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BSG·B 13 R 40/20 B·25.03.2021

Sozialgerichtsverfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - gerügter Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht - Darlegung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhaltenen Beweisantrags

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenNichtzulassungsbeschwerdeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beschwerte die Nichtzulassung der Revision gegen die Abweisung ihres Anspruchs auf Erwerbsminderungsrente und rügte Verletzung der Sachaufklärungspflicht wegen unterbliebener Gutachtenseinholung. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung den formellen Darlegungsanforderungen des § 160a Abs.2 SGG nicht genügt. Insbesondere legt die Klägerin nicht dar, dass sie den Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhalten habe. Substanzielle Angriffe auf die freie Beweiswürdigung sind als Verfahrensrüge unzulässig.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision mangels formgerechter Begründung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG setzt eine Begründung voraus, die die in § 160a Abs.2 Satz 3 i.V.m. § 160 Abs.2 SGG geforderten konkreten Darlegungen enthält; fehlt sie, ist die Beschwerde unzulässig.

2

Rügt der Beschwerdeführer einen Verfahrensmangel nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG, sind die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert darzulegen und zu begründen, weshalb das Urteil hierdurch beeinflusst sein kann.

3

Bezieht sich die Rüge auf eine unterbliebene Beweiserhebung, muss bezeichnet werden: der betreffende Beweisantrag, die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, das zu erwartende Ergebnis der Beweisaufnahme und die Darstellung, dass das Urteil auf dem Unterlassen beruhen kann.

4

Ein Beweisantrag ist nur dann verfahrensrichtig geltend gemacht, wenn der Beteiligte — auch bei anwaltlicher Vertretung — den Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat; frühere, nicht fortgeführte Anträge genügen nicht.

5

Vorbringen, die lediglich die freie Beweiswürdigung des Gerichts angreifen (§ 128 Abs.1 SGG), sind keine Verfahrensrüge nach § 160 Abs.2 Nr.3 SGG und können die Zulassung der Revision nicht stützen.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 103 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160 Abs. 2 Nr 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Altenburg, 28. September 2016, Az: S 10 R 2332/14, Urteil

vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 5. Dezember 2019, Az: L 2 R 1391/16, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 5. Dezember 2019 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 5.12.2019 hat das Thüringer LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 17.2.2020 begründet hat.

3

II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat darin die allein geltend gemachten Verfahrensmängel (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass iS von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.10.2010 - B 12 KR 2/10 B - juris RdNr 5; jüngst BSG Beschluss vom 9.12.2019 - B 13 R 259/19 B - juris RdNr 4). Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Berufungsgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.

5

Die Klägerin rügt darin einen Verstoß gegen die Sachaufklärungspflicht (§ 103 Abs 1 Halbsatz 1 SGG), indem das LSG ihren mit Schriftsätzen vom 29.5.2017, 17.7.2017 und 3.11.2017 gestellten bzw wiederholten Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht gefolgt sei. Ihres Erachtens ist eine weitere Begutachtung im Sinne eines sog Obergutachtens angezeigt gewesen, weil die Leistungseinschätzungen des Sachverständigen H und des auf ihren Antrag gehörten Sachverständigen S sich widersprechen würden. Für den Vorhalt, das Berufungsgericht habe seine Verpflichtung zur Amtsermittlung verletzt, bestehen nach § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teilsatz 3 SGG spezifische Darlegungserfordernisse, die das klägerische Vorbringen nicht erfüllt. Die Verfahrensrüge muss folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das Berufungsgericht nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zu weiterer Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des Berufungsgerichts auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das Berufungsgericht mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigen Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5; BSG Beschluss vom 3.12.2012 - B 13 R 351/12 B - juris RdNr 6 mwN; jüngst BSG Beschluss vom 28.11.2019 - B 13 R 169/18 B - juris RdNr 4). Hierzu gehört nach ständiger Rechtsprechung des BSG ferner die Darlegung, dass ein - wie die Klägerin - bereits in der Berufungsinstanz anwaltlich vertretener Beteiligter einen Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt und noch zumindest hilfsweise aufrechterhalten hat (vgl BSG Beschluss vom 29.3.2007 - B 9a VJ 5/06 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11 mwN; BSG Beschluss vom 21.2.2018 - B 13 R 28/17 R, B 13 R 285/17 B - juris RdNr 14 mwN). Die Klägerin legt jedenfalls nicht dar, die von ihr in den genannten Schriftsätzen formulierten und in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Anträge bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhalten zu haben. Sie räumt letztlich ein, gegenüber dem LSG nicht weiter auf die Einholung eines zusätzlichen Sachverständigengutachtens gedrungen zu haben, nachdem dieses, wie sie selbst vorbringt, im Erörterungstermin am 7.5.2018 mitgeteilt hat, keine weiteren Ermittlungen zu beabsichtigen, und die mündliche Verhandlung anberaumt hat. Soweit die Klägerin vorbringt, ihre mehr als ein halbes Jahr zuvor formulierten Anträge nicht "zurückgezogen" zu haben, reicht dies zur Darlegung eines bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zumindest hilfsweise aufrechterhaltenen Beweisantrags nicht aus. Hierdurch hätte die Klägerin gegenüber dem LSG nicht ausreichend deutlich gemacht, unverändert weiteren Aufklärungsbedarf zu sehen, was gerade Sinn und Zweck dieses Erfordernisses ist (vgl BSG Beschluss vom 22.7.2010 - B 13 R 585/09 B - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 24.7.2012 - B 2 U 103/12 B - juris RdNr 7; BSG Beschluss vom 11.4.2019 - B 13 R 74/18 B - juris RdNr 11). Da die Klägerin schon die Aufrechterhaltung ihrer Anträge nicht genügend darlegt, sei dahingestellt, ob sich aus ihrem Vorbringen ergibt, dass das LSG angesichts der bereits vorliegenden Gutachten ausnahmsweise zur weiteren Beweiserhebungen verpflichtet gewesen sein könnte (vgl zu den Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge, die sich auf den Vorhalt widerstreitende Gutachten stützt, etwa BSG Beschluss vom 20.5.2020 - B 13 R 49/19 B - juris RdNr 16 mwN).

6

Mit ihrem umfangreichen Vorbringen zum Gutachten und der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen H - ua habe dieser zu Unrecht angenommen, sie sei im Untersuchungszeitpunkt im Umfang von 15 Wochenstunden beschäftigt gewesen und habe den in ihrem Haushalt lebenden pflegbedürftigen Schwiegervater sowie ihre pflegebedürftige Mutter versorgt - rügt die Klägerin sinngemäß, das LSG habe die Grenzen der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) überschritten. Hierauf kann eine Verfahrensrüge von vornherein nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG).

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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).

8

2. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.