Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Vorlagepflicht an den EuGH
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich mit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte grundsätzliche Bedeutung sowie Verfahrensmängel, u.a. eine angebliche Vorlagepflicht an den EuGH. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nach §§160,160a SGG weder eine konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfrage noch substantiiert dargestellte Verfahrensrügen oder den notwendigen Sachverhalt enthielt. Eine Vorlagepflicht ergab sich nicht, und die behauptete Gehörsverletzung war nicht schlüssig dargelegt.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen wegen mangelhafter und unvollständiger Beschwerdebegründung (§§160,160a SGG) und fehlender Vorlagepflicht an den EuGH
Abstrakte Rechtssätze
Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt voraus, dass die Beschwerdebegründung eine konkrete, klärungsbedürftige und im Revisionsverfahren entscheidungserhebliche Rechtsfrage klar bezeichnet und mit vorinstanzlicher Rechtsprechung auseinandersetzt.
Verfahrensrügen im Beschwerdeverfahren sind nur zulässig, wenn die verletzte bundesrechtliche Verfahrensnorm genau benannt, die tatsächlichen Umstände substantiiert dargelegt und aufgezeigt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.
Eine Vorlagepflicht an den EuGH (Art. 267 AEUV) besteht nur, wenn das betreffende innerstaatliche Gericht letztinstanzlich im Sinne von Art. 267 Abs. 3 AEUV entscheidet; die Einlegung eines weiteren Rechtsmittels (z.B. Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG) kann die Vorlagepflicht des Berufungsgerichts ausschließen.
Das Grundrecht des rechtlichen Gehörs schützt nicht gegen die bloße Behauptung einer aus Sicht des Beteiligten unrichtigen Rechtsanwendung; eine Gehörsverletzung muss schlüssig und bezogen auf entscheidungserhebliche Umstände vorgetragen werden.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
vorgehend SG Nürnberg, 18. Mai 2007, Az: S 4 R 380/06
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 13. Juli 2011, Az: L 19 R 726/07, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Das Bayerische LSG hat im Urteil vom 13.7.2011 einen Anspruch der Klägerin auf höhere Altersrente verneint.
Die Klägerin macht mit ihrer beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Verfahrensmängel geltend.
Die Beschwerde der Klägerin ist unzulässig. Ihre Beschwerdebegründung vom 23.11.2011 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn sie hat weder eine grundsätzliche Bedeutung noch einen Verfahrensmangel ordnungsgemäß dargelegt (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 3 iVm § 160a Abs 2 S 3 SGG).
1. Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff; Nr 9 RdNr 4 - jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; Nr 16 RdNr 4 f; Nr 24 RdNr 5 f).
Die Beschwerdebegründung der Klägerin wird diesen Erfordernissen nicht gerecht. Sie bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig, (1) "ob § 22 Abs. 4 FRG auch auf Zeiten der Vertreibung, auf Ersatzzeiten und Kindererziehungszeiten angewandt werden kann und ob diese Zeiten auch dann um den Faktor 0,6 gekürzt werden dürfen, wenn es sich um Spätaussiedler im Sinne des § 4 BVFG handelt, die vor der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland ein Aufnahmeverfahren durchführen mussten, so dass sie den Zeitpunkt der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland und der Beendigung des ihrem Fall vermuteten Vertreibungsschicksals nicht beeinflussen konnten"; (2) "ob bei Spätaussiedlern, die den Zeitpunkt der Einreise nicht bestimmen konnten und die im Ausland festgehalten wurden, wobei sie auch Kinder erzogen haben und die mit den fertig erzogenen Kindern in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, die Anwendung des § 22 Abs. 4 FRG zulässig ist oder nicht". Zudem müsse (3) "durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes geklärt werden, ob die Leistungen, die auf dem FRG beruhen, Leistungen der sozialen Sicherheit sind und einen hinreichend engen Bezug zum Recht der Bundesrepublik Deutschland haben".
