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BSG·B 12 BA 11/23 R·13.11.2025

BSG: Kein Beschäftigungsverhältnis eines freien Betriebshelfers zum Maschinenring

SozialrechtKrankenversicherungsrechtRentenversicherungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Streitgegenstand war die Versicherungspflicht eines landwirtschaftlichen Betriebshelfers wegen Beschäftigung beim Maschinenring im Zeitraum 2008 bis 2014. Das BSG verneinte eine abhängige Beschäftigung gegenüber dem Maschinenring, weil dieser nach Satzung, LSV-Vertrag und gelebter Praxis im Wesentlichen nur Vermittlungs- und Abrechnungsfunktionen wahrnahm. Weisungen erteilten ausschließlich die Einsatzbetriebe bzw im BHH-Bereich der LSV-Träger; eine Eingliederung in eine Arbeitsorganisation des Maschinenrings lag nicht vor. Auch eine (erlaubte) Arbeitnehmerüberlassung wurde mangels typischer Arbeitgeberpflichten und wegen eigenständiger Leistungsbeziehung zum LSV-Träger verneint; die Revision der Beklagten blieb erfolglos.

Ausgang: Revision der Beklagten gegen die Aufhebung der Statusfeststellung (Versicherungspflicht) wurde zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenstand der Statusfeststellung ist grundsätzlich allein die konkretisierte Tätigkeit bei einem bestimmten Auftraggeber; über Beschäftigungsverhältnisse zu anderen Beteiligten ist ohne entsprechenden Verwaltungsakt nicht zu entscheiden.

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Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, bestimmt sich nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Durchführung; Parteibezeichnungen oder vertragliche Statusklauseln sind nicht dispositiv und nur indiziell bedeutsam.

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Der Einsatz eines Auftragnehmers als Erfüllungsgehilfe begründet eine Eingliederung beim Auftraggeber nur, wenn dieser sich selbst zur Erbringung der Hauptleistung gegenüber Dritten verpflichtet hat und seine Rolle nicht im Wesentlichen in Vermittlung/Koordination aufgeht.

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Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungen, die vertraglich der Koordination bei Einschaltung Dritter dienen, begründen ohne eigenes Weisungsrecht gegenüber der Ersatzkraft kein Beschäftigungsverhältnis zum Koordinator.

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Arbeitnehmerüberlassung setzt ein durch typische Arbeitgeberpflichten geprägtes Verhältnis zum Verleiher voraus; übernimmt dieser lediglich Vermittlung und Abrechnung und besteht eine eigenständige Leistungsbeziehung des Einsatzkräfteeinsatzes zum Dritten, liegt keine Arbeitnehmerüberlassung vor.

Relevante Normen
§ 54 SGB VII§ 55 Abs. 1 Satz 1 SGB VII§ 10 Abs. 3 Satz 1 ALG§ 10 Abs. 3 Satz 2 ALG§ 17 KVLG 1989§ 123 SGB VII

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Mai 2023 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beigeladene zu 1. (im Folgenden: der Beigeladene) in seiner Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebshelfer für den Kläger im Zeitraum vom 15.2.2008 bis zum 16.3.2014 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV), gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) unterlag.

2

Der Kläger ist eine landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtung in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins mit dem Zweck, die Bewirtschaftung der angeschlossenen Betriebe zu verbessern. Hierzu übernimmt er satzungsgemäß die Vermittlung gegenseitiger Arbeitshilfen und die Organisation des Einsatzes von Betriebshelfern. Über die Erbringung der Sozialleistung Betriebs- und Haushaltshilfe (BHH) sowie die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistung schloss der Landesverband der Maschinenringe Niedersachsen e.V. mit den Trägern der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (LSV-Träger) am 12.9.2006 einen Vertrag (LMR-V), dem der Kläger beitrat. In der zum 1.7.2012 in Kraft getretenen Fassung des den LMR-V ersetzenden Vertrags vom 2./19.11.2012 (LSV-V) wird als Aufgabe der Maschinenringe in Niedersachsen (Trägerorganisation) festgelegt, BHH-Leistungen entweder über eigene Ersatzkräfte ("MR-Betriebshelfer") zu erbringen (§ 1 Abs 2) oder hierzu einen Pool freier Betriebshelfer und Helferbetriebe ("freie Helferbetriebe") zu koordinieren (§ 1 Abs 3). Der Kläger verfügte im streitigen Zeitraum über ca 10 bis 20 festangestellte Betriebshelfer sowie ca 120 "freiberufliche" oder "selbstständige" Betriebshelfer. Ab November 2011 besaß er eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung, die er insbesondere bei Ernteeinsätzen nutzte.

