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BSG·B 2 U 17/23 R·09.12.2025

(Gesetzliche Unfallversicherung - Geltendmachung einer Lebzeitenrente durch Erbin - unterbliebene ärztliche BK-Verdachtsanzeige - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Ausschlussfrist gemäß § 44 Abs 4 SGB 10 - Staatshaftungsrecht - Amtshaftungsanspruch)

SozialrechtGesetzliche UnfallversicherungStaatshaftungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Bundessozialgericht befasste sich mit der Geltendmachung einer Lebzeitenrente durch eine Erbin, nachdem ein Arzt eine BK‑Verdachtsanzeige unterlassen hatte. Zentral war, ob die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren greift und ob daraus ein Amtshaftungsanspruch folgt. Die Vorinstanzen waren SG Köln und LSG NRW. Der konkrete Tenor ist im bereitgestellten Auszug nicht enthalten.

Ausgang: Tenor/Ausgang nicht aus dem bereitgestellten Auszug ableitbar; Entscheidung behandelt Ausschlussfrist nach §44 Abs.4 SGB X und Amtshaftungsfrage.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausschlussfrist des § 44 Abs. 4 SGB X kann Ansprüche im sozialrechtlichen Verwaltungsverfahren endgültig ausschließen, wenn die betroffene Person die erforderlichen Leistungen nicht innerhalb der gesetzlichen Frist gegenüber der zuständigen Stelle geltend macht.

2

Das Unterbleiben einer ärztlichen BK‑Verdachtsanzeige kann für die Leistungsermittlung der gesetzlichen Unfallversicherung erheblich sein, begründet jedoch nicht automatisch einen staatlichen Schadenersatzanspruch.

3

Ein Amtshaftungsanspruch setzt das Vorliegen einer rechtswidrigen amtlichen Pflichtverletzung, Verschulden des Amtsträgers und einen kausalen Schaden voraus; bloße Organisationsmängel genügen nur bei zurechenbarer Rechtsgutsverletzung.

4

Bei der Prüfung von Ansprüchen von Rechtsnachfolgern (z. B. Erbinnen/Erben) sind Zuständigkeits‑, Verfahrens‑ und Fristregelungen des SGB sowie deren Hemmungs‑ und Beginnsregeln sorgfältig zu berücksichtigen.

Relevante Normen
§ 44 Abs 4 SGB 10§ 44 Abs 1 SGB 10§ 59 S 2 SGB 1§ 9 Abs 1 SGB 7§ 56 Abs 1 SGB 7§ 202 SGB 7

Vorinstanzen

vorgehend SG Köln, 4. Januar 2021, Az: S 18 U 323/20, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 29. Juni 2022, Az: L 17 U 36/21, Urteil