(Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter - fehlender Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 SGG)
KI-Zusammenfassung
Das BSG hebt das Urteil des LSG auf und verweist die Sache zurück, weil die Berufungsentscheidung von der Berichterstatterin zusammen mit ehrenamtlichen Richtern ohne schriftlichen Übertragungsbeschluss nach §153 Abs.5 SGG erging. Es liegt ein Verfahrensmangel vor, der den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzt. Eine rügelose Einlassung heiligt das Fehlen des Beschlusses nicht.
Ausgang: Urteil des LSG aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das LSG zurückverwiesen wegen fehlendem Übertragungsbeschluss nach §153 Abs.5 SGG
Abstrakte Rechtssätze
Die Entscheidung eines Landessozialgerichts durch den Berichterstatter zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern bedarf eines schriftlichen Übertragungsbeschlusses nach §153 Abs.5 SGG; fehlt dieser, liegt eine Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art.101 Abs.1 S.2 GG vor.
§153 Abs.5 SGG setzt einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss voraus; die formelle Nichteinhaltung dieser Vorgaben ist nicht durch rügelose Einlassung heilbar.
Ein Verfahrensmangel im Sinne des §160 Abs.2 Nr.3 SGG, der den gesetzlichen Richter betrifft, macht die Nichtzulassungsbeschwerde nach §160a Abs.5 SGG begründet und kann zur Aufhebung und Rückverweisung führen.
Für die Besetzung des Senats am Landessozialgericht gilt grundsätzlich §33 Abs.1 SGG; Ausnahmen nach §153 Abs.5 SGG sind eng zu beachten und formal zu dokumentieren.
Vorinstanzen
vorgehend SG Köln, 14. März 2016, Az: S 31 AS 427/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 14. Dezember 2017, Az: L 7 AS 680/16, Urteil
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 14. Dezember 2017 - L 7 AS 680/16 - aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe
I. Mit Urteil vom 14.12.2017 - L 7 AS 680/16 - hat das LSG nach mündlicher Verhandlung durch die Berichterstatterin und zwei ehrenamtliche Richter die Berufung des Klägers gegen einen Gerichtsbescheid des SG zur Frage der Rechtmäßigkeit einer Versagung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zurückgewiesen, ohne dass zuvor ein förmlicher Übertragungsbeschluss nach § 153 Abs 5 SGG erlassen worden ist. Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG rügt der Kläger sinngemäß die Besetzung des Gerichts als verfahrensfehlerhaft; es fehle an dem notwendigen Beschluss des LSG, durch den die Berufung auf die Berichterstatterin und zwei ehrenamtliche Richter übertragen werden könne.
II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).
Das Urteil des LSG vom 14.12.2017 beruht auf einem von dem Kläger hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf den gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) verletzt, weil die Berichterstatterin zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entschieden hat, obwohl die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorlagen.
Gesetzlicher Richter für die Entscheidung von Verfahren vor dem LSG ist grundsätzlich ein Senat in der Besetzung mit einem Vorsitzenden, zwei weiteren Berufsrichtern und zwei ehrenamtlichen Richtern (§ 33 Abs 1 Satz 1 SGG). Hiervon macht § 153 Abs 5 SGG (eingefügt durch das Gesetz zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und des Arbeitsgerichtsgesetzes vom 26.3.2008 - BGBl I 444) eine Ausnahme. Danach kann das LSG in den Fällen einer Entscheidung des SG durch Gerichtsbescheid (§ 105 SGG) die Berufung durch Beschluss der berufsrichterlichen Mitglieder des Senats dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet. Das erfordert einen schriftlich abzufassenden, der Geschäftsstelle zu übergebenden (§ 153 Abs 1 iVm § 142 Abs 1 und § 134 SGG) und den Beteiligten zuzustellenden Beschluss, woran es vorliegend nach dem Akteninhalt entgegen der Angabe im angefochtenen Urteil indes fehlt. Dies ist nicht durch rügelose Einlassung (§ 202 SGG iVm § 295 ZPO) heilbar (vgl BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 423/16 B - und BSG vom 14.2.2018 - B 14 AS 426/16 B - jeweils RdNr 6).
Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.