3

Der als Landwirt ausgebildete Beigeladene trat am 15.2.2008 dem Kläger als Mitglied bei und gab zugleich die "Bereitschaftserklärung" ab, "nebenberuflich" Aufgaben als Betriebshelfer im Rahmen der Satzung des Klägers und der Richtlinien des Niedersächsischen Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu übernehmen. Am 28.9.2013 erneuerte er seine Bereitschaft in einer auf den LSV-V bezogenen Erklärung als "freier Helferbetrieb". Insoweit war er regelmäßig bis zum 16.3.2014 tätig. Der Kläger rechnete den Einsatz im Namen des Beigeladenen mit dem jeweiligen LSV-Träger oder mit dem landwirtschaftlichen Betrieb ab und überwies dem Beigeladenen - gegebenenfalls unter Abzug einer Provision - die Vergütung. Die Beklagte stellte das Bestehen von Versicherungspflicht des Beigeladenen in der GRV, GKV und sPV aufgrund seiner Tätigkeit für den Kläger vom 15.2.2008 bis zum 16.3.2014 fest (Bescheide vom 16.1.2015; Widerspruchsbescheid vom 29.5.2015).

4

Das SG hat die angefochtenen Bescheide aufgehoben und das Nichtvorliegen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung festgestellt. Nach dem Gesamtbild der Tätigkeit sei der Beigeladene selbstständig tätig gewesen (Urteil vom 28.3.2018). Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Der Beigeladene sei jedenfalls nicht beim Kläger beschäftigt gewesen. Eine ausdrückliche Vereinbarung über den Einsatz des Beigeladenen als Betriebshelfer existiere nicht. Laut den Bereitschaftserklärungen des Beigeladenen und nach dem LSV-Vertrag habe sich die Funktion des Klägers auf diejenige eines Vermittlers und einer Abrechnungsstelle zwischen dem "freien Helferbetrieb" und dem LSV-Träger beschränkt. Abgesehen von den Provisionen habe der Kläger keinen wirtschaftlichen Vorteil von den Einsätzen gehabt. Die rechtlichen Rahmenbestimmungen zur BHH als Sozialleistung würden keinen bestimmten sozialversicherungsrechtlichen Status der Ersatzkraft vorschreiben. Eine Beschäftigung lasse sich auch nicht aus der tatsächlichen Praxis ableiten. Der Beigeladene habe einen "Auftrag" grundsätzlich ablehnen können. Die Einzelheiten seines Einsatzes habe er ausschließlich mit dem Einsatzbetrieb abgestimmt. Eine Kontrolle oder Korrektur der Stundenabrechnungen durch den Kläger habe zu keinem Zeitpunkt stattgefunden. Der Beigeladene sei nicht in die Betriebsabläufe des Klägers eingegliedert gewesen. Er sei vom Kläger zu Fortbildungen eingeladen, aber nicht verpflichtet worden. Die Nutzung eigener Betriebsmittel sei bei einem Einsatz in voll eingerichteten landwirtschaftlichen Betrieben/Haushalten nicht zu erwarten. Die Vergütung sei nicht individuell vereinbart worden, sondern auf der Grundlage der im LSV-V vereinbarten Vergütungssätze (abzüglich der Provision) gezahlt worden. Das unternehmerische Risiko einer Zahlungsverweigerung durch den Sozialversicherungsträger habe beim Beigeladenen gelegen. Für Selbstständigkeit sprächen auch die Gewerbeanmeldung des Beigeladenen, seine alleinige Haftung für Schäden, der Abschluss einer über den Kläger vermittelten Haftpflichtversicherung, die steuerrechtliche Behandlung der Einnahmen sowie das eigene Auftreten des Beigeladenen am Markt mit Dienstleistungen zur Reinigung von Melkmaschinen. Finanz- und arbeitsgerichtliche Entscheidungen würden das gefundene Ergebnis stützen, auch wenn sich daraus keine formelle Bindung für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ergebe (Urteil vom 25.5.2023).

