Themis
Anmelden
BSG·B 14 AS 101/14 B·07.08.2014

Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegung der Klärungsbedürftigkeit - Grundsicherung für Arbeitsuchende - Haushaltszugehörigkeit von Kindern

SozialrechtGrundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II)SozialgerichtsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin erhob Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer SGB‑II‑Streitigkeit zur Frage, ob Kinder dem Haushalt Zugehörigkeit begründen. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung nicht schlüssig dargelegt wurde. Es fehle an konkreter Darlegung, warum die vorhandene BSG‑Rechtsprechung nicht bereits Klarheit schafft. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattungsfähig

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht schlüssig nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG dargelegt wird.

2

Zur Darlegung grundsätzlicher Bedeutung muss der Beschwerdeführer darlegen, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch ungeklärt sind, warum eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das Revisionsverfahren zur Klärung tauglich ist.

3

Bei der Prüfung der Haushaltszugehörigkeit eines Kindes im SGB‑II‑Zusammenhang ist das Vorliegen einer Familiengemeinschaft maßgeblich; diese umfasst örtliche (gemeinsame Wohnung), materielle (Unterhalt, Vorsorge) und immaterielle Merkmale (Zuwendung, Fürsorge, familienähnliches Band).

4

Die bloße Rüge, dass frühere Entscheidungen andere Vorschriften betreffen, genügt nicht zur Begründung grundsätzlicher Bedeutung; es sind konkrete Anhaltspunkte erforderlich, weshalb andere Maßstäbe gelten könnten und daher weiterer Klärungsbedarf besteht.

5

Kostenentscheidungen in Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren richten sich nach § 193 SGG; die Gerichtskosten können bei unzulässiger Beschwerde der Kostenerstattung entgegenstehen.

Relevante Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 7 Abs 3 Nr 4 SGB 2§ 1 Abs 1 Nr 8 AlgIIV 2008§ 160a Abs. 4 Satz 1 SGG§ 169 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Düsseldorf, 7. Oktober 2013, Az: S 35 AS 2749/12, Urteil

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 24. Februar 2014, Az: L 19 AS 2286/13, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 24. Februar 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), weil der zu ihrer Begründung allein angeführte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht gemäß § 160a Abs 2 S 3 SGG schlüssig dargelegt ist.

2

Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Nach den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG sich ergebenden Anforderungen muss ein Beschwerdeführer dazu anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellt, dass diese Rechtsfrage noch nicht geklärt ist, weshalb deren Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung dieser Rechtsfragen erwarten lässt (vgl Krasney/ Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, IX, RdNr 63 ff).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Als grundsätzlich klärungsbedürftig erachtet sie die Frage: "Lebt ein Kind bereits dann im Haushalt des Hilfebedürftigen im Sinne des § 1 I Nr. 8 ALGII-VO, wenn es sich räumlich eine Unterkunft mit dem Hilfebedürftigen teilt oder müssen hierzu noch weitere Merkmale erfüllt sein? Wenn ja, wie lauten diese?" Inwieweit dieser Frage ungeachtet der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Haushaltszugehörigkeit volljähriger Kinder iS von § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II (vgl Urteile vom 14.3.2012 zu B 14 AS 17/11 R - BSGE 110, 204 = SozR 4-4200 § 9 Nr 10, RdNr 26 und zu B 14 AS 45/11 R - juris RdNr 18) weiter oder erneut Klärungsbedürftigkeit zukommen könnte, ist der Beschwerdebegründung nicht ausreichend zu entnehmen. Nach diesen Urteilen ist maßgebend für die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils unter Rückgriff auf Rechtsprechung des BSG zu vergleichbaren Regelungen in anderen Büchern des Sozialgesetzbuchs (SGB) das Bestehen einer Familiengemeinschaft, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (Urteile vom 14.3.2012 aaO). Vor diesem Hintergrund hätte es besonderer Ausführungen dazu bedurft, inwieweit die von der Klägerin als grundsätzlich bedeutsam bezeichnete Frage noch weiteren Klärungsbedarf aufwirft und/oder erneut klärungsbedürftig geworden ist. Nicht ausreichend war dafür der Hinweis, die genannten Urteile hätten nicht die Vorschrift des § 1 Abs 1 Nr 8 ALG II-VO betroffen. Das trifft zwar zu. Im Hinblick auf den Rückgriff auf Rechtsprechung auch zu anderen Büchern des SGB wären vielmehr Angaben dazu erforderlich gewesen, inwieweit die Frage der Haushaltszugehörigkeit nach § 1 Abs 1 Nr 8 ALG II-VO nach anderen Maßstäben zu beurteilen sein könnte als die nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II und daher noch offener Klärungsbedarf grundsätzlicher Art besteht. Daran fehlt es aber.

4

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.