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BSG·B 12 R 8/09 R·05.03.2010

(Sozialgerichtliches Verfahren - Streitwertfestsetzung - Statusfeststellung nach § 7a SGB 4 - Regelstreitwert)

SozialrechtSozialversicherungsrechtStreitwertfestsetzungSonstig

KI-Zusammenfassung

Das BSG setzte den Streitwert der Revision in einem Verfahren zur versicherungsrechtlichen Statusfeststellung nach § 7a SGB IV auf den Regelstreitwert von 5.000 Euro fest. Zur Begründung führt das Gericht an, dass keine Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung vorliegen, die eine abweichende Bemessung rechtfertigen würden. Eine Vervielfachung wegen der Dauer des streitigen Zeitraums ist ohne quantifizierbare wirtschaftliche Bedeutung nicht zulässig.

Ausgang: Streitwert des Revisionsverfahrens auf den Regelstreitwert von 5.000 Euro festgesetzt

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Revision über eine Statusfeststellung nach § 7a SGB IV ist der Streitwert nach den einschlägigen Vorschriften grundsätzlich in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen, sofern keine Anhaltspunkte für eine abweichende wirtschaftliche Bedeutung vorliegen.

2

Für eine Abweichung vom Regelstreitwert bedarf es konkreter Anhaltspunkte für die wirtschaftliche Bedeutung des Streitgegenstands; bloße Dauer oder Umfang des streitigen Zeitraums genügen hierfür nicht.

3

Die gesetzlichen Regelungen erlauben es nicht, den Regelstreitwert allein wegen der Länge des streitigen Zeitraums zu vervielfältigen, wenn die wirtschaftliche Bedeutung des Zeitraums nicht beziffert werden kann.

4

Fehlende Hinweise auf die wirtschaftliche Bedeutung führen dazu, dass die Bemessung des Streitwerts am Regelstreitwert zu erfolgen hat; eine ersatzlose Erhöhung ist nicht zulässig.

Zitiert von (13)

13 zustimmend

Relevante Normen
§ 197a Abs 1 S 1 Halbs 1 SGG§ 52 Abs 2 GKG 2004§ 47 Abs 1 GKG 2004§ 7a SGB 4

Vorinstanzen

vorgehend SG Reutlingen, 25. Juli 2005, Az: S 4 R 1502/03

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 24. März 2009, Az: L 11 R 3849/05

Tenor

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

1

Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 1 SGG iVm § 72 Nr 1 Halbsatz 2, § 63 Abs 2, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 des Gerichtskostengesetzes in Höhe des Regelstreitwerts festzusetzen. Für eine Bestimmung des Streitwerts in hiervon abweichender Höhe nach der wirtschaftlichen Bedeutung fehlen hinreichende Anhaltspunkte. Entgegen der Auffassung des LSG bieten die gesetzlichen Regelungen keine Grundlage dafür, den Regelstreitwert wegen der Länge des Zeitraums zu vervielfältigen, für den der versicherungsrechtliche Status des Beigeladenen umstritten ist, wenn die wirtschaftliche Bedeutung in diesem Zeitraum nicht beziffert werden kann.