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Mit ihrer Revision rügt die Beklagte die Verletzung von § 7 Abs 1 SGB IV. Die zu beurteilende Tätigkeit sei unstreitig auf der Grundlage einer Vertragsgestaltung mit mehreren Beteiligten erbracht worden. Das LSG gehe aber zu Unrecht davon aus, dass ein und dieselbe Tätigkeit abhängig davon, welche "Teilbeziehung" der komplexen Vertragsgestaltung betrachtet werde, gleichzeitig als selbstständige Tätigkeit und als abhängige Beschäftigung beurteilt werden könne. Der Kläger habe sich selbst zur Erbringung einer Dienstleistung verpflichtet. Er habe den Beigeladenen - wie seine angestellten Betriebshelfer mit identischen Aufgaben - als Erfüllungsgehilfen eingesetzt, um die eigenen Leistungspflichten in den jeweiligen Einsatzbetrieben zu erfüllen. Nach dem Geschäftsinhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen habe sich die Funktion des Klägers nicht auf die Vermittlung und Abrechnung der Helfereinsätze beschränkt. Denn ihm habe nach dem LSV-V auch die Qualitätssicherung und Wirtschaftlichkeitskontrolle der für die landwirtschaftliche Sozialversicherung zu erbringenden BHH oblegen. Sein Geschäftsführer sei insoweit für den Einsatz und die Koordination verantwortlich gewesen. Der Beigeladene sei in die Infrastruktur der Einsatzbetriebe eingegliedert gewesen. Dies sei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung für die Annahme eines Beschäftigungsverhältnisses grundsätzlich ausreichend. Auch in der Natur der Sache liegende Umstände wie die Leistungserbringung in voll eingerichteten Betrieben seien zu berücksichtigen. Außerdem seien Weisungen vom Betriebsinhaber erteilt worden. Dem Kläger sei die (fremde) Betriebsorganisation zuzuordnen. Er habe mit fremden Betriebsmitteln fremdbestimmte Arbeit leisten lassen. Ergänzend sei auf die Übernahme der Weiterbildungskosten durch den Kläger hinzuweisen, die das LSG rechtsfehlerhaft nicht festgestellt habe. Unternehmerische Chancen und Risiken habe der Beigeladene mangels eigener Betriebsmittel nicht gehabt. Der Zahlungsausfall durch die LSV sei theoretischer Natur. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung spreche nicht für Selbstständigkeit. Unerheblich sei, dass der Beigeladene Aufträge habe ablehnen können. Auf die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die BHH komme es nicht an. Hilfsweise sei von erlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen. Arbeitgeber wäre auch in diesem Fall der Kläger als Verleiher.

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Die Beklagte beantragt,die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 25. Mai 2023 sowie des Sozialgerichts Aurich vom 28. März 2018 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

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Der Kläger beantragt,die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

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Er hält das angefochtene Urteil des LSG für zutreffend.

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Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Beklagten ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Das LSG hat zu Recht die Berufung gegen das der Klage stattgebende Urteil des SG zurückgewiesen. Der Bescheid der Beklagten vom 16.1.2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.5.2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Jedenfalls gegenüber dem Kläger (dazu I.) unterlag der Beigeladene als Betriebshelfer im streitgegenständlichen Zeitraum nach den für die Statusfeststellung allgemein geltenden Maßstäben (dazu II.) nicht aufgrund Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV, GKV und sPV (dazu III.).

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I. Wie das LSG zutreffend ausgeführt hat, ist Streitgegenstand allein die Feststellung der Versicherungspflicht des Beigeladenen aufgrund Beschäftigung im Verhältnis zum Kläger. Im Statusfeststellungsverfahren wird eine nach Art und Dauer konkretisierte Tätigkeit bei einem bestimmten Auftraggeber beurteilt. Denn der Begriff der Beschäftigung knüpft an die Eingliederung in die Arbeitsorganisation eines konkreten Weisungsgebers an (vgl entsprechend auch zur Reichweite einer Befreiung von der Versicherungspflicht BSG Urteil vom 19.9.2024 - B 12 R 6/22 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, juris RdNr 21). Die Beklagte bezieht sich in ihren Bescheiden ausdrücklich auf die Tätigkeit des Beigeladenen beim Kläger. Daraus ergibt sich auch die jeweilige Stellung als Verfahrensbeteiligter. Über das Verhältnis zu anderen Personen ist im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung getroffen worden und daher auch vom Revisionsgericht nicht zu treffen (vgl BSG Urteil vom 28.9.2011 - B 12 R 17/09 R - juris RdNr 14). Inwieweit nach § 7a Abs 2 Satz 2 SGB IV in der ab 1.4.2022 geltenden Fassung etwas anderes gilt, muss der Senat nicht entscheiden, da der streitgegenständliche Zeitraum vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung liegt und daher noch nach alter Rechtslage zu beurteilen ist. Unberührt bleibt die Pflicht, im Rahmen der Sachverhaltsermittlung gegebenenfalls auch die Beziehungen zu weiteren Personen aufzuklären, damit ein umfassendes Bild für die Statusbeurteilung entsteht. Die Prüfung nach § 7a Abs 1 Satz 1 SGB IV (in der Fassung <idF> der Bekanntmachungen vom 23.1.2006, BGBl I 86, und vom 12.11.2009, BGBl I 3710) schließt es nicht aus, auch die weiteren Rechtsbeziehungen zu betrachten, die den Einsatz prägen (vgl BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 14; BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33).

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II. Im streitigen Zeitraum unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt waren, der Versicherungspflicht in der GKV, sPV und GRV (§ 5 Abs 1 Nr 1 SGB V; § 20 Abs 1 Satz 1 und Satz 2 Nr 1 SGB XI sowie § 1 Satz 1 Nr 1 SGB VI, jeweils idF des Gesetzes zur Förderung ganzjähriger Beschäftigung vom 24.4.2006, BGBl I 926). Beschäftigung ist gemäß § 7 Abs 1 SGB IV (idF der Bekanntmachungen vom 23.1.2006, BGBl I 86, und vom 12.11.2009, BGBl I 3710) die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis (Satz 1). Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (Satz 2). Nach der ständigen Rechtsprechung des BSG setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb ist dies der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann - vornehmlich bei Diensten höherer Art - eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (stRspr; zB BSG Urteil vom 23.4.2024 - B 12 BA 9/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 75 RdNr 14, zur Veröffentlichung in BSGE 138, 87 vorgesehen; BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, RdNr 13 f).

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Bei der Statusbeurteilung ist regelmäßig vom Inhalt der zwischen den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen auszugehen, den die Verwaltung und die Gerichte konkret festzustellen haben. Liegen schriftliche Vereinbarungen vor, so ist neben deren Vereinbarkeit mit zwingendem Recht auch zu prüfen, ob mündliche oder konkludente Änderungen vorgenommen wurden. Schließlich ist auch die Ernsthaftigkeit der dokumentierten Vereinbarungen zu prüfen. Erst auf der Grundlage der so getroffenen Feststellungen über den (wahren) Inhalt der Vereinbarungen ist eine wertende Zuordnung des Rechtsverhältnisses zum Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit vorzunehmen (stRspr; vgl zum Ganzen BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 13 f mwN). Diese wertende Zuordnung kann nicht mit bindender Wirkung für die Sozialversicherung durch die Vertragsparteien vorgegeben werden, indem sie zB vereinbaren, eine selbstständige Tätigkeit zu wollen. Über zwingende Normen kann nicht im Wege der Privatautonomie verfügt werden. Vielmehr kommt es entscheidend auf die tatsächliche Ausgestaltung und Durchführung der Vertragsverhältnisse an (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 10/20 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 59 RdNr 22 mwN). Allenfalls wenn nach der Gesamtabwägung aller Umstände diese gleichermaßen für Selbstständigkeit wie für eine abhängige Beschäftigung sprechen, kann im Einzelfall dem Willen der Vertragsparteien eine gewichtige indizielle Bedeutung zukommen (vgl BSG Urteil vom 22.7.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris RdNr 28, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen).

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Wird ein Auftragnehmer als Erfüllungsgehilfe bei der Durchführung von Verträgen seines Auftraggebers mit Dritten eingesetzt, können die "regulatorischen Rahmenbedingungen" eine fremdbestimmte Eingliederung bedingen (vgl BSG Urteil vom 12.6.2024 - B 12 BA 2/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 78 RdNr 26; BSG Urteil vom 5.11.2024 - B 12 BA 3/23 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 79 RdNr 20, zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen). Maßgeblich für die Einordnung als selbstständige Tätigkeit oder Beschäftigung sind insbesondere der Grad der Einbindung in die Arbeitsabläufe oder die Organisationsstruktur des Auftraggebers (vgl zuletzt BSG Urteil vom 22.7.2025 - B 12 BA 7/23 R - juris RdNr 15, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen). Insoweit kann eine Eingliederung beim Auftraggeber im Einzelfall auch dann noch vorliegen, wenn dieser Weisungsbefugnisse delegiert hat (zu dieser Möglichkeit vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33 f) oder er die Betriebsstätte nicht selbst unterhält, sondern sich Betriebsmittel von anderen - auch von eigenen Auftraggebern - zur Verfügung stellen lässt (vgl bereits BSG Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 13, juris RdNr 19; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 KR 29/19 R - BSGE 133, 49 = SozR 4-2400 § 7 Nr 62, RdNr 23). Der Einsatz eines Erfüllungsgehilfen setzt aber insoweit voraus, dass sich der Auftraggeber selbst zu der Werk- oder Dienstleistung verpflichtet hat und seine eigene Aufgabe sich nicht in Hilfeleistungen wie Vermittlung oder Koordinierung erschöpft ("Headhunter", vgl BSG Urteil vom 14.3.2018 - B 12 KR 12/17 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 34 RdNr 33; BSG Urteil vom 12.6.2024 - B 12 BA 2/22 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 78 RdNr 19; BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 63 RdNr 15). Arbeitnehmerüberlassung kommt gegebenenfalls in Betracht, wenn einem anderen zur Förderung von dessen Betriebszwecken Arbeitnehmer zur Verfügung gestellt werden (zur Abgrenzung vgl BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, RdNr 20). Ausschlaggebend sind jeweils die gelebten Vertragsbeziehungen (BSG Urteil vom 4.6.2019 - B 12 R 12/18 R - juris RdNr 15).

