Nichtzulassungsbeschwerde - formgerechte Grundsatzrüge
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision wegen angeblicher grundsätzlicher Bedeutung ein. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung den Anforderungen des § 160a SGG nicht genügte. Es fehlte insbesondere die Wiedergabe der zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen und die hinreichende Darlegung der Klärungsbedürftigkeit und Breitenwirkung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Parteien jeweils selbst.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen form- und begründungsmängeln als unzulässig verworfen; keine außergerichtliche Kostenerstattung
Abstrakte Rechtssätze
Die Geltendmachung der Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG setzt voraus, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage, deren Ungeklärtheit sowie die Erforderlichkeit ihrer Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts darlegt.
Zur formgerechten Begründung nach § 160a Abs. 2 S. 3 SGG gehört die Angabe des anwendbaren Rechts und der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung sowie die Substantiierung, dass die aufgeworfene Rechtsfrage entscheidungserheblich und klärungsfähig ist.
Der Beschwerdeführer muss die dem angefochtenen Urteil zugrunde liegenden wesentlichen tatsächlichen Feststellungen so wiedergeben, dass das Revisionsgericht ohne Studium der Akten aus dem Vortrag die Entscheidungsrelevanz der aufgeworfenen Rechtsfragen erkennen kann.
Erfüllt die Beschwerde die Form- und Begründungserfordernisse nicht, ist sie als unzulässig zu verwerfen; ein entsprechender Verwerfungsbeschluss kann gemäß § 160a Abs. 4 S. 1 i.V.m. § 169 S. 2 und 3 SGG ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter ergehen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Karlsruhe, 20. September 2011, Az: S 8 R 68/10
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12. Juli 2012, Az: L 4 R 4749/11, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
Mit Urteil vom 12.7.2012 hat das LSG Baden-Württemberg den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache.
Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.10.2012 genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG nicht ordnungsgemäß dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
Grundsätzlich bedeutsam iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG ist eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese Rechtsfragen noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine derartige Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zu genügen, muss ein Beschwerdeführer mithin (1) eine konkrete Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) aufzeigen (vgl zum Ganzen BSG vom 25.9.2002 - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).
Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Selbst wenn sich aus dem Vortrag des Klägers abstrakt-generelle Rechtsfragen im vorgenannten Sinne entnehmen ließen, lässt sich seinem Vorbringen deren Klärungsbedürftigkeit (Entscheidungserheblichkeit) nicht entnehmen. Denn der Kläger gibt den der angefochtenen Entscheidung zu Grunde liegenden, vom LSG festgestellten Sachverhalt nicht wieder und ermöglicht somit dem Senat nicht, sich ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten - allein aufgrund seines Vortrags - ein hinreichend genaues Bild über den Streitgegenstand und die einschlägigen tatsächlichen Feststellungen des LSG zu machen. Deren Wiedergabe ist daher Voraussetzung für eine Entscheidung des Senats über die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde (vgl Senatsbeschluss vom 23.7.2007 - B 13/4 R 381/06 B - Juris RdNr 8 mwN, stRspr). Keinesfalls ist es Aufgabe des Beschwerdegerichts, anhand der vorliegenden Akten selbst zu prüfen, ob die angesprochenen Problemkreise im Zusammenhang mit - etwaigen - Anrechnungszeiten wegen Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 58 Abs 1 S 1 Nr 3 und Abs 2 SGB VI für den Rechtsstreit entscheidungserheblich sein könnten (vgl Senatsbeschluss vom 23.7.2007 aaO).
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 SGG).
Die nicht formgerecht begründete Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.