Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Anhörungsrüge - keine Nachholung der Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde - Anspruch auf rechtliches Gehör - Berücksichtigung des Beteiligtenvorbringens im Beschluss
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt, das BSG habe ihr Vorbringen zur Zulassung der Revision (Nichtzulassungsbeschwerde) nicht berücksichtigt. Streitpunkt ist, ob die Anhörungsrüge die Nachholung der form- und fristgebundenen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde ermöglichen und ob ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. Der Senat weist die Rüge zurück: Die Anhörungsrüge dient nicht der Nachholung der Begründung, und ein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß liegt nicht vor, da das Vorbringen zusammengefasst und begründet behandelt wurde.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Nichtzulassungsbeschluss des BSG als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge dient nicht der Nachholung oder Ergänzung der frist‑ und formgebundenen Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde; die Versagung der Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde kann hierüber nicht ersetzt werden.
Das Recht auf rechtliches Gehör gewährleistet nicht, dass das Gericht dem Vorbringen der Beteiligten zustimmend folgt; eine knappe, auf das Wesentliche beschränkte Begründung eines Beschlusses genügt, sofern erkennbar bleibt, dass das Vorbringen als unerheblich angesehen wurde.
Ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen das rechtliche Gehör liegt nicht vor, wenn das Gericht die wesentlichen Vorbringen zusammenfasst und nachvollziehbar darlegt, weshalb diese nicht zur Zulassung der Revision führen.
Beschlüsse über Nichtzulassungsbeschwerden (§ 160a SGG) können kurz begründet werden; die Anhörungsrüge ist nach § 178a SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden und ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
vorgehend BSG, 22. April 2025, Az: B 12 BA 2/24 B, Beschluss
Tenor
Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 22. April 2025 - B 12 BA 2/24 B - wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
Gründe
I. Der Senat hat den Antrag der Klägerin, die Revision gegen den Beschluss des Bayerischen LSG vom 6.12.2023 zuzulassen, mit Beschluss vom 22.4.2025 als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat der Senat ausgeführt, dass die Klägerin entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) und der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet habe.
Gegen den ihr am 5.6.2025 zugestellten Beschluss wendet sich die Klägerin mit ihrer Anhörungsrüge. Sie trägt vor, das BSG habe ihren Vortrag bezüglich der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nicht berücksichtigt. Es habe ausgeführt, dass sie keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert habe. Diese Anforderung sei im Gesetz nicht vorgeschrieben. Zudem habe sie dargelegt, dass es um die abstrakt-generelle Rechtsfrage gehe, dass bei der Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern, deren Rechtsposition mittels einer dinglichen Rückfallklausel im Zusammenhang mit im Wege der vorweggenommenen Erbfolge übertragenen Geschäftsanteilen und umfassenden Nießbrauchsrechten mit der von Alleingesellschafter-Geschäftsführern vergleichbar sei, gemäß § 7 SGB IV nicht nur auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages abgestellt werden dürfe. Ebenso habe der Senat auch ihren Vortrag nicht berücksichtigt, dass die Rechtsprechung des BSG zur Beurteilung der Beschäftigungsverhältnisse von GmbH-Geschäftsführern gemäß § 7 SGB IV, die allein auf die Regelungen des Gesellschaftsvertrages abstelle und andere wirksame Vereinbarungen, durch die ein zu beurteilender Gesellschafter-Geschäftsführer gleich einem Fremdgeschäftsführer den Weisungen Dritter unterliege, unberücksichtigt lasse, dass den Parteien eines Gesellschaftsvertrages das Recht eingeräumt werde, den sozialversicherungsrechtlichen Status des Gesellschafter-Geschäftsführers in der Satzung abweichend von der tatsächlichen Umsetzung des Beschäftigungsverhältnisses festzuschreiben.
Sie habe hierzu konkret vorgetragen, dass, wenn einem Gesellschafter-Geschäftsführer zwar formell das alleinige Stimmrecht bzw ein Sonderstimmrecht in dem Gesellschaftsvertrag eingeräumt werde, er nach der Rechtsprechung des LSG, aber auch des BSG somit immer als nicht sozialversicherungsrechtlich zu beurteilen wäre, auch wenn er aufgrund wirksamer, nicht in dem Gesellschaftsvertrag verankerter Vereinbarungen und dinglicher Rückübertragungsverpflichtungen wie ein Fremdgeschäftsführer an die Weisungen Dritter, die nicht Gesellschafter der GmbH sind, gebunden sei. Auch habe der Senat ihren konkreten Vortrag zu der abstrakt-generellen Frage unberücksichtigt gelassen, dass das LSG in seiner Entscheidung unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des BSG zu GmbH-Geschäftsführern die Grenzen der vertretbaren Auslegungen und zulässiger richterlicher Rechtsfortbildung und damit die Gewaltenteilung nicht eingehalten habe.
