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BSG·B 2 U 116/18 B·03.12.2018

(Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertbestimmung - Addition mehrerer Streitgegenstände in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug gem § 39 Abs 1 GKG 2004 - Streitwerte der Beitragsforderungen und der Beitragsveranlagung)

SozialrechtSozialgerichtliches VerfahrensrechtStreitwert- und KostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein LSG-Urteil. Entscheidend war, ob die Beschwerde zulässig und der Streitwert richtig zu bemessen ist. Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, da ehrenamtliche Richter nicht beigezogen wurden und der Zulassungsgrund nicht substantiiert dargelegt war. Kosten und Streitwert (3.758,73 €) wurden gemäß SGG/GKG festgesetzt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig zu verwerfen, wenn die erforderliche Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter nach den Vorschriften des SGG unterbleibt.

2

Der geltend gemachte Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung) muss vom Beschwerdeführer substantiiert dargelegt werden; bloße Behauptungen genügen nicht.

3

Sind in einem sozialgerichtlichen Verfahren weder Kläger noch Beklagte nach § 183 SGG kostenbefreit, sind die Kosten nach den Vorschriften des GKG zu erheben (§ 197a SGG).

4

Bei der Streitwertfestsetzung für Beitragsveranlagungen bemisst sich der Streitwert nach dem wirtschaftlichen Interesse; bei mehreren Streitgegenständen im selben Verfahren und Rechtszug sind die Werte nach § 39 Abs. 1 GKG zusammenzurechnen.

Relevante Normen
§ 197a Abs 1 S 1 SGG§ 52 GKG 2004§ 39 Abs 1 GKG 2004§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbs. 2 iVm § 169 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Itzehoe, 14. Oktober 2013, Az: S 30 U 115/10

vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 14. März 2018, Az: L 8 U 29/15, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 14. März 2018 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3758,73 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).

2

Der Kläger hat entgegen § 160a Abs 2 S 3 SGG den von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dargelegt. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1, § 183 SGG und § 154 Abs 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und 3 S 1, § 47 Abs 1 S 1 sowie § 39 Abs 1 GKG. Gehört in einem sozialgerichtlichen Verfahren weder der Kläger noch die Beklagte zu den in § 183 SGG genannten Personen, werden gemäß § 197a SGG Kosten nach den Vorschriften des GKG erhoben. Nach § 183 SGG sind von den Kosten befreit nur Versicherte, Leistungsempfänger einschließlich hinterbliebenen Leistungsempfängern, behinderte Menschen oder deren Sonderrechtsnachfolger. Dazu gehören weder der Kläger noch die Beklagte.

5

Nach § 52 Abs 1 GKG bestimmt sich der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen. Ein Streitwert von 5000 Euro ist nach § 52 Abs 2 GKG anzunehmen, wenn der Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 S 1 GKG; grundlegend BSG vom 23.7.2015 - B 2 U 78/15 B - SozR 4-1920 § 52 Nr 16). Gegenstand des Verfahrens vor dem LSG war die Rechtmäßigkeit der Erhebung von Beiträgen in Höhe von 997,92 Euro für das Umlagejahr 2008 (Bescheid vom 6.2.2009) und in Höhe von 820,79 Euro für das Umlagejahr 2009 (Bescheid vom 5.2.2010 in der Fassung des Bescheides vom 11.6.2010). Darüber hinaus waren im Berufungsverfahren streitig die jedenfalls in dem Bescheid vom 22.6.2009 geregelte, das Jahr 2008 betreffende Veranlagung sowie die im Bescheid vom 11.6.2010 ab 2009 geänderte Veranlagung. Wird über die Rechtmäßigkeit von Bescheiden gestritten, mit denen ein Betrieb zu einem Gefahrtarif veranlagt wird, ist das wirtschaftliche Interesse des Unternehmers grundsätzlich anhand der sich aus dem angefochtenen Veranlagungsbescheid zu entnehmenden Beitragsmehrbelastung und unter Berücksichtigung der Geltungsdauer des streitigen Gefahrtermins zu errechnen (vgl BSG vom 11.4.2013 - B 2 U 8/12 R - BSGE 113, 192 = SozR 4-2700 § 157 Nr 5 RdNr 59 f). Vorliegend betrug die finanzielle Belastung des Klägers in dem von ihm angegriffenen Umfang aufgrund der Veranlagung in dem Bescheid vom 22.6.2009 für das Jahr 2008 617,92 Euro sowie aufgrund der Veranlagung ab 2009 in dem Bescheid vom 11.6.2010 1322,10 Euro. Dies ergibt sich aus den Berechnungen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 30.7.2018, die der Kläger nicht beanstandet hat. Da in demselben Verfahren und in demselben Rechtszug die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet werden (§ 39 Abs 1 GKG), beträgt der Streitwert durch Addition der Beitragsforderungen für 2008 - 997,92 Euro - und 2009 - 820,79 Euro - sowie des Werts der angegriffenen Veranlagungen für 2008 - 617,92 Euro - und ab 2009 - 1322,10 Euro - insgesamt 3758,73 Euro.