Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Prozess- statt Sachurteil - unzulässige Berufung - unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des SG
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügte die Nichtzulassung der Revision gegen eine LSG-Entscheidung und beantragte zugleich Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Anwalts. Das BSG lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussicht ab und verwies auf fehlende Zulassungsgründe nach § 160 SGG. Die Beschwerde selbst entsprach nicht den Formvorschriften und wurde als unzulässig verworfen.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; PKH- und Beiordnungsantrag abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe vor dem BSG ist nur zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; fehlt diese, sind PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts zu versagen (§ 73a SGG i.V.m. § 114 ZPO, § 121 ZPO).
Die Revision in sozialgerichtlichen Verfahren ist nach § 160 Abs. 2 SGG nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, eine Divergenz zu höchstrichterlicher Rechtsprechung besteht oder ein relevanter Verfahrensmangel vorliegt.
Eine fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung des erstinstanzlichen Gerichts begründet nicht automatisch die Zulassung von Berufung oder Revision; sie stellt nicht ohne Weiteres eine Zulassungshandlung dar.
Für die Bestimmung des Beschwerdewerts ist auf den materiell-rechtlichen Kernantrag (hier: Leistung auf Geld) abzustellen; mitangestrebte Nebenanträge ohne eigene gesetzliche Grundlage verändern den Beschwerdewert nicht.
Eine selbst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde, die die zwingenden Formvorschriften nicht erfüllt, ist nach § 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Augsburg, 29. Januar 2018, Az: S 8 AS 1448/17, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 23. März 2020, Az: L 15 AS 198/18, Beschluss
Tenor
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 23. März 2020 - L 15 AS 198/18 - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Der Kläger selbst hat mit am selben Tag beim BSG eingegangenen Schreiben vom 27.4.2020 gegen die Nichtzulassung der Revision in der bezeichneten Entscheidung des LSG Beschwerde eingelegt und die Bewilligung von PKH und Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt.
Dem PKH-Antrag ist nicht stattzugeben. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 114 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in der Entscheidung des LSG erfolgreich zu begründen. Da der Kläger keinen Anspruch auf Bewilligung von PKH hat, ist auch sein Antrag auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist weder nach dem Vorbringen des Klägers noch nach summarischer Prüfung des Streitstoffs aufgrund des Inhalts der beigezogenen Verfahrensakte ersichtlich.
Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nicht gegeben. Sie ist nur dann anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Es ist nicht erkennbar, dass sich wegen der Entscheidung der Vorinstanz, die Berufung des Klägers sei unzulässig (vgl § 144 Abs 1 SGG), Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen.
Es ist auch nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
Schließlich ist nicht erkennbar, dass der Kläger einen Verfahrensmangel geltend machen könnte, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass das LSG zu Unrecht durch Prozess- und nicht durch Sachurteil entschieden hat, als es die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen hat. Die Berufung bedurfte der Zulassung, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überstieg (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG). Gegenstand der Klage ist ein auf eine Geldleistung gerichteter Verwaltungsakt, weil der Kläger die Aufhebung einer vom beklagten Jobcenter verfügten Leistungsminderung aufgrund eines Meldeversäumnisses begehrt. Dass der Kläger vor dem SG daneben weitere Anträge gestellt hat (Beweisanträge, Antrag auf Erteilung einer öffentlichen "Rüge"), ändert hieran nichts. Der Beschwerdewert hängt von diesen Anträgen nicht ab. Dies gilt auch für die vom Kläger erstrebte "Rüge", die gesetzlich nicht vorgesehen ist und der gegenüber dem Anfechtungsantrag im Hinblick auf den Beschwerdewert keine eigenständige Bedeutung zukommt. Entgegen der Ansicht des Klägers liegt allein in der (unzutreffenden) Belehrung über das Rechtsmittel der Berufung keine Zulassung durch das SG (stRspr; vgl nur BSG vom 4.7.2018 - B 3 KR 14/17 R - RdNr 15 mwN). Verfahrensfehler sind auch im Zusammenhang mit der Entscheidung des LSG durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG nicht ersichtlich.
Die vom Kläger selbst eingelegte Beschwerde entspricht nicht den zwingenden gesetzlichen Formvorschriften und ist deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 2 SGG). Die Verwerfung erfolgt in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.