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III. Der Kläger erbrachte die Betriebshilfe nicht selbst als eigene Aufgabe durch den Beigeladenen als Erfüllungsgehilfen, sondern nahm im Wesentlichen nur Vermittlungsaufgaben wahr; deshalb war ihm die Organisation der Einsatzbetriebe auch nicht zuzuordnen (dazu 1.). Die Stellung als Auftraggeber kam dem Kläger auch nicht aufgrund (erlaubter) Arbeitnehmerüberlassung zu (dazu 2.).

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1. Um beurteilen zu können, ob der Kläger als Selbsthilfeorganisation den Beigeladenen zur Erfüllung einer eigenen Verpflichtung herangezogen hat, sind hier auch die rechtlichen Rahmenbedingungen zu untersuchen. Dies geht über die Fragestellung hinaus, ob dort Regelungen über den sozialversicherungsrechtlichen Status von Betriebshelfern getroffen werden (zur Irrelevanz des SGB VIII für die Beurteilung des Status von Familienhelfern vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 14/10 R - juris RdNr 18). Der Kläger war nicht unmittelbar nach sozialrechtlichen Bestimmungen (dazu a) oder eigenem Satzungsrecht (dazu b) dazu verpflichtet, die Betriebshilfe selbst durch eigene Beschäftigte zu erbringen. Auf der Grundlage des LSV-V (dazu c) und den Bereitschaftserklärungen des Beigeladenen (dazu d) hat er nur dessen Vermittlung an den Sozialversicherungsträger - wenn auch mit zusätzlichen eigenen Leistungen (Abrechnung, Qualitätsprüfung) - übernommen. Etwas anderes lässt sich nicht aus den tatsächlichen Verhältnissen ableiten (dazu e).

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a) Verantwortlich für die BHH als sozialrechtliche Leistung ist der zuständige Sozialleistungsträger. Dem Kläger sind insoweit per Gesetz keine Aufgaben zugewiesen.

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Die BHH ist seit ihrer Einführung (durch das Dritte Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte vom 13.8.1965, BGBl I 801, in § 5b Abs 3 GAL) als Ersatzleistung konzipiert und soll den aus Gesundheitsgründen (oder Tod) eingetretenen Ausfall des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten kompensieren, um den Betrieb des landwirtschaftlichen Unternehmens aufrechtzuerhalten (vgl zur Gesetzesentwicklung BSG Urteil vom 16.6.2005 - B 10 LW 14/02 R - BSGE 95, 17 = SozR 4-5868 § 36 Nr 1, RdNr 26 f). Sie ist inzwischen in den verschiedenen Gesetzen der landwirtschaftlichen Sozialversicherung (insbesondere §§ 9 - 11 KVLG 1989, §§ 10, 36 - 39 ALG und §§ 54, 55 SGB VII) geregelt. Als Betriebs- oder Haushaltshilfe ist nach § 11 Satz 1 KVLG 1989 (hier anwendbar idF des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988, BGBl I 2477) eine Ersatzkraft zu stellen. Es handelt sich um einen Sachleistungsanspruch des Versicherten (§ 1 Satz 3 KVLG 1989 idF des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14.11.2003, BGBl I 2190, iVm § 2 Abs 2 Satz 1 SGB V idF des SGB IX vom 19.6.2001, BGBl I 1046). Kann eine Ersatzkraft nicht gestellt werden oder besteht Grund, von der Gestellung einer Ersatzkraft abzusehen, sind die Kosten für eine selbstbeschaffte betriebsfremde Ersatzkraft in angemessener Höhe zu erstatten (§ 11 Satz 2 KVLG 1989 idF vom 20.12.1988 aaO). Vergleichbare Regelungen zur Gestellung einer Ersatzkraft finden sich in § 10 Abs 3 Satz 1 und 2 ALG (idF des Agrarsozialreformgesetzes 1995 vom 29.7.1994, BGBl I 1890) und § 55 Abs 1 Satz 1 SGB VII (idF des Gesetzes zur Modernisierung des Rechts der landwirtschaftlichen Sozialversicherung vom 18.12.2007, BGBl I 2984).

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Die Leistungsansprüche richten sich gegen den landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger (vgl § 21 Abs 1 Nr 2 Buchst f und Nr 3, Abs 2, § 22 Abs 1 Nr 6 und 7, Abs 2, § 23 Abs 1 Nr 2 Buchst e, Abs 2 Nr 3 SGB I; § 17 KVLG 1989; § 123 SGB VII; § 49 ALG). Zuständig für die Durchführung der landwirtschaftlichen Unfallversicherung, der Alterssicherung der Landwirte sowie der landwirtschaftlichen Kranken- und Pflegeversicherung ist seit ihrer Errichtung zum 1.1.2013 (durch das LSV-Neuordnungsgesetz <LSV-NOG> vom 12.4.2012, BGBl I 579) die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG; §§ 1, 2 LSV-NOG). Die zuvor zuständigen Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung - die landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften, Alters-, Kranken- und Pflegekassen - wurden in die SVLFG eingegliedert (§ 3 LSV-NOG). Bis zum 31.12.2012 war die Gestellung einer Ersatzkraft deren gesetzliche Aufgabe und Verpflichtung.

