Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - Entscheidungserheblichkeit für die Revisionsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte rügt die Nichtzulassung der Revision wegen Verfahrensmangels und angeblicher Divergenzen zu BSG-Rechtsprechung. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Beklagte keine zulassungsrelevanten Gründe nach §160 Abs.2 SGG schlüssig dargelegt hat. Insbesondere fehlt eine darlegbare Entscheidungserheblichkeit der behaupteten Abweichungen; der Tenor ist unter Tatbestand und Gründen auszulegen. Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Ausgang: Beschwerde des Beklagten gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Beklagter trägt Kosten des Verfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer keine Zulassungsgründe i.S.v. § 160 Abs. 2 SGG schlüssig bezeichnet und darlegt (§ 160a Abs. 2 SGG Satz 3).
Ein geltend gemachter Verfahrensmangel muss aus der Beschwerdebegründung eindeutig entnehmbar sein; der Tenor einer Entscheidung ist im Zusammenhang mit Tatbestand und Entscheidungsgründen auszulegen.
Bei der Divergenzrüge ist zu unterscheiden zwischen dem Beruhen der Vorinstanz auf einem Rechtssatz und der Entscheidungserheblichkeit dieser Abweichung für die Revisionsentscheidung des BSG; nur letztere rechtfertigt Zulassung.
Ein Rechtssatz, auf dem das Urteil der Vorinstanz beruht, ist nicht entscheidungserheblich für das BSG, wenn das BSG in der Revisionsentscheidung aufgrund anderer Rechtssätze entscheiden kann.
Behauptete Abweichungen sind ungeeignet als Zulassungsgrund, wenn sie nicht in Tatsachen und rechtlicher Darstellung so substantiiert sind, dass ihre Relevanz für die Revisionsentscheidung erkennbar wird; unzureichende Sach- oder Datengrundlagen untergraben die Zulässigkeit.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Schleswig, 20. August 2009, Az: S 9 AS 154/06, Urteil
vorgehend Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht, 10. Dezember 2010, Az: L 3 AS 106/09, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2010 wird als unzulässig verworfen.
Der Beklagte hat den Klägern die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des Landessozialgerichts (LSG) ist unzulässig. Der Beklagte hat zur Begründung der Beschwerde entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) keinen Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Abweichung <Divergenz>, Verfahrensmangel) schlüssig dargelegt oder bezeichnet.
Der Beklagte stützt seine Beschwerde zuerst auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG habe gegen § 123 SGG verstoßen, weil es über mehr entschieden habe, als von den Klägern begehrt worden sei. Nach dem Tenor des Urteils des LSG sei der Beklagte nicht nur verpflichtet worden, bestimmte Kosten der Unterkunft zu erbringen, sondern auch insbesondere die Regelleistung, obwohl in dem Verfahren nur die Höhe der Kosten der Unterkunft umstritten gewesen sei.
Dieser gerügte Verfahrensmangel kann jedoch der Beschwerdebegründung nicht entnommen werden: Der in ihr wiedergegebene Tenor enthält die Verurteilung des Beklagten "den Klägern für den Zeitraum vom 07.09.2006 bis 28.02.2007 Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch unter Berücksichtigung von Kosten der Unterkunft in Höhe von 401,50 € zu gewähren". Eine Verurteilung zur Erbringung einer Regelleistung ist dem nicht zu entnehmen. Im Übrigen ist der Tenor einer Entscheidung unter Heranziehung deren Tatbestandes und deren Entscheidungsgründe auszulegen (vgl nur Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 136 RdNr 5c mwN) und deren in der Beschwerdebegründung mitgeteilte Inhalt ergibt, dass das LSG entsprechend dem Willen der Kläger und in Übereinstimmung auch mit dem Beklagten nur über die Höhe dessen Leistung an die Kläger für die Unterkunft entscheiden wollte. Daran hat auch der Beklagte nach seinen weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung keine Zweifel.
Im Weiteren rügt der Beklagte zwei Abweichungen (Divergenzen) des LSG von Entscheidungen des Bundessozialgerichts (BSG) nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG. Der Beklagte benennt auch Rechtssätze aus Entscheidungen des BSG, denen er Rechtssätze aus dem Urteil des LSG gegenüberstellt; er zeigt auch auf, inwieweit er die von ihm behaupteten Rechtssätze des LSG und BSG für unvereinbar hält und das Urteil des LSG auf ihnen - aus seiner Sicht - beruht. Es mangelt jedoch in der Beschwerdebegründung an einer Darstellung der Entscheidungserheblichkeit dieser Rechtssätze für die Entscheidung des BSG in einem nachfolgenden Revisionsverfahren.
Die Entscheidungserheblichkeit der Abweichung für die Entscheidung des BSG wird zwar von dem Beruhen der Entscheidung des LSG auf ihr nicht immer klar getrennt (vgl zB Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 395), ähnlich wie bei der Grundsatzrevision zwischen Klärungsfähigkeit und Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage ist jedoch bei der Rüge der Abweichung zwischen beiden Voraussetzungen zu unterscheiden: Denn ein Rechtssatz, auf dem das Urteil des LSG beruht, muss für die mit der Nichtzulassungsbeschwerde erstrebte Revisionsentscheidung des BSG nicht entscheidungserheblich sein, wenn dieses aufgrund anderer Rechtssätze entscheiden kann (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54; Becker, SGb 2007, 261, 264, 270).
Zweifel daran bestehen vorliegend schon im Hinblick auf die vom Beklagten in der Beschwerdebegründung mitgeteilte Größe des örtlichen Vergleichsraums zur Bestimmung der abstrakt-angemessenen Leistungen für die Unterkunft von 22 000 Personen sowie der Anzahl von 790 Datensätzen über alle Bedarfsgemeinschaftsgrößen hinweg, die er seinen statistischen Berechnungen zugrunde gelegt habe (vgl nur BSG vom 22.9.2009 - B 4 AS 18/09 R - BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30, jeweils RdNr 15 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG.