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BSG·B 14 AS 357/19 B·03.09.2020

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Recht auf den gesetzlichen Richter - vorschriftsmäßige Besetzung des Senats - Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter - Zustellung des Übertragungsbeschlusses

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Besetzung des Landessozialgerichts, weil ihm der Beschluss zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei. Das BSG gewährte Wiedereinsetzung in die Beschwerdefrist, befand einen Verfahrensmangel und hob das LSG-Urteil auf. Maßgeblich war, dass die Übertragung schriftlich hätte ergehen und den Beteiligten zuzustellen gewesen wäre; eine einfache Übersendung heilte den Mangel nicht.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde erfolgreich; Wiedereinsetzung gewährt, Urteil des LSG aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter nach § 153 Abs. 5 SGG setzt einen schriftlichen, der Geschäftsstelle zu übergebenden und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss voraus.

2

Fehlt die erforderliche Zustellung des Übertragungsbeschlusses, begründet dies einen Verfahrensmangel i.S. des § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG und verletzt den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG).

3

Eine rügelose Einlassung des Beteiligten kann die fehlende förmliche Zustellung des Übertragungsbeschlusses nicht heilen (§ 202 SGG i.V.m. § 295 ZPO).

4

Wiedereinsetzung in Fristen ist zu gewähren, wenn die Voraussetzungen des § 67 SGG vorliegen und der Beschwerdeführer die erforderlichen nachträglichen Umstände (z. B. Bewilligung von PKH und fristgerechte Beschwerdeeinlegung durch Bevollmächtigte) darlegt.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 160a Abs 1 S 1 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 33 Abs 1 S 1 SGG§ 153 Abs 5 SGG§ 153 Abs 1 SGG§ 142 Abs 1 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Dresden, 6. Februar 2018, Az: S 36 AS 3355/17, Gerichtsbescheid

vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 21. Juni 2018, Az: L 7 AS 124/18, Urteil

Tenor

Dem Kläger wird Wiedereinsetzung in die Fristen zur Einlegung und zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 - L 7 AS 124/18 - gewährt.

Auf die Beschwerde des Klägers wird das Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 21. Juni 2018 - L 7 AS 124/18 - aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 21.6.2018 - L 7 AS 124/18 - hat das LSG nach mündlicher Verhandlung durch den Berichterstatter und zwei ehrenamtliche Richter die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zur Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zurückgewiesen; der zu Grunde liegende Übertragungsbeschluss auf den Berichterstatter vom 10.4.2018 wurde ausweislich der Akte des LSG aufgrund Verfügung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durch einfachen Brief versandt. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; den Beschluss des LSG zur Übertragung der Berufung auf den Berichterstatter habe er nicht erhalten.

2

II. Dem Kläger ist Wiedereinsetzung in die Beschwerde- und Beschwerdebegründungsfrist zu gewähren (vgl § 67 SGG) wegen der fristgerechten Stellung eines PKH-Antrags durch ihn und der fristgerechten Beschwerdeeinlegung und -begründung seiner Prozessbevollmächtigten nach der Bewilligung der PKH durch den Senat.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).

4

Das Urteil des LSG vom 21.6.2018 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil der Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.

5

Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht § 153 Abs 5 SGG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008, BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 SGG) und den Beteiligten zuzustellenden (§ 133 Satz 2 SGG; vgl nur BSG vom 27.4.2010 - B 2 U 344/09 B - SozR 4-1500 § 153 Nr 8 RdNr 7; BSG vom 24.10.2013 - B 13 R 240/12 B - RdNr 9) Beschluss, woran es vorliegend fehlt, nachdem der Beschluss nach dem Akteninhalt lediglich durch einfachen Brief versandt wurde. Das ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - und BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 426/16 B - jeweils RdNr 6).

6

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten; ebenso kann über einen PKH-Antrag des Klägers für das Berufungsverfahren, wie mit Schriftsatz vom 16.10.2019 geltend gemacht, nur das LSG befinden (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 119 Abs 1, § 127 Abs 1 Satz 2 ZPO).