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Der Kläger konnte zwar in die Gewährung der BHH einbezogen werden. Dafür war jedoch ein Vertrag mit dem Sozialversicherungsträger erforderlich. Es gibt (und gab) keinen unmittelbaren gesetzlichen Auftrag und auch keine hoheitliche Zulassungsentscheidung. § 16 KVLG 1989 (in der bis zum 31.12.2012 geltenden Fassung des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte vom 20.12.1988, BGBl I 2477) regelte, dass die landwirtschaftliche Krankenkasse gemeinsam mit der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der landwirtschaftlichen Alterskasse die zur Gewährung von Betriebs- und Haushaltshilfe benötigten Personen anstellen konnte (Satz 1); wenn die Krankenkasse dafür andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nahm, hatte sie über Inhalt, Umfang, Vergütung sowie Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der Dienstleistungen Verträge zu schließen (Satz 2). Dieselbe inhaltliche Regelung trat am 1.1.2013 mit § 8 Abs 3 LSV-NOG für die SVLFG in Kraft. Eine ähnliche Bestimmung trifft auch § 132 SGB V (idF des 2. GKV-Neuordnungsgesetzes vom 23.6.1997, BGBl I 1520) für die Versorgung mit Haushaltshilfe.

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Zur Eignung und zum sozialversicherungsrechtlichen Status der vom LSV-Träger in Anspruch genommenen Personen und Einrichtungen enthält das Gesetz keine Vorgaben. Insoweit gilt der Grundsatz, dass eine Tätigkeit sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbstständig ausgeübt werden kann. In der Gesetzesbegründung zu § 141 SGB V des Entwurfs eines Gesundheits-Reformgesetzes (Vorläufer des § 132 SGB V), der eine vergleichbare Regelung zu Verträgen ua für häusliche Krankenpflege und Haushaltshilfe enthielt, wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass als Vertragspartner nicht nur öffentliche und private Pflegeeinrichtungen, sondern auch selbstständig tätige Krankenpflegepersonen in Betracht kommen (vgl BT-Drucks 11/2237 S 206). Hingegen war nach § 77 Abs 2 KVLG in der bis zum 31.12.1988 geltenden Fassung des Krankenversicherungs-Kostendämpfungsgesetzes vom 27.6.1977 (BGBl I 1069) der Kreis der möglichen Vertragspartner enger gefasst. Danach hatte die Krankenkasse, soweit sie zur Gewährung von häuslicher Krankenpflege und von Betriebs- oder Haushaltshilfe Beschäftigte anderer Einrichtungen in Anspruch nahm, (nur) mit den Einrichtungen Verträge über die Erbringung und Vergütung der Dienstleistungen zu schließen. In der Gesetzesbegründung wurde damals betont, dass bei der Inanspruchnahme Beschäftigter anderer Einrichtungen die erforderlichen Verträge nicht mit den Beschäftigten, sondern mit den Einrichtungen zu schließen seien, und jene Arbeitnehmer der Einrichtung blieben (vgl BT-Drucks VI/3012 S 37 zu § 69 Abs 2). Die demgegenüber erweiterte Fassung des § 16 Satz 2 KVLG 1989 entsprach einem Anliegen des BT-Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung. Die landwirtschaftlichen Sozialversicherungsträger würden die Gewährung von Betriebshilfe nicht nur durch die Anstellung von Personen sichern, sondern dafür in größerem Umfang auch andere geeignete Personen, Einrichtungen oder Unternehmen in Anspruch nehmen (BT-Drucks 11/3480 S 73 zu § 17).