Aus ihren Darlegungen geht jedoch nicht hervor, inwiefern die Fragen (1) und (2) zum Anwendungsbereich der Bestimmung des § 22 Abs 4 FRG für den Rechtsstreit der Klägerin entscheidungserheblich sind und deshalb im Revisionsverfahren einer Klärung zugeführt werden könnten. Hierzu hätte aufgezeigt werden müssen, dass auf der Grundlage des im Einzelfall maßgeblichen Sachverhalts im Revisionsverfahren notwendig über die Probleme entschieden werden muss, die die Beschwerde anspricht (vgl BSG Beschluss vom 29.6.2011 - B 5 R 134/11 B - BeckRS 2011, 74434 RdNr 10). An einer solchen Sachverhaltsdarstellung mangelt es der Beschwerdebegründung jedoch vollständig; sie lässt nicht einmal ansatzweise erkennen, welche der genannten Zeiten die Klägerin wann und wo zurückgelegt hat und inwiefern diese bei der Berechnung ihrer Rente "gekürzt" wurden. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich den Sachverhalt, der zu den benannten Rechtsfragen passen könnte, aus den umfangreichen Verfahrensakten selbst herauszusuchen (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 26.6.2006 - B 13 R 153/06 B - Juris RdNr 9 mwN).
Die völlige Abwesenheit jeglicher Sachverhaltsdarstellung führt gleichfalls dazu, dass eine Klärungsfähigkeit der zu (3) aufgeworfenen Frage im vorliegenden Rechtsstreit nicht schlüssig dargetan ist. Zudem wird insoweit in keiner Weise deutlich, welche Norm des Bundesrechts im Revisionsverfahren zur Wahrung der Rechtseinheit auszulegen wäre.
2. Die Verfahrensrügen der Klägerin sind ebenfalls nicht ordnungsgemäß bezeichnet (§ 160a Abs 2 S 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG).
Hierfür ist in der Beschwerdebegründung die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau zu benennen. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 202 ff).
Das Vorbringen der Klägerin genügt diesen Anforderungen nicht. Diese beanstandet, das LSG habe es verfahrensfehlerhaft abgelehnt, die Sache "dem Europäischen Gerichtshof gem. Art 297 VAEU vorzulegen", obwohl sie Gemeinschafts- bzw Unionsrecht betreffe, weil die Klägerin eine Sozialleistung in Form einer Rente geltend mache. Abgesehen davon, dass Art 297 AEUV einen gänzlich anderen Inhalt hat und die Rüge damit wohl eigentlich auf eine Verletzung des Art 267 AEUV abzielt, ist sie schon deshalb unschlüssig, weil eine Vorlagepflicht lediglich für ein "einzelstaatliche(s) Gericht (besteht), dessen Entscheidungen selbst nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden können" (Art 267 S 3 AEUV); zu den Rechtsmitteln im Sinne dieser Bestimmung zählt auch die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG (vgl zB BFH/NV 1996, 652 mwN). Aus dem Beschluss des BVerfG <Kammer> vom 24.10.2011 (2 BvR 1969/09 - Juris) ergibt sich nichts anderes. Dieser betraf die letztinstanzliche Entscheidung eines Verwaltungsgerichtshofs über die Zulassung der Berufung; in diesem Kontext hat das BVerfG <Kammer> ausgeführt: "Die Vorlagepflicht kann hier nur bei dem Gericht eintreten, das letztinstanzlich über die Zulassung des Rechtsmittels entscheidet. Für die Zwecke des Zulassungsverfahrens ist dieses Gericht letztinstanzliches Gericht im Sinne des Art 234 EG (Art 267 Abs 3 AEUV)."
Der zusätzliche Vorhalt der Klägerin, das LSG habe mit seiner Argumentation fehlerhaft eine Verletzung von EU-Recht für ausgeschlossen erachtet, somit sei sie mit ihrem gegenteiligen Vortrag nicht gehört worden, enthält keine schlüssige Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl Art 103 Abs 1 GG). Denn das genannte Prozessgrundrecht bietet von vornherein keinen Schutz gegen eine aus Sicht des Betroffenen "unrichtige" Rechtsanwendung (BVerfG <Kammer> SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.