Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Sachaufklärungsrüge - Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte Divergenz sowie einen Verfahrensmangel (nicht gehörte Zeugin/Beweisantrag). Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil die Zulassungsgründe nicht schlüssig gemäß § 160a Abs. 2 SGG dargelegt waren. Es fehlte die konkrete Kennzeichnung der angeblich entgegenstehenden Entscheidungen und die eindeutige Bezeichnung eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags. Kosten sind nicht zu erstatten.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen wegen mangelhafter Darlegung von Divergenz- und Verfahrensmangelgründen
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG ist unzulässig, wenn die geltend gemachten Zulassungsgründe (Divergenz, Verfahrensmangel) nicht schlüssig dargelegt werden.
Bei Behauptung einer Divergenz ist in der Beschwerde darzulegen, welche tragenden abstrakten Rechtssätze der Entscheidung des LSG und der entgegenstehenden Entscheidung eines in § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG genannten Gerichts im Widerspruch zueinander stehen, und die in Bezug genommene Entscheidung so zu bezeichnen, dass sie ohne Weiteres auffindbar ist.
Rügt die Beschwerde einen Verfahrensmangel wegen Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (§ 103 SGG), so muss der für die Rüge notwendige prozessordnungsgemäße Beweisantrag in der Begründung mit den erforderlichen Angaben eindeutig bezeichnet und, soweit erforderlich, seine Protokollierung oder Aufnahme in den Urteilstatbestand nachgewiesen werden; bloße Beweisantritte genügen nicht.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann nach § 160a Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 169 SGG verworfen werden, wenn die Beschwerdebegründung die gesetzlichen Anforderungen an die substantielle Darlegung der Zulassungsgründe nicht erfüllt.
Vorinstanzen
vorgehend SG Leipzig, 14. Januar 2019, Az: S 9 AS 3001/18, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 11. Mai 2020, Az: L 3 AS 340/19, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 11. Mai 2020 - L 3 AS 340/19 - wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG), weil die zu ihrer Begründung geltend gemachten Zulassungsgründe der Divergenz und des Verfahrensmangels nicht gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG schlüssig dargelegt oder bezeichnet sind.
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (Nr 3).
Für die formgerechte Bezeichnung einer Divergenz hat die Beschwerdebegründung einen Widerspruch im Grundsätzlichen oder ein Nichtübereinstimmen tragender abstrakter Rechtssätze in der Entscheidung des LSG einerseits und in einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits aufzuzeigen und die in Bezug genommene Entscheidung so zu kennzeichnen, dass sie ohne Weiteres aufzufinden ist (vgl BSG vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13). Daran fehlt es hier, weil der Beschwerdeführer lediglich mitteilt, das LSG gehe in zwei Annahmen zum "EAN-Code" fehl; diese stünden konträr zu einschlägiger, regelmäßiger und einheitlicher Rechtsprechung. Es bleibt offen, ob es sich bei dieser Rechtsprechung um Entscheidungen eines der in § 160 Abs 2 Nr 2 SGG genannten Gerichte handelt.
Als Verfahrensmangel macht der Kläger geltend, Ausgangs- und Berufungsgericht hätten seine damalige Mitbewohnerin nicht gehört. Es sei Zeugnis angeboten worden. Das LSG sei seinem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt. Mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel wegen der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nicht hinreichend bezeichnet. Wird mit der Nichtzulassungsbeschwerde die Verletzung des § 103 SGG gerügt, muss der für eine erfolgreiche Rüge notwendige prozessordnungsgemäße Beweisantrag in der Beschwerdebegründung mit den notwendigen Angaben eindeutig bezeichnet sein (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160a RdNr 16e mwN). Bloße Beweisantritte oder Beweisanregungen genügen nicht. Daher muss in einer Nichtzulassungsbeschwerde, die damit begründet wird, das Berufungsgericht sei einem gestellten Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, aufgezeigt werden, dass der Beweisantrag protokolliert oder im Urteilstatbestand aufgeführt ist (BSG vom 24.5.1993 - 9 BV 26/93 - SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 20; BSG vom 27.6.2003 - B 7 AL 2/03 B - RdNr 10). Daran fehlt es in der Beschwerdebegründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.