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BSG·B 12 SF 12/12 S·06.11.2012

(Sozialgerichtliches Verfahren - Bestimmung des zuständigen Gerichts - Verhinderung iS von § 58 Abs 1 Nr 1 SGG - Befangenheit von Richtern)

VerfahrensrechtSozialgerichtsverfahrenBefangenheitsverfahrenVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte beim BSG die Ablehnung von Richtern des LSG Nordrhein‑Westfalen sowie die Bestimmung eines anderen LSG nach § 58 SGG; zuvor waren seine Anträge beim SG Köln und LSG zurückgewiesen worden. Das BSG verwirft das Ablehnungsgesuch und die Zuständigkeitsanträge als unzulässig, weil Ablehnungsanträge bei dem Gericht zu erheben sind, dem der betroffene Richter angehört, und keine Verhinderung der Gerichte i.S.v. § 58 SGG erkennbar ist. Eine als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete Eingabe kann das BSG nicht als Aufsichtsbeschwerde behandeln.

Ausgang: Ablehnungsgesuch gegen Richter und Anträge auf Zuständigkeitsbestimmung werden als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Ablehnungsgesuch gegen Richter ist bei dem Gericht anzubringen, dem der betroffene Richter angehört; eine unmittelbare Anrufung des Bundessozialgerichts ist unzulässig.

2

Eine Zuständigkeitsbestimmung durch das Bundessozialgericht nach § 58 SGG ist unzulässig, wenn das in Frage stehende Verfahren bereits rechtskräftig beendet ist oder kein rechtlicher oder tatsächlicher Hinderungsgrund der zuständigen Gerichte erkennbar ist.

3

Verhinderung i.S.v. § 58 Abs.1 Nr.1 SGG liegt nur vor, wenn durch erfolgreiche Ablehnung so vieler Richter die Entscheidung in der Sache objektiv unmöglich würde; bloße Kritik an der Begründung genügt nicht.

4

Das Bundessozialgericht übt keine allgemeine Aufsicht über SG und LSG; als solche bezeichnete Eingaben sind nicht geeignet, eine Aufsichtsbefugnis des BSG zu begründen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 58 Abs 1 Nr 1 SGG§ 58 Abs 2 SGG§ 60 Abs 1 SGG§ 44 Abs 1 ZPO§ 58 Abs. 1 Nr. 1 SGG und Abs. 2 SGG§ 58 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Köln, 2. April 2012, Az: S 9 KR 127/12 ER, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 13. August 2012, Az: L 11 KR 220/12 B ER, Beschluss

Tenor

Das Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen wird als unzulässig verworfen.

Die Anträge des Antragstellers auf "Bestimmung eines zuständigen LSG gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG" werden als unzulässig verworfen.

Gründe

1

I. Der Antragsteller hat vor dem SG Köln und dem LSG Nordrhein-Westfalen in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen eine Beitragsforderung der Anspruchsgegnerin beantragt. Den Antrag hat das SG mit Beschluss vom 2.4.2012, die Beschwerde das LSG mit Beschluss vom 13.8.2012 zurückgewiesen. Das Hauptsacheverfahren ist beim SG Köln unter dem Aktenzeichen S 34 KR 717/12 rechtshängig.

2

Mit Schreiben vom 30.9.2012 hat der Antragsteller mitgeteilt, er hege wegen schwerwiegender Mängel des Beschlusses des LSG "Zweifel an der Unabhängigkeit des Gerichts und beantrage, dieses wegen Besorgnis der Befangenheit seiner Richter und den anderen genannten Gründen abzulehnen" und rufe das BSG gemäß § 58 Abs 2 SGG zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen LSG an. Zugleich möchte er sein Schreiben als Aufsichtsbeschwerde über das LSG gewertet wissen. Mit Schreiben vom 28.10.2012 hat er zusätzlich die "Bestimmung eines zuständigen LSG gemäß § 58 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 SGG für das Hauptsacheverfahren" beantragt.

3

II. 1. Das ausdrücklich an das BSG gerichtete Ablehnungsgesuch des Antragstellers gegen die Richter des LSG Nordrhein-Westfalen ist unzulässig und deshalb zu verwerfen. Nach § 60 Abs 1 SGG iVm § 44 Abs 1 ZPO ist das Gesuch bei dem Gericht anzubringen, dem der Richter, gegen den es sich richtet, angehört.

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2. Auch die Anträge auf Bestimmung eines zuständigen LSG sind als unzulässig zu verwerfen. Bezüglich des Verfahrens L 11 KR 220/12 B ER ist eine Zuständigkeitsbestimmung schon deshalb unzulässig, weil dieses Verfahren durch den Beschluss des LSG vom 13.8.2012 bereits rechtskräftig abgeschlossen ist. Auch bezüglich des Hauptsacheverfahrens liegen die Voraussetzungen für eine Zuständigkeitsbestimmung durch das BSG nicht vor. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass das SG Köln iS von § 58 Abs 1 Nr 1 SGG oder das LSG Nordrhein-Westfalen an der Ausübung der Gerichtsbarkeit in diesem Falle rechtlich oder tatsächlich gehindert sein könnten, wie dies der Antragsteller unter Hinweis auf ein ungenügendes "lesen, verstehen und beachten" seiner Darlegungen durch das LSG geltend macht. Eine solche Verhinderung könnte erst angenommen werden, wenn der Antragsteller alle Richter des SG Köln und in einem nachfolgenden Berufungsverfahren so viele Richter des LSG Nordrhein-Westfalen erfolgreich wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hätte, dass über die Sache nicht mehr entschieden werden könnte (vgl OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 5.2.1996 - 5 F 49/95 - NVwZ-RR 1997, 143). Dies trägt der Antragsteller weder vor, noch bestehen Anhaltspunkte hierfür.

5

3. Soweit der Antragsteller sein Schreiben vom 30.9.2012 als "Aufsichtsbeschwerde über das LSG" gewertet wissen will, ist darauf hinzuweisen, dass das BSG allein zur Entscheidung über Rechtsmittel gegen einzelne Entscheidungen der SG und LSG in dem durch das Gesetz bestimmten Umfang berufen ist. Eine Aufsicht über diese Gerichte übt es nicht aus.