, 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), da sie verfristet ist.

2

1. Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist des § 160a Abs 1 Satz 2 SGG, nämlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des anzufechtenden Urteils, eingelegt.

3

Das Urteil des LSG ist dem früheren Bevollmächtigten der Klägerin am 3.11.2009 zugestellt worden. Die Klägerin hat ihrer Prozessbevollmächtigten am 27.11.2009 das Mandat erteilt. Am 4.12.2009 hat die Bevollmächtigte die Beschwerde per Telefax beim Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. Die Beschwerdefrist war mit dem 3.12.2009 (Donnerstag) aber bereits abgelaufen.

4

2. Der Antrag der Klägerin, ihr Wiedereinsetzung in die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde zu gewähren, ist abzulehnen.

5

Nach § 67 Abs 1 SGG ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Verfahrensfrist einzuhalten.

6

Die Bevollmächtigte der Klägerin hat hierzu glaubhaft gemacht, sie sei in einer Einzelkanzlei ohne Personal tätig und vom 1. bis 4.12.2009 unvorhersehbar und plötzlich erkrankt. Sie sei deshalb an der Einhaltung der "vermuteten gesetzlichen Beschwerdefrist" gehindert gewesen. Sie habe ihre Genesungszeit sogar abgebrochen, um die Nichtzulassungsbeschwerde am 4.12.2009 einzureichen.

7

Die am 1.12.2009 plötzlich aufgetretene Erkrankung der Bevollmächtigten der Klägerin entschuldigt die Versäumung der Beschwerdefrist nicht. Von einer Rechtsanwältin wird verlangt, dass sie für die Wahrung laufender Fristen rechtzeitig Vorsorge für den Fall einer plötzlichen Arbeitsunfähigkeit trifft (BSG vom 12.7.1990 - 5 BJ 113/89). Eine derartige Verpflichtung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Rechtsanwältin - wie hier - ihre Kanzlei allein betreibt und nicht ständig über eingearbeitetes, zum selbstständigen Handeln befähigtes Kanzleipersonal verfügt (vgl BGH vom 24.10.1985 - VII ZB 16/85 = VersR 1985, 1189) . Die geltend gemachten Wiedereinsetzungsgründe lassen die Fristversäumnis nicht als unverschuldet erscheinen (vgl BGH vom 18.9.2008 - V ZB 32/08 - NJW 2008, 3571 RdNr 9) . Die Rechtsanwältin hat aber nicht glaubhaft gemacht, welche Vorsorge- und Vertretungsregelungen sie für den Fall einer kurzfristigen schweren Erkrankung getroffen hat und wieso diese die Einhaltung der Frist vorliegend nicht sichern konnten.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung der §§ 183, 193 SGG.