Themis
Anmelden
BSG·B 14 AS 71/09 R·10.03.2010

sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Revision - Einlegung als bedingtes Rechtsmittel - Bedingungsfeindlichkeit

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrecht (Rechtsmittel)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte gegen einen Beschluss des LSG sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch gleichzeitig Revision ein. Das BSG hielt die Revision für unzulässig, weil eine Revision gegen LSG-Entscheidungen nur bei Zulassung durch das LSG oder das BSG statthaft ist. Zudem ist die bedingte Einlegung der Revision (abhängig vom Erfolg der Nichtzulassungsbeschwerde) unzulässig, da Rechtsmittel bedingungsfeindlich sind. Die Kostenentscheidung erfolgte nach § 193 SGG.

Ausgang: Revision als unzulässig verworfen; bedingte Einlegung der Revision ist unzulässig

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision gegen eine Entscheidung des Landessozialgerichts ist nur statthaft, wenn sie vom Landessozialgericht oder vom Bundessozialgericht zugelassen worden ist (§ 160 Abs. 1 SGG).

2

Fehlt eine Zulassung durch das LSG und liegt kein die Revision zulassender Beschluss des BSG vor, ist die Revision unzulässig und nach § 169 SGG zu verwerfen.

3

Die Einlegung eines Rechtsmittels unter der aufschiebenden Bedingung des Erfolgs eines anderen Rechtsmittels ist unzulässig; Rechtsmittel sind bedingungsfeindlich.

4

Kostenentscheidungen im sozialgerichtlichen Verfahren richten sich nach § 193 SGG.

Zitiert von (3)

3 zustimmend

Relevante Normen
§ 160 SGG§ 160a SGG§ 160 Abs. 1 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 SGG§ 169 SGG§ 193 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Chemnitz, 30. Mai 2008, Az: S 34 AS 4885/07, Gerichtsbescheid

vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 29. September 2009, Az: L 7 AS 208/08, Beschluss

Gründe

1

Das Sächsische Landessozialgericht (LSG) hat durch Beschluss vom 29. September 2009 die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Chemnitz vom 30. Mai 2008 als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten am 4. November 2009 sowohl Nichtzulassungsbeschwerde als auch gleichzeitig Revision eingelegt.

2

Über die unter dem Aktenzeichen B 14 AS 154/09 B anhängige Nichtzulassungsbeschwerde ist noch nicht entschieden.

3

Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Nach § 160 Abs 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) kann die Revision gegen eine Entscheidung des LSG nur eingelegt werden, wenn sie vom LSG oder vom Bundessozialgericht (BSG) zugelassen worden ist. Da das LSG die Revision in seinem Beschluss nicht zugelassen hat und im gegenwärtigen Zeitpunkt ein die Revision zulassender Beschluss des BSG (§ 160a Abs 4 Satz 1 SGG) nicht vorliegt, ist die Revision der Klägerin nicht statthaft und musste deswegen gemäß § 169 SGG als unzulässig verworfen werden.

4

Ist die Revision von der Klägerin jedoch lediglich für den Fall eingelegt, dass die Nichtzulassungsbeschwerde Erfolg hat und das BSG die Revision nachträglich zulässt, ist sie gleichfalls unzulässig (BSG SozR 1500 § 160 Nr 1). Denn damit hat die Klägerin die Einlegung der Revision von dem Eintritt einer Bedingung abhängig gemacht. Rechtsmittel sind jedoch bedingungsfeindlich (s auch BVerwG Buchholz 310 § 132 Nr 7).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.