Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehlerrüge - Verletzung des Amtsermittlungsprinzips - Beweiserhebung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtete sich gegen die Nichtzulassung der Revision nach Zurückweisung ihrer Fortsetzungsfeststellungs- und Unterlassungsklage. Das BSG verwarf die Beschwerde als unzulässig, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund (Verfahrensmangel) nicht hinreichend bezeichnet war. Insbesondere fehlten konkrete Darlegungen, dass ein Beweisantrag ohne materielle Begründung abgelehnt worden oder das rechtliche Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt sei. Die Kostenentscheidung erfolgte nach §193 SGG.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; Verfahrensmangeldarlegung fehlt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels nicht hinreichend bezeichnet wird.
Eine behauptete Verletzung des Amtsermittlungsprinzips (§ 103 SGG) rechtfertigt die Zulassung der Revision nur, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem die Vorinstanz ohne hinreichende materielle Begründung nicht gefolgt ist.
„Ohne hinreichende Begründung“ ist materiell zu verstehen; es muss dargelegt werden, inwiefern nach den vorliegenden Beweismitteln aus Sicht der Vorinstanz entscheidungserhebliche Tatsachen offenblieben und daher zwingende Veranlassung zur weiteren Beweiserhebung bestand.
Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 GG, §§ 62, 128 Abs. 2 SGG) ist nur verletzt, wenn sich aus besonderen Umständen ergibt, dass das Gericht die vorgetragenen Darlegungen nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen hat; es verpflichtet das Gericht nicht, der Rechtsansicht einer Partei zu folgen.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend SG Hildesheim, 24. August 2017, Az: S 40 KR 104/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. April 2019, Az: L 4 KR 455/17, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. April 2019 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
I. Gegenstand des der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreits sind eine Fortsetzungsfeststellungs- und Unterlassungsklage. Die Klägerin beantragte im März 2011 die Aufnahme ihrer am 26.2.2011 geborenen Tochter in die Familienversicherung. Nachdem sie der Aufforderung der Beklagten, zur Prüfung des Einkommens des Ehegatten anstelle des teilweise geschwärzten Einkommensteuerbescheids für 2009 einen vollständigen Steuerbescheid vorzulegen, nicht nachgekommen war, wurde der Antrag zunächst abgelehnt (Bescheid vom 8.4.2011, Widerspruchsbescheid vom 15.6.2011). Während des Klageverfahrens wurde die Familienversicherung der Tochter der Klägerin festgestellt (Bescheid vom 29.1.2013). Das SG Hildesheim hat die Klagen, die Rechtswidrigkeit der ablehnenden Verwaltungsakte festzustellen und die Beklagte zu verurteilen, die Anforderung des Einkommensteuerbescheids mit für die Verarbeitung nicht erforderlichen ungeschwärzten Daten zu unterlassen, abgewiesen (Urteil vom 24.8.2017). Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Berufung aus den Gründen der erstinstanzlichen Entscheidung zurückgewiesen. Es fehle am Fortsetzungsfeststellungsinteresse und einer Wiederholungsgefahr (Beschluss vom 18.4.2019). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen (BSG Beschluss vom 31.7.1975 - 5 BJ 28/75 - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Das LSG muss sich - von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus - gedrängt fühlen, den beantragten Beweis zu erheben (BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9). Daher wäre darzulegen gewesen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind (BSG Beschluss vom 28.9.2015 - B 9 SB 41/15 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 19.6.2008 - B 2 U 76/08 B - mwN). Daran fehlt es hier.
Die Klägerin hat auch die geltend gemachte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Allerdings hat das Prozessgericht nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN; BVerfG Urteil vom 8.7.1997 - 1 BvR 1621/94 - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.