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Näheres zur Durchführung der BHH-Leistungen war bis zum 31.12.2012 in den auf der Grundlage des § 10 Abs 4, § 36 Abs 4, § 37 Abs 4 und § 39 Abs 3 ALG erlassenen Richtlinien des Gesamtverbands der landwirtschaftlichen Alterskassen (RL) geregelt. Diese sahen den Einsatz von bei einem LSV-Träger oder bei anderen Stellen haupt- oder nebenberuflich beschäftigten Ersatzkräften vor (§ 75 RL). § 36 der Satzung der Landwirtschaftlichen Krankenkasse Niedersachsen-Bremen und § 27 der Satzung der Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen (jeweils in der im Berufungsverfahren vorgelegten Fassung vom 8.12.2006) haben § 75 RL für entsprechend anwendbar erklärt. Die am 1.1.2013 in Kraft getretene Satzung der SVLFG enthält in §§ 34, 79, 97 ähnliche Regelungen. Die RL und Satzungen regeln jedoch keine eigene Leistungspflicht des Klägers oder seines Landesverbandes zur BHH mit Hilfe von Beschäftigten. Daraus, dass nach § 75 Abs 2 und 3 RL auch bei "anderen Stellen beschäftigte" Ersatzkräfte in Anspruch genommen werden können, lässt sich - nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des LSG - nicht ableiten, dass der Begriff "beschäftigt" im rechtlichen Sinne von § 7 SGB IV verwendet wird. Dagegen spricht - wie das LSG ausführt -, dass die Tätigkeit der Ersatzkraft als "selbstständig" (§ 75 Abs 1 RL) und "eigenverantwortlich" (§ 75 Abs 6 RL) beschrieben wird. Außerdem werden auch Ersatzkräfte aufgeführt, die bei anderen Stellen als "beschäftigt gelten" (§ 75 Abs 2 Satz 2 RL) - eine solche Kategorie ist in § 7 SGB IV aber nicht enthalten. Für die Regelung von Umfang und Inhalt der Verpflichtung der "anderen Stelle", die selbst nicht als Leistungserbringer bezeichnet wird, bleibt Raum in den Vertragsbestimmungen (dazu c).

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b) Auch die Satzung des Klägers, die im Berufungsverfahren in den (gleichlautenden) Fassungen vom 10.12.2005 und 21.2.2013 beigezogen und festgestellt worden ist, enthält - nach der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung durch das LSG - keine (Selbst-)Verpflichtung zur Erbringung von BHH. Als "Aufgaben gegenüber Einzelmitgliedern" wird vielmehr (nur) die "Vermittlung gegenseitiger Arbeitshilfe und Organisation des Einsatzes von Betriebshelfern" genannt (§ 3 Nr 3 Buchst b III der Satzung). Unter § 5 Nr 1 der Satzung wird ein Anrecht der Mitglieder darauf geregelt, "dass ihnen der Maschinenring im Rahmen seiner Möglichkeiten Hilfe vermittelt". Für die "vermittelnde" Tätigkeit wird nach § 10 Nr 4 der Satzung eine von der Mitgliederversammlung festgelegte Provision erhoben. Außerdem bestimmt § 15 Nr 1 der Satzung, dass aus der "Vermittlung und Abrechnung von personeller, maschineller und materieller Hilfe … Rechtsbeziehungen, abgesehen von der Vermittlertätigkeit des Maschinenringes, nur zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer" entstehen. Da sich die Satzungsregelungen nicht ausdrücklich auf die sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen beziehen, betreffen sie entsprechend dem umfassenderen Zweck des Klägers als "landwirtschaftliche Selbsthilfeeinrichtung" (vgl § 3 Nr 1 der Satzung) auch die sog "wirtschaftliche Betriebs- und Haushaltshilfe", die außerhalb der BHH für erkrankte oder verletzte Landwirte zur Urlaubsvertretung und zur Unterstützung bei der Ernte oder sonstigen Arbeitsspitzen erbracht wird (vgl Definition in Nr 12 der Bereitschaftserklärung des Beigeladenen vom 28.9.2013).

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c) Nach dem LSV-V ist es dem Kläger ausdrücklich möglich, die BHH durch eigene Ersatzkräfte zu erbringen ("MR-Betriebshelfer" - § 1 Abs 2 LSV-V) oder hierfür Ersatzkräfte aus einem Pool ("freie Helferbetriebe" - § 1 Abs 3 LSV-V) zu vermitteln. In letzterem Fall hat der Kläger nicht selbst die BHH, sondern nur Koordinierungsleistungen zu übernehmen. Dies entspricht der revisionsrechtlich nicht zu beanstandenden Auslegung des Vertrags durch das LSG. Im Übrigen darf der Senat die vom LSG beigezogenen Verträge ergänzend auch selbst auslegen, soweit das Vordergericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht mehr in Betracht kommen (vgl BSG Urteil vom 9.4.2019 - B 1 KR 5/19 R - BSGE 128, 65 = SozR 4-2500 § 129a Nr 2, RdNr 18).

