Kranken- und Pflegeversicherung - Rentnerin - Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes - keine wesentliche Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Rentenansprüche - Versorgungsbezug
KI-Zusammenfassung
Die Rentnerin focht die Beitragspflicht einer Rente aus einer freiwilligen Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes an. Zentrale Frage war, ob der Arbeitgeber wesentlich an der Begründung der Rentenansprüche beteiligt war und die Leistung damit als beitragsfreier Versorgungsbezug einzustufen ist. Das BSG verneinte eine wesentliche Arbeitgeberbeteiligung und bejahte die Beitragspflicht in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Entscheidend sei die materielle Entstehung der Ansprüche, nicht die Bezeichnung des Versorgungsträgers.
Ausgang: Beitragspflicht der Zusatzversorgungsrente bejaht; keine wesentliche Arbeitgeberbeteiligung, daher kein beitragsfreier Versorgungsbezug
Abstrakte Rechtssätze
Eine Rente aus einer freiwilligen Versicherung bei einem Träger der Zusatzversorgung ist in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber nicht wesentlich an der Begründung der Rentenansprüche beteiligt ist.
Für die Einordnung als beitragsfreier Versorgungsbezug kommt es auf die materielle Entstehungsursache der Ansprüche und die Wesentlichkeit der Arbeitgeberbeteiligung an, nicht auf die rechtliche Bezeichnung des Versorgungsträgers.
Beträgt die Beteiligung des Arbeitgebers an der Begründung der Ansprüche lediglich eine formale oder administrative Mitwirkung, begründet dies keine wesentliche Arbeitgeberbeteiligung i.S. der Beitragsbefreiung.
Die Darlegungslast für das Vorliegen einer beitragsbefreienden, wesentlichen Arbeitgeberbeteiligung trägt diejenige Partei, die sich auf den Versorgungsbezug beruft.
Vorinstanzen
vorgehend SG Bremen, 4. April 2022, Az: S 61 KR 347/17, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 20. Februar 2024, Az: L 16 KR 206/22, Urteil