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BSG·B 12 KR 22/15 B·28.04.2015

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach verspäteter Entscheidung über einen PKH-Antrag

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzesskostenhilfeVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin legte gegen die Nichtzulassung der Revision beim BSG eine selbst unterzeichnete Beschwerde ein. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil sie nicht durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der Frist eingelegt wurde. Ein noch anhängiger PKH-Antrag rechtfertigt dies nicht; Wiedereinsetzung nach § 67 SGG bleibt als Rechtsbehelf möglich.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision mangels zugelassenen Prozessbevollmächtigten als unzulässig verworfen; Kosten nicht erstattungsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundessozialgericht ist nur wirksam, wenn sie innerhalb der Frist durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt wird (§ 73 Abs. 4, § 160a Abs. 1 SGG).

2

Fehlt die gesetzlich vorgeschriebene Vertretung, ist die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs. 4 i.V.m. § 169 SGG).

3

Ein anhängiger Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtfertigt nicht automatisch die Zulassung formunwirksamer Rechtsbehelfe; stattdessen kann nach § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden, wenn die formgerechte Einlegung innerhalb eines Monats nach Entscheidung über den PKH-Antrag erfolgt.

4

Nach der Rechtsprechung des BSG kann die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde in Fällen eines PKH-Antrags erst mit der förmlichen Entscheidung über diesen Antrag zu laufen beginnen; dies entbindet jedoch nicht von der Erforderlichkeit der gesetzlichen Prozessvertretung bei Einlegung der Beschwerde.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 67 SGG§ 73 Abs 4 SGG§ 160a Abs 1 S 2 SGG§ 160a Abs 2 S 1 SGG§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG§ 73 Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Hannover, 10. Dezember 2013, Az: S 10 KR 426/11, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 24. Februar 2015, Az: L 4 KR 357/13, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 wird als unzulässig verworfen.

Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Klägerin hat gegen das ihr am 28.2.2015 zugestellte Urteil des LSG Niedersachsen-Bremen vom 24.2.2015 - L 4 KR 357/13 - mit einem von ihr unterzeichneten und am 25.3.2015 beim BSG eingegangenen Schreiben vom 24.3.2015 Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eingelegt.

2

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, denn sie entspricht nicht der gesetzlichen Form. Die Beschwerde konnte, worauf die Klägerin in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausdrücklich hingewiesen worden ist, wirksam nur durch einen beim BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist eingelegt werden (§ 73 Abs 4, § 160a Abs 1 S 2 SGG).

3

Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter als unzulässig zu verwerfen.

4

Dass die Klägerin beim 12. Senat des BSG auch einen unter dem Aktenzeichen B 12 KR 3/15 BH registrierten Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines anwaltlichen Bevollmächtigten gestellt hat, steht dem nicht entgegen. Ihre Befürchtung, wegen einer bisher nicht erfolgten Entscheidung über den PKH-Antrag die Ein-Monatsfrist des § 160a Abs 1 S 2 SGG für die Einlegung der Beschwerde und die Zwei-Monatsfrist des § 160a Abs 2 S 1 SGG nicht einzuhalten und deswegen in Bezug auf das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren Rechtsnachteile zu erleiden, ist nicht gerechtfertigt. Bei einem PKH-Antrag für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens ist dem Betroffenen nach der Rechtsprechung des BSG nämlich (jedenfalls) gemäß § 67 SGG Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die genannten Fristen zu gewähren, wenn eine formgerechte Beschwerdeeinlegung innerhalb eines Monats nach Entscheidung über den PKH-Antrag durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten erfolgt; nach der Rechtsprechung einiger Senate des BSG verhält es sich sogar so, dass die Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde sowie für die Beschwerdebegründung überhaupt erst dann zu laufen beginnt, wenn förmlich durch Beschluss über den PKH-Antrag entschieden und dieser Beschluss dem Betroffenen zugestellt worden ist (vgl zum Ganzen zB Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 160a RdNr 8, 11 mit umfangreichen Nachweisen, § 73a RdNr 5d; Wolff-Dellen in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2. Aufl 2014, § 67 RdNr 47 mwN; BSG SozR 3-1500 § 67 Nr 5 S 12).

5

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.