Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Klärungsbedürftigkeit - Rentenanwartschaften in der ehemaligen DDR - Eigentumsschutz
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und machte grundsätzliche Bedeutung geltend, weil ihm Rentenanwartschaften aus Zeiten in der DDR Eigentumsschutz verleihen sollten. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründung keine konkrete, verständliche Rechtsfrage und keine Darlegung der Klärungsbedürftigkeit/ -fähigkeit enthält. Eine Auseinandersetzung mit der BVerfG-Rechtsprechung zu DDR-Rentenansprüchen fehlt ebenfalls.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen, da die Begründung die Voraussetzungen grundsätzlicher Bedeutung nicht darlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nur zulässig, wenn der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre Klärungsfähigkeit und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung darlegt.
Die Begründung einer Beschwerde muß eine abstrakt formulierte Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts enthalten; das Gericht ist nicht verpflichtet, aus unklaren Vorbringen eine solche Frage zu extrahieren.
Rentenanwartschaften, die in der DDR erworben wurden, genossen bis zum Beitritt der DDR keinen Schutz aus Art. 14 Abs. 1 GG; ein verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz ergibt sich nur in dem durch den Einigungsvertrag gewährten Umfang.
Die Verwerfung einer unzulässigen Beschwerde erfolgt durch Beschluss nach § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 SGG; die Beschwerdebegründung muss den formellen Anforderungen des § 160a Abs. 2 S. 3 SGG genügen.
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 13. November 2015, Az: S 5 R 5467/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 10. November 2016, Az: L 17 R 1043/15, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. November 2016 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 10.11.2016 hat das LSG Berlin-Brandenburg einen Anspruch des Klägers auf höhere Altersrente verneint. Die in der Bescheinigung der Strafvollzugseinrichtung B. vom 7.11.1979 genannten sieben Monate mit einer versicherungspflichtigen Tätigkeit gemäß dem Strafvollzugsgesetz der DDR seien nicht als rentenrechtliche Zeiten zu berücksichtigen. Es liege insbesondere keine Beitragszeit iS der §§ 55, 248 SGB VI vor, da für Untersuchungs- und Strafgefangene der ehemaligen DDR keine Beitragspflicht bestanden habe. In Bezug auf die Inhaftierung des Klägers sei auch keine Entscheidung nach dem bundesdeutschen Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz ergangen.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. In der Beschwerdebegründung macht er die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 14.2.2017 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufzeigen, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine solche Klärung erwarten lässt (vgl Senatsbeschluss vom 3.12.2013 - B 13 R 447/12 B - Juris RdNr 4, stRspr). Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin eine konkrete Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (vgl zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN - Juris RdNr 6).
Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Ihr ist bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung oder zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) zu entnehmen. Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (vgl BSG Beschluss vom 13.4.2015 - B 12 KR 109/13 B - Juris RdNr 23, stRspr). Es gehört nicht zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag des Klägers daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm eventuell eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe (vgl BSG Beschluss vom 12.5.1999 - B 4 RA 181/98 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 26 S 48, stRspr).
Soweit der Kläger geltend macht, dass ihm die in der DDR bescheinigten Rentenanwartschaften im Hinblick auf den Schutz des Eigentums nicht nachträglich entzogen werden dürften, fehlt es an jeglicher Darlegung zur Klärungsbedürftigkeit dieser Thematik. Er setzt sich insbesondere nicht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auseinander, wonach die in der DDR erworbenen Rentenanwartschaften bis zum Beitritt nicht den Schutz von Art 14 Abs 1 GG genossen haben und ihnen verfassungsrechtlicher Eigentumsschutz nur in der Form zukommt, die sie aufgrund des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik über die Herstellung der Einheit Deutschlands erhalten haben (vgl BVerfG Urteil vom 28.4.1999 - 1 BvL 32/95 - BVerfGE 100, 1, 37 - SozR 3-8570 § 10 Nr 3 S 51; BVerfG <Kammer> Nichtannahmebeschluss vom 13.12.2016 - 1 BvR 713/13 - Juris RdNr 10).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.