Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Vertretungszwang vor dem BSG - Vertretungsberechtigung - Prozessbevollmächtigter - europäischer Rechtsanwalt - Zulassung - vorübergehende Dienstleistung - Einvernehmensanwalt - Nachweis des Einvernehmens - Urteilszustellung im Ausland - unzutreffende Rechtsmittelbelehrung - Beschwerdefrist
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, in Österreich wohnhaft, ließ durch eine in Österreich zugelassene Rechtsanwältin Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zum BSG einlegen. Die Beschwerde enthielt keinen schriftlichen Nachweis eines Einvernehmens mit einem in Deutschland zugelassenen Anwalt und keinen Zustellungsbevollmächtigten. Das BSG verwirft die Beschwerde als formunwirksam, da die nach EuRAG/SGG erforderlichen Vertretungsanforderungen nicht erfüllt sind. Die Kostenentscheidung beruht auf §193 SGG; eine fristgerechte Neubeantragung nach §66 Abs.2 SGG bleibt möglich.
Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als formunwirksam verworfen wegen fehlendem schriftlichen Nachweis des Einvernehmens eines in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalts
Abstrakte Rechtssätze
Für die Einlegung einer Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision ist Vertretung durch vor diesem Gericht vertretungsberechtigte Prozessbevollmächtigte erforderlich; grundsätzlich sind dies nur in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Rechtsanwälte.
Ein in einem anderen EU‑Mitgliedstaat zugelassener europäischer Rechtsanwalt kann vorübergehend in Deutschland tätig werden, muss in Verfahren mit Anwaltszwang vor dem BSG jedoch im Einvernehmen mit einem nach deutschem Recht zugelassenen Rechtsanwalt handeln.
Das Einvernehmen mit einem in Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt ist bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen; fehlt dieser Nachweis, ist die Einlegung des Rechtsmittels unwirksam.
Wird eine Beschwerde nicht in der gesetzlichen Form eingelegt, ist sie gemäß den verfahrensrechtlichen Vorschriften des SGG ohne Hinzuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen; die Kostenentscheidung richtet sich nach §193 SGG.
Zitiert von (5)
5 zustimmend
- BSGB 7 AS 83/23 B27.05.2024Zustimmend2 Zitationen
- BSGB 9 BL 1/20 R10.06.2021ZustimmendSozR 4-1500 § 73 Nr 7 RdNr 5
- BSGB 4 AS 322/14 B14.01.2015ZustimmendjurisPR-sozR 23/2010
- BFHIII R 31/1211.07.2013ZustimmendSozialrecht 4-1500 § 73 Nr. 7
- BFHVII B 221/1120.06.2012ZustimmendBSG-Beschluss vom 15. Juni 2010 B 13 R 172/10 B
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 7. Februar 2006, Az: S 1 RA 4522/03, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 25. März 2010, Az: L 27 R 733/06, Urteil
Leitsatz
Die Einlegung eines Rechtsmittels zum BSG durch einen nicht im Inland zugelassenen europäischen Rechtsanwalt ist ohne die gleichzeitige Vorlage eines Nachweises über das Einvernehmen eines Rechtsanwalts nach deutschem Recht unwirksam.
Tatbestand
Das LSG Berlin-Brandenburg hat im Urteil vom 25.3.2010 einen Anspruch des in Österreich wohnenden Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung verneint.
Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers, einer in das Rechtsanwaltsverzeichnis der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragenen und in Innsbruck niedergelassenen Rechtsanwältin, gegen Empfangsbekenntnis am 22.4.2010 zugestellt worden. Die Rechtsmittelbelehrung des Urteils enthielt die Angabe, eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision sei von einem beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen und innerhalb von zwei Monaten nach diesem Zeitpunkt schriftlich zu begründen.
Der Kläger hat am 20.5.2010 durch seine Prozessbevollmächtigte, die in der Bundesrepublik Deutschland nicht als Rechtsanwältin zugelassen ist, Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision erhoben, ohne das Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht nachzuweisen und ohne einen Zustellungsbevollmächtigten in Deutschland zu benennen. Auf diese Erfordernisse ist sie mit Schreiben des Berichterstatters vom 25.5.2010 hingewiesen worden.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Klägers ist nicht in der gesetzlichen Form eingelegt worden und somit gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
Nach § 160a Abs 1 Satz 2 iVm § 73 Abs 4 Satz 1 SGG müssen sich die Beteiligten bei der Einlegung einer Beschwerde zum BSG gegen die Nichtzulassung der Revision durch vor diesem Gericht vertretungsberechtigte Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Vertretungsberechtigt sind grundsätzlich nur Rechtsanwälte, die als solche in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen sind. Das trifft auf die in Österreich in das Rechtsanwaltsverzeichnis der Tiroler Rechtsanwaltskammer eingetragene Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht zu, denn sie ist nicht zugleich im Sinne von § 2 Abs 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG - vom 9.3.2000, BGBl I 182 - berichtigt 1349, zuletzt geändert durch Gesetz vom 30.7.2009, BGBl I 2449) in eine deutsche Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden.
Die Prozessbevollmächtigte kann allerdings auch ohne eine solche Zulassung vorübergehend als dienstleistende europäische Rechtsanwältin die Tätigkeit einer Rechtsanwältin in Deutschland ausüben (§ 25 Abs 1 iVm §§ 26 ff EuRAG). In gerichtlichen Verfahren mit Anwaltszwang - dh in der Sozialgerichtsbarkeit noch nicht in erster und zweiter Instanz, aber gemäß § 73 Abs 4 Satz 1 SGG vor dem BSG - muss sie jedoch im Einvernehmen mit einem Rechtsanwalt nach deutschem Recht (Einvernehmensanwalt) handeln (§ 28 Abs 1 EuRAG - vgl insoweit übereinstimmend § 5 des österreichischen Bundesgesetzes über den freien Dienstleistungsverkehr und die Niederlassung von europäischen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten sowie die Erbringung von Rechtsdienstleistungen durch international tätige Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte in Österreich <EIRAG>). Das Einvernehmen ist bereits bei Einlegung der Beschwerde schriftlich nachzuweisen (§ 29 Abs 1 EuRAG); ohne einen solchen Nachweis zum Zeitpunkt der Einlegung der Beschwerde ist diese unwirksam (§ 29 Abs 3 EuRAG - ebenso § 5 Abs 2 Satz 1 und 4 EIRAG). Einen entsprechenden Nachweis hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht erbracht (vgl hierzu BFH Beschluss vom 30.12.2004 - II R 2.04 - Juris RdNr 9; BVerwG Beschluss vom 11.1.2006 - 7 B 64/05 - Juris RdNr 2; s auch BSG Beschluss vom 8.4.2009 - B 5 R 46/09 B - Juris RdNr 2; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 73 RdNr 10).
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.
Im Übrigen wird ergänzend darauf hingewiesen, dass es dem Kläger offen steht, innerhalb der Jahresfrist des § 66 Abs 2 SGG erneut eine formgerechte Beschwerde gegen das Urteil des LSG einzulegen, da dieses im Hinblick auf die Zustellung des Urteils im Ausland (vgl § 87 Abs 1 Satz 2 SGG) eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung enthält (BSGE 40, 40 = SozR 1500 § 160a Nr 4).