Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Überraschungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin richtet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Streit um Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen gegen einen Gesellschafter‑Geschäftsführer. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der geltend gemachte Verfahrensmangel (§ 160 SGG) nicht substantiiert bezeichnet ist. Bloße Abweichungen von der Rechtsauffassung des LSG oder pauschale Rügen einer Gehörsverletzung bzw. Überraschungsentscheidung genügen nicht.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Verfahrensmangel nicht hinreichend substantiiert dargestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde, die auf einem Verfahrensmangel i.S.v. § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG beruht, setzt die substantiiert dargelegten Tatsachen voraus, die den Mangel begründen, sowie die Darlegung, dass und warum die angefochtene Entscheidung auf diesem Mangel beruhen kann.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn besondere Umstände aufgezeigt werden, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den wesentlichen Kern eines für das Verfahren zentralen Vortrags nicht berücksichtigt hat; bloße Meinungsverschiedenheit genügt nicht.
Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt nur vor, wenn das Gericht einen zuvor nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und dadurch dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt; die Beschwerde muss konkrete Anhaltspunkte für einen derartigen neuen Gesichtspunkt nennen.
Die bloße Darstellung einer abweichenden Auslegung von gesellschaftsvertraglichen Regelungen oder die Behauptung, das Berufungsgericht habe die rechtliche Bewertung nicht geteilt, rechtfertigt nicht die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels.
Vorinstanzen
vorgehend SG Köln, 24. März 2023, Az: S 37 BA 150/21, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 31. März 2025, Az: L 22 BA 79/23, Urteil
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 31. März 2025 wird als unzulässig verworfen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 55 794,85 Euro festgesetzt.
Gründe
I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um eine Nachforderung von Sozialversicherungsbeiträgen und Umlagen in Höhe von 50 794,85 Euro für die Tätigkeit des Beigeladenen zu 1. (im Folgenden: Beigeladener) als Gesellschafter-Geschäftsführer der Klägerin in der Zeit vom 12.1.2017 bis zum 31.12.2019 sowie um dessen sozialversicherungsrechtlichen Status in der Folgezeit.
Der Beigeladene veräußerte durch Vertrag vom 22.12.2016 einen Teil seiner Geschäftsanteile an der Klägerin, wodurch er nur noch 43,75 vH der Anteile hielt. Die neue Gesellschafterliste wurde am 12.1.2017 im Handelsregister eingetragen, die Änderung des Gesellschaftsvertrags (GV) vom 9.6.2021, wonach für Gesellschafterbeschlüsse nunmehr 100 vH der abgegebenen Stimmen erforderlich waren, wurde am 21.6.2021 in das Handelsregister eingetragen.
Die Beklagte stellte nach einer Betriebsprüfung fest, dass der Beigeladene seit 12.1.2017 Beschäftigter der Klägerin sei und Versicherungspflicht in der gesetzlichen Renten- und Arbeitslosenversicherung bestehe. Zugleich forderte sie insoweit die Nachentrichtung von Beiträgen und Umlagen in Höhe von 50 794,85 Euro für die Zeit vom 12.1.2017 bis zum 31.12.2019 (Bescheid vom 17.5.2021, Widerspruchsbescheid vom 2.9.2021).
Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 24.3.2023) und das LSG die Berufung zurückgewiesen. Der Beigeladene zu 1. habe seit dem 12.1.2017 in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Klägerin, an der er nur noch mit einer Minderheit der Geschäftsanteile beteiligt gewesen sei, durchgängig in einem die Versicherungspflicht begründenden Beschäftigungsverhältnis gestanden. Nach dem GV in den Fassungen vom 22.12.2016 und 9.6.2021 habe der Beigeladene nicht über eine umfassende Sperrminorität verfügt (Urteil vom 19.5.2025).
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil wendet sich die Klägerin mit ihrer Beschwerde.
II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig und daher ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin hat den allein geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend bezeichnet.
