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BSG·B 14 AS 424/19 B·03.09.2020

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - Sozialdatenschutz - Erforderlichkeit einer weiteren Speicherung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte - mögliche Korrektur von Bescheiden - keine konkreten Anhaltspunkte für Korrektur - Grundsicherung für Arbeitsuchende - fehlende Klärungsbedürftigkeit

SozialrechtGrundsicherung für ArbeitsuchendeSozialdatenschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren zur Entfernung von Kontoauszügen aus der Verwaltungsakte im Zusammenhang mit Grundsicherung für Arbeitsuchende. Streitpunkt war, ob die Speicherung zur möglichen Korrektur von Bescheiden "erforderlich" i.S.v. SGB X ist. Das BSG hält den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung für nicht gegeben, da die Frage bereits durch ein früheres Senatsurteil beantwortet ist. Die Beschwerde wurde zurückgewiesen; Kosten wurden nicht erstattet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels grundsätzlicher Bedeutung der Sache zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) setzt voraus, dass eine über den Einzelfall hinausgehende Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist.

2

Im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision ist nicht zulässig, den Rechtsstreit insgesamt der allgemeinen Überprüfung zu unterziehen; Maßstab bleibt das Vorliegen der gesetzlich geregelten Zulassungsgründe.

3

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist der Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung.

4

Ist die aufgeworfene Rechtsfrage bereits durch eine klärende Entscheidung des Senats beantwortet, fehlt es an der Klärungsbedürftigkeit und damit am Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 160a SGG§ 45 Abs 3 S 3 SGB 10§ 84 Abs 2 S 2 SGB 10§ SGB 2§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Cottbus, 1. Juli 2016, Az: S 31 AS 2990/14, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 6. November 2019, Az: L 5 AS 2073/16, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 6. November 2019 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG ist jedenfalls unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

2

Mit ihrem auf die Entfernung sämtlicher sie betreffender Kontoauszüge aus den Verwaltungsakten des Beklagten und Feststellung der Rechtsverletzung durch die Speicherung der Kontoauszüge in den Verwaltungsakten gerichteten Begehren hatte die Klägerin auch beim LSG keinen Erfolg. Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

3

Der von der Klägerin im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) liegt nicht vor.

4

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung auch durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Eine allgemeine Überprüfung des Rechtsstreits in dem Sinne, ob das LSG in der Sache richtig entschieden hat, ist daher nicht zulässig. Maßgeblicher Zeitpunkt der Prüfung der grundsätzlichen Bedeutung im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist derjenige der Beschwerdeentscheidung (vgl BSG vom 4.6.2014 - B 14 AS 335/13 B - RdNr 6 mwN).

5

Die Klägerin stellt die Rechtsfrage, ob die weitere Speicherung von Kontoauszügen in der Verwaltungsakte bereits durch eine mögliche Korrektur von Bescheiden nach § 45 Abs 3 Satz 3 SGB X auch dann "erforderlich" iS des § 84 Abs 2 Satz 2 SGB X ist, wenn keine konkreten Anhaltspunkte für eine solche Korrektur ersichtlich sind. Diese Frage lässt sich jedenfalls inzwischen auf der Grundlage des Senatsurteils vom 14.5.2020 (B 14 AS 7/19 R) beantworten und ist damit nicht klärungsbedürftig.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.