Beitragsbemessung in der Sozialversicherung - Zugrundelegung des arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelts - Entstehungsprinzip - nicht erfüllter Anspruch auf Mindestlohn durch Überlassung eines Firmenwagens
KI-Zusammenfassung
Das BSG prüft, welche Grundlage für die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung maßgeblich ist. Es stellt auf das arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt und das Entstehungsprinzip ab. Die Überlassung eines Firmenwagens erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht in Geld. Ein nicht erfüllter Mindestlohnanspruch ist bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen, wenn er arbeitsrechtlich entstanden ist.
Ausgang: Beitragsbemessung nach dem Entstehungsprinzip: Firmenwagen erfüllt den Mindestlohnanspruch nicht in Geld; nicht erfüllter Mindestlohnanspruch ist bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung richtet sich nach dem arbeitsrechtlich geschuldeten Arbeitsentgelt und ist nach dem Entstehungsprinzip vorzunehmen.
Das Entstehungsprinzip bewirkt, dass die Beitragspflicht an dem Entstehen des Entgeltanspruchs anknüpft und nicht allein an der tatsächlichen Zahlung.
Sachbezüge (z. B. Überlassung eines Firmenwagens) sind nur insoweit als Arbeitsentgelt zu berücksichtigen, als sie arbeits- oder tarifvertraglich geschuldet und bewertbar sind; eine bloße Sachüberlassung ersetzt nicht ohne Weiteres eine Geldleistung.
Ein nicht in Geld erfüllter, aber arbeitsrechtlich entstandener Mindestlohnanspruch ist bei der Bemessung von Sozialversicherungsbeiträgen zu beachten, sofern er durchsetzbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend SG Gelsenkirchen, 20. Juli 2020, Az: S 24 BA 36/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 19. Juni 2024, Az: L 8 BA 111/20, Urteil