Des Weiteren habe der Senat ihren Vortrag zur Divergenz der Entscheidung des LSG zu dem Urteil des Senats vom 20.7.2023 - B 12 R 4/22 R - (gemeint ist wohl B 12 BA 4/22 R) unbeachtet gelassen. Sie habe unter konkreter Darstellung der Entscheidungsgründe dargelegt, dass nach der Rechtsprechung des Senats der besondere Schutzzweck des Sozialversicherungsrechts es ausschließe, dass die Beteiligten selbst über die rechtliche Einordnung einer Person als Selbstständige oder Beschäftigte entscheiden. Dabei habe der Senat betont, dass über zwingende Normen des Sozialversicherungsrechts nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden könne. Zusätzlich habe der Senat ausgeführt, dass es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der vertraglichen Beziehungen ankomme (Urteil vom 28.6.2022 - B 12 R 3/20 R). Der Senat führe lediglich aus, dass es Rechtsprechung zu Fremdgeschäftsführern und Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführern einer GmbH gebe.
Auch habe der Senat ihren Vortrag, dass das LSG die Relevanz der unterlassenen Beteiligung des Beigeladenen im Verwaltungsverfahren fehlerhaft eingeschätzt habe, unberücksichtigt gelassen. So habe sie konkret dargestellt, dass die Einschätzung des LSG in dem angegriffenen Beschluss von der zitierten Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 22.06.1983 - 12 RK 73/82 - BSGE 55, 160 ff) abweiche, in der das BSG auch in der weiteren ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung die fehlende Beteiligung als Anhörungsfehler im Sinne des § 42 Satz 2 SGB X behandle. Sie habe somit die der Entscheidung des LSG widersprechenden abstrakten Rechtsätze dargelegt.
II. 1. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des Senats vom 22.4.2025 ist jedenfalls unbegründet und daher nach § 178a Abs 4 Satz 2 SGG zurückzuweisen. Hierüber entscheidet der Senat durch Beschluss außerhalb einer mündlichen Verhandlung und daher ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 124 Abs 3 SGG; vgl BSG Beschluss vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 f; BSG Beschluss vom 8.11.2006 - B 2 U 5/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 7 f).
a) Die Klägerin verkennt, dass das Verfahren der Anhörungsrüge nicht dazu vorgesehen ist, die fristgebundene (vgl § 160a Abs 2 Satz 1 SGG) und an bestimmte formelle Anforderungen geknüpfte (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde, die von einem Prozessbevollmächtigten zu fertigen ist (§ 73 Abs 4 SGG), nachzuholen und/oder zu ergänzen und/oder zur erneuten Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen (vgl bereits Beschluss des Senats vom 23.12.2008 - B 12 KR 2/08 C - juris mwN; die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss wurde nicht zur Entscheidung angenommen BVerfG <1. Senat 2. Kammer> Beschluss vom 4.3.2009 - 1 BvR 175/09). Die Klägerin kann daher mit dem vorliegenden Rechtsbehelf der Anhörungsrüge nicht die Anwendung von Regelungen über die Zulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde rügen (vgl zur verfassungsrechtlichen Unbedenklichkeit der Anforderungen des BSG an die Darlegungspflichten zur Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde Beschluss 1. Senat 3. Kammer des BVerfG vom 23.1.2006 - 1 BvR 1786/01 - SozR 4-1500 § 160a Nr 12 mwN; BVerfG Beschluss 1. Senat 1. Kammer des BVerfG vom 5.7.2016 - 1 BvR 979/12 - juris RdNr 24).
b) Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass das (Grund-)Recht auf rechtliches Gehör keine Gewährleistung verbürgt, dass das Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten in dessen Sinne vom Gericht auch zustimmend zur Kenntnis genommen wird. Der Senat weist ferner darauf hin, dass einem Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 1 SGG grundsätzlich ohnehin nur eine kurze Begründung beigefügt werden "soll", soweit nicht auf eine solche ganz verzichtet werden kann (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG). Auch für einen Beschluss über eine Nichtzulassungsbeschwerde gilt daher, dass in dieser Entscheidung nicht auf jegliches Beteiligtenvorbringen und jeden denkbaren Gesichtspunkt eingegangen werden muss, wenn sich daraus zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen auch ohne ausdrückliche Erwähnung für unerheblich gehalten wurde (vgl BVerfG SozR 1500 § 62 Nr 16; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - juris RdNr 11 mwN).
c) Ausgehend von diesen Maßstäben liegt ein entscheidungserheblicher Verstoß gegen den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nicht vor. Der Senat hat sich im angegriffenen Beschluss mit dem klägerischen Vorbringen auseinandergesetzt und seine Entscheidung unter zulässiger und gebotener Zusammenfassung des klägerischen Vorbringens ausführlich begründet. Das Vorbringen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat der Senat unter RdNr 7 bis 11 des angegriffenen Beschlusses behandelt. Auch hat der Senat die Ausführungen der Klägerin zum vermeintlichen Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz unter RdNr 12 bis 13 des angegriffenen Beschlusses gewürdigt. Der Anhörungsrüge ist eine konkrete entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Klägerin nicht zu entnehmen.
d) Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 178a Abs 4 Satz 4 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 162 Abs 3 VwGO. Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Anhörungsrügeverfahren ist entbehrlich, da als Gerichtsgebühr ein fester Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert bemessen wird (Nr 7400 des Kostenverzeichnisses - Anl 1 - zum GKG).
3. Der Beschluss über die Anhörungsrüge ist unanfechtbar (§ 178a Abs 4 Satz 3 SGG).