1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht (stRspr; zB BSG Beschluss vom 9.4.2025 - B 12 BA 13/24 B - juris RdNr 6). Diese Voraussetzungen erfüllt die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht.
a) Soweit die Klägerin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) rügt, weil das LSG wesentlichen Vortrag übergangen habe, ist ein solcher Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nur dazu, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Prozessgericht muss jedoch nicht jedes Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich bescheiden. Art 103 Abs 1 GG schützt auch nicht davor, dass ein Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 8.4.2014 - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN; BSG Beschluss vom 27.3.2014 - B 9 V 69/13 B - juris RdNr 15 mwN). Daher muss eine Beschwerdebegründung "besondere Umstände" aufzeigen, aus denen sich klar ergibt, dass das Gericht seinen Pflichten nicht nachgekommen ist (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN), zB indem das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, nicht eingeht, sofern der Tatsachenvortrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts nicht unerheblich ist (vgl BVerfG Beschluss vom 19.5.1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 - juris RdNr 39).
Solche Umstände werden von der Klägerin nicht bezeichnet, wenn sie vorträgt, das LSG habe die in § 6 Abs 2 GV vorgesehene Sperrminorität nicht in rechtlich angemessener Weise gewürdigt und unzutreffend angenommen, dass die Regelung zur Einziehung in § 9 GV die umfassende Sperrminorität in § 6 Abs 2 GV unterlaufe und daher keine echte Sperrminorität vorliegen könne. Hierbei habe das LSG offensichtlich die Regelung in § 9 Abs 3 GV übersehen. Vielmehr lässt die Beschwerdebegründung erkennen, dass sich das LSG für die Auslegung des GV gerade auf dessen § 9 stützt, auch wenn es dessen gesellschaftsrechtliche Bedeutung nach den weiteren Ausführungen der Klägerin vermeintlich verkannt hat. Mit diesem und dem weiteren Beschwerdevorbringen stellt die Klägerin lediglich ihre abweichende Auslegung des GV der des LSG entgegen und rügt im Kern, das LSG habe ihre Rechtsansicht zu Unrecht nicht geteilt. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen.
b) Soweit die Klägerin die Entscheidung des LSG als "überraschend" bezeichnet, wird eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in Gestalt einer Überraschungsentscheidung ebenfalls nicht hinreichend bezeichnet. Eine unzulässige Überraschungsentscheidung liegt vor, wenn das Gericht einen bis dahin nicht erörterten rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt zur Grundlage seiner Entscheidung macht und damit dem Rechtsstreit eine unerwartete Wende gibt, mit der auch ein gewissenhafter Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Verfahrensverlauf selbst unter Berücksichtigung mehrerer vertretbarer Rechtsauffassungen nicht zu rechnen brauchte (stRspr; zB BSG Urteil vom 16.3.2016 - B 9 V 6/15 R - SozR 4-3100 § 60 Nr 7 RdNr 26 mwN).
Solche Gesichtspunkte werden von der Klägerin nicht bezeichnet. Insbesondere fehlen in der Beschwerdebegründung Ausführungen dazu, dass der Status der betroffenen Gesellschafter in der Zeit ab dem 21.6.2021 nicht bereits vorher Gegenstand des Verfahrens gewesen ist. Im Gegenteil begründet die Klägerin die Beschwerde gerade damit, dass das LSG ihr Vorbringen, wonach den Gesellschafter-Geschäftsführern spätestens durch die Änderung der Satzung vom 9.6.2021 eine vollumfassende Sperrminorität eingeräumt worden sei, nicht hinreichend berücksichtigt habe. Auch insoweit wendet sich die Klägerin lediglich gegen die ihrer Meinung nach "nicht zutreffende Bewertung des Status" des Beigeladenen. Jedoch kann die Beschwerde nicht auf die vermeintliche inhaltliche Unrichtigkeit der angefochtenen Entscheidung gestützt werden (stRspr; zB BSG vom 21.10.2020 - B 13 R 59/19 B - SozR 4-1500 § 96 Nr 12 RdNr 8 mwN).
2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO.
4. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 52 Abs 1, 2 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3 sowie § 63 Abs 2 Satz 1 GKG. Sie berücksichtigt, dass über die den Beigeladenen betreffende Nachforderung von 50 794,85 Euro für die Jahre 2017 bis 2019 hinaus dessen sozialversicherungsrechtlicher Status auch in den Folgejahren umstritten ist und die Klägerin ihren schriftlichen Antrag auf Zulassung der Revision in keiner Hinsicht beschränkt hat.