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BSG·B 13 R 83/15 B·13.03.2015

Sozialgerichtliches Verfahren - Vertretungszwang vor dem Bundessozialgericht - kein Verstoß gegen die Europäische Menschenrechtskonvention - Verfassungsmäßigkeit

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, nachdem das LSG seine Berufung als zurückgenommen angesehen hatte. Prüfungsgegenstand war die Zulässigkeit der Beschwerde vor dem BSG angesichts des Vertretungszwangs und formeller Schriftformerfordernisse. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig wegen fehlender Vertretung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten und Formmängeln. Der Vertretungszwang wird als mit GG und EMRK vereinbar erachtet.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen fehlender Vertretung und Formmängeln

Abstrakte Rechtssätze

1

Vor dem Bundessozialgericht sind Rechtsmittel nur zulässig, wenn sie durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt werden; ein fehlender Vertretungsnachweis macht das Rechtsmittel unzulässig.

2

Der Vertretungszwang vor obersten Bundesgerichten dient der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und ist mit dem Grundgesetz sowie den Gewährleistungen der EMRK vereinbar.

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Wer ein Rechtsmittel nicht in der vorgeschriebenen Form (insbesondere Schriftform und unterschriebene Einlegung bzw. nachgewiesene Urheberschaft) einlegt, kann durch Beschluss ohne inhaltliche Prüfung als unzulässig verworfen werden (§ 160a Abs. 4 S. 1 iVm § 169 SGG).

4

Die Kostenentscheidung bei unzulässiger Verwerfung richtet sich nach § 193 SGG; Kosten können unterbleiben, wenn die Voraussetzungen für Erstattung nicht erfüllt sind.

Relevante Normen
§ 73 Abs 4 SGG§ 160a Abs 1 SGG§ GG§ MRK§ 153 Abs. 4 Satz 3 iVm § 158 Abs. 3 und § 160a Abs. 1 SGG§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Hannover, 12. November 2012, Az: S 12 KN 201/06, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 21. Juli 2014, Az: L 2 R 461/13 WA, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 21. Juli 2014 wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat mit Beschluss vom 21.7.2014 festgestellt, dass das vom Kläger eingeleitete Berufungsverfahren (L 2 R 523/12) gegen das Urteil des Sozialgerichts Hannover vom 12.11.2012 (S 12 KN 201/06) aufgrund einer vom Kläger mit Schriftsatz vom 16.3.2013 erklärten Rücknahme der Berufung beendet worden ist; eine Revision gegen diese Entscheidung hat es nicht zugelassen.

2

In dem Schreiben vom 16.3.2013 an das LSG (Bl 469 der Akten) hatte der Kläger ua ausgeführt: "Das Verfahren unter das Aktenzeichen L2R523/12 ist abgeschlossen nachdem wir den Vergleich angenommen haben. Und ich werde auch keine weitere Forderung gegenüber der Knappschaft-Bahn und See erheben. Das einzige was noch beim Landessozialgericht Celle noch läuft ist, die Sache mit der Berufsgenossenschaft für Wohlfahrtspflege und Pflegedienst Dresden und die Sache mit der LVA-Laatzen."

3

Mit einem ua an das LSG gerichteten Schreiben vom 21.11.2013 (Bl 483 der Akten) hat er jedoch beantragt, auch das Verfahren S 12 KN 201/06 "wieder aufzunehmen, auf Grund der Rechtsbeugung - Rechtswidrigkeit - bei Hilfe zum Betrug und Diskriminierung der Sozialschwachen-Rentner -behinderte und einfache Bürger."

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Der Kläger selbst hat mit Telefax vom 23.7.2014 gegen den Beschluss des LSG vom 21.7.2014 "sämtliche Einsprüche plus die Nichtzulassung der Klage und Verfassungsbeschwerde" eingelegt und zur Begründung ausgeführt, dass er die Klage nicht zurückgenommen habe. Von einer korrupten Justiz werde er kein Urteil anerkennen. Solange Nazi- und Stasi-Methoden vom BSG unterstützt würden, erkenne er nur das EU-Gericht an.

5

II. Der "Einspruch" des Klägers ist als Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG auszulegen, da das Prozessrecht nur dieses Rechtsmittel gegen einen nach Maßgabe von § 153 Abs 4 SGG ergangenen verfahrensabschließenden Beschluss des LSG zur Verfügung stellt (vgl § 153 Abs 4 S 3 iVm § 158 S 3 und § 160a Abs 1 SGG).

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Es kann hier offenbleiben, ob der Kläger trotz des Umstands, dass das Telefax vom 23.7.2014 nicht von ihm unterzeichnet ist, die Beschwerde unter Wahrung der in § 160a Abs 1 SGG vorgeschriebenen Schriftform eingelegt hat, weil sich möglicherweise aus sonstigen Anhaltspunkten eine der persönlichen Unterschrift vergleichbare Gewähr für seine Urheberschaft und seinen Willen ergibt, das Schreiben dem Gericht zuzuleiten (s hierzu Senatsurteil vom 16.11.2000 - SozR 3-1500 § 151 Nr 4 S 9 f; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 151 RdNr 3a ff, 5 ff).

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Die Beschwerde entspricht bereits deshalb nicht den bei Rechtsmitteln an das BSG zwingend zu beachtenden Formvorschriften, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist (Vertretungszwang gemäß § 73 Abs 4 SGG). Der vor allen obersten Gerichtshöfen des Bundes bestehende Vertretungszwang dient sowohl den Interessen des betroffenen Bürgers, der ohne qualifizierte juristische Sachkunde weder die Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels in dritter Instanz noch dessen Zulassungsvoraussetzungen abschätzen kann, als auch der Funktionsfähigkeit des Revisionsgerichts, das von unsinnigen und ggf wenig sachgerecht vorbereiteten Verfahren entlastet werden soll (vgl BSG SozR 4-1500 § 73 Nr 5 RdNr 3 mwN). Der Vertretungszwang ist mit den Bestimmungen des Grundgesetzes ebenso vereinbar wie mit den Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention (vgl BVerfGE 9, 194, 199 f; 10, 264, 267 f; BVerfG <Kammer> SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; s auch EGMR Urteil vom 10.5.2007, Az 76680/01, Juris RdNr 106 ff, zur Qualifizierung einer Rüge, der Anwaltszwang verletze Art 6 EMRK, als "offensichtlich unbegründet").

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Die nicht formgerecht eingelegte Beschwerde ist durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter und ohne inhaltliche Prüfung des Vorbringens des Klägers als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG), zumal dieser bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keinen Antrag auf Prozesskostenhilfe gestellt hat.

9

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.