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BSG·B 13 R 339/13 B·25.11.2013

(Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - tatrichterliche Sachaufklärungspflicht - Entscheidung ohne mündliche Verhandlung - vorbehaltloses Einverständnis des Beteiligten)

SozialrechtRentenversicherungsrechtVerfahrensrecht (SGG)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte Verfahrensmängel, insbesondere Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, da die Begründung den Anforderungen des §160a Abs.2 SGG nicht genügt. Es fehlte insbesondere der Nachweis eines bis zur Zustimmung aufrechterhaltenen Beweisantrags und die substantiierten Darlegungen, warum die Entscheidung hierauf beruht haben könnte.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels hinreichender Substantiierung des geltend gemachten Verfahrensmangels als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen eines behaupteten Verfahrensmangels (§ 160 Abs.2 Nr.3 SGG) ist nur zulässig, wenn die den Mangel begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden (§ 160a Abs.2 SGG).

2

Bei Rügen einer Verletzung der tatrichterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) muss die Beschwerde die folgenden Punkte enthalten: Bezeichnung eines ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, Darstellung der Rechtsauffassung des Tatgerichts, Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und Darlegung, dass die Entscheidung auf dem Unterlassen beruhen kann.

3

Entscheidet das Gericht ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs.2 SGG), ist der Beweisantrag in dem Schriftsatz aufrechtzuerhalten oder zu wiederholen, in dem der Beteiligte sein Einverständnis zu diesem Verfahren erklärt; eine bloße Bitte um Terminierung genügt nicht.

4

Auf eine Rüge kann nicht gestützt werden, dass das Tatgericht gegen § 128 Abs.1 SGG (freie Beweiswürdigung) verstoßen habe; § 160 Abs.2 Nr.3 Halbsatz 2 SGG schließt dies als Zulassungsgrund aus, ebenso Beschränkungen für §§ 109 und 128 Abs.1 SGG, soweit diese nicht mit einem unberücksichtigten Beweisantrag zusammenhängen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 103 SGG§ 124 Abs 2 SGG§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG§ 160a Abs. 2 S. 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Berlin, 26. Januar 2012, Az: S 29 R 5611/08, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 22. August 2013, Az: L 2 R 225/12, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. August 2013 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Das LSG Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 22.8.2013 einen Anspruch der Klägerin auf Rente wegen Erwerbsminderung ab März 2008 verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt. Sie beruft sich auf Verfahrensfehler.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Die Begründung vom 22.10.2013 genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

5

Wird - wie vorliegend - ein Verstoß gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt, muss die Beschwerdebegründung hierzu folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen und zur weiteren Sachaufklärung drängen müssen, (3) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (4) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf einer angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme von seinem Standpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (zum Ganzen s Senatsbeschluss vom 12.12.2003 - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).

6

Entscheidet das LSG ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG), muss der Beweisantrag zumindest in dem Schriftsatz aufrechterhalten oder wiederholt werden, in dem der Beteiligte sein Einverständnis zu diesem Verfahren erklärt (stRspr, vgl BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 mwN). Nach Sinn und Zweck des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG soll die Sachaufklärungsrüge die Revisionsinstanz nur dann eröffnen, wenn das Tatsachengericht vor seiner Entscheidung durch einen Beweisantrag ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist, dass ein Beteiligter die Sachaufklärungspflicht des Gerichts (§ 103 SGG) noch nicht als erfüllt ansieht (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9 S 21; Nr 31 S 52).

7

Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin hat nicht aufgezeigt, dass sie einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG gestellt und bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhalten habe.

8

Die Klägerin führt in ihrer Beschwerdebegründung aus, dass das LSG den Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung entschieden habe. Den mit Schriftsatz vom 3.1.2013 gestellten Beweisantrag, eine zweite Begutachtung durchzuführen, habe das LSG übergangen; es habe sich hierzu auch nicht im Urteil geäußert. Dieser Beweisantrag sei vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin aufrechterhalten worden, "indem er in seinem Schriftsatz vom 15.8.2013 um eine Terminierung bat und verdeutlichte, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin erheblich verschlechterte" (S 3 der Beschwerdebegründung).

9

Hierin aber liegt kein schlüssiger Vortrag, den Beweisantrag noch bis zum maßgeblichen Zeitpunkt aufrechterhalten zu haben. Es reicht keinesfalls aus, lediglich um Terminierung zu bitten mit dem Hinweis, dass sich der Gesundheitszustand der Klägerin verschlechtert habe.

10

Die Klägerin hat bereits nicht dargelegt, zu welchem Zeitpunkt sie ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch Urteil ohne mündliche Verhandlung (§ 124 Abs 2 SGG) erklärt habe. Denn einem rechtskundig vertretenen Beteiligten, der vorbehaltlos sein Einverständnis gemäß § 124 Abs 2 SGG erklärt, muss aufgrund der entsprechenden Anfrage klar sein, dass das Gericht ohne weitere Sachverhaltsaufklärung entscheiden will. Will ein Beteiligter dies vermeiden, muss er das Einverständnis verweigern oder auf der Durchführung der beantragten Beweisaufnahme beharren (BSG SozR 3-1500 § 124 Nr 3 mwN).

11

Sofern die Klägerin schließlich bezweifelt, ob das LSG "überhaupt eine Beweiswürdigung gemäß § 128 Abs 1" SGG vorgenommen habe, wird darauf hingewiesen, dass dieser Vortrag der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht zum Erfolg verhelfen kann. Denn nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) gestützt werden.

12

Von einer Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG ab.

13

Die Beschwerde war daher durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG).

14

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.