25

Zum Leistungsinhalt (§ 2 LSV-V) wird vertraglich ausgeführt, dass die Trägerorganisation den LSV-Träger bei der Durchführung von BHH "unterstützt", indem sie einen MR-Betriebshelfer "zur Verfügung stellt" oder einen freien Helferbetrieb "benennt". Über die Art, den Umfang und die Dauer der Leistung entscheidet in jedem Fall der LSV-Träger durch den sie bewilligenden Bescheid (vgl § 4 Abs 1 LSV-V). Bei der Einschaltung von freien Helferbetrieben geht der Vertrag - in konsequenter Umsetzung des Sachleistungsprinzips - vom Zustandekommen einer unmittelbaren Leistungsbeziehung zum jeweiligen Sozialversicherungsträger aus (s Anl 3 zum LSV-V). Daher vergütet der LSV-Träger auch nur die Leistungen der freien Helferbetriebe (vgl § 7 Abs 1 Satz 1 LSV-V). Die einsatzbezogene Koordinationsleistung der Trägerorganisation (ua Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit <§ 5 LSV-V>, Abrechnung der Vergütung als "Abrechnungsstelle" <§ 4 Abs 3, § 7 Abs 5 LSV-V> für die freien Helferbetriebe und die fest angestellten Kräfte des Sozialversicherungsträgers <LSV-Kräfte; § 2 Abs 3 LSV-V>) wird nicht gesondert vergütet (§ 7 Abs 2 Satz 1 LSV-V). Sie führt ausdrücklich nicht zu einem Direktionsrecht, das Einfluss auf die LSV-Kräfte oder die unmittelbare Leistungsbeziehung der freien Helferbetriebe zu dem jeweiligen LSV-Träger hat (§ 2 Abs 3 Satz 2 LSV-V). Sofern die Trägerorganisation im Rahmen der Koordinationstätigkeit aktiv in den Betriebshilfeablauf freier Helferbetriebe oder LSV-Betriebshelfer eingreift, erfolgt dies im Namen und Auftrag des LSV-Trägers (§ 2 Abs 3 Satz 3 LSV-V).

26

Zwar liegt nach § 5 Abs 4 LSV-V - worauf die Beklagte hinweist - die Verantwortung für die Qualität und Wirtschaftlichkeit beim Geschäftsführer eines Maschinenrings. Mit dieser Regelung wird dem Kläger aber nicht die Leistung der BHH übertragen; sie bezieht sich auf die Umsetzung der vertraglich geregelten Aufgaben ("Soweit die Trägerorganisation tätig wird…") und differenziert insoweit ausdrücklich noch einmal zwischen dem "Einsatz (MR-Betriebshelfer)" und der "Koordination (freie Helferbetriebe)". Dies korrespondiert mit der Haftungsregelung, wonach die Trägerorganisation nicht für die tatsächliche Leistungserbringung durch die "benannten, insoweit externen Ersatzkräfte" haftet (§ 6 Abs 4 Satz 2 LSV-V), und der Vergütungsregelung, wonach die im Rahmen der satzungsmäßigen Tätigkeit der Trägerorganisationen erbrachte "Koordinationsleistung" nicht vom LSV-Träger gesondert vergütet wird (§ 7 Abs 2 Satz 1 LSV-V).

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Die Qualitätsprüfungen (§ 5 LSV-V) unterscheiden sich daher von den regulatorischen Rahmenbedingungen, die zB für durch Versorgungsvertrag zugelassene (§ 72 SGB XI) stationäre oder ambulante Pflegeeinrichtungen gelten. Versorgungsverträge dürfen nur mit Pflegeeinrichtungen abgeschlossen werden, die den Anforderungen des § 71 SGB XI genügen (§ 72 Abs 3 Satz 1 Nr 1 SGB XI), wobei die Gesamtverantwortung für die pflegerische Versorgung bei einer qualifizierten Fachkraft der Einrichtung liegen muss (vgl § 71 Abs 2 Nr 1 SGB XI). Solche gesetzlichen Qualitätsanforderungen bedingen nach der Rechtsprechung des Senats im Regelfall auch die Eingliederung von Pflegefachkräften in die Organisations- und Weisungsstruktur der Einrichtung oder des Pflegedienstes (vgl BSG Urteil vom 19.10.2021 - B 12 R 17/19 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 63 RdNr 32 mwN). Demgegenüber muss der Maschinenring nach den vertraglichen Bestimmungen die BHH bei freien Helferbetrieben aber nicht selbst erbringen. Die Prüfung der Qualität und Wirtschaftlichkeit der BHH bei der Vermittlung von freien Helferbetrieben dient insbesondere dazu, dass nur geeignete freie Helferbetriebe "benannt" werden (§ 5 Abs 1 LSV-V) und die Einhaltung der gesetzlichen Leistungsanforderungen auch bei Einschaltung Dritter durch den fachkundigen Kläger überprüft wird. Sie ist nicht mit der Regelung einer eigenen Weisungsbefugnis im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses gleichzusetzen; diese müsste im Übrigen auch unmittelbar im Verhältnis zum Beigeladenen verankert sein (vgl BSG Urteil vom 25.4.2012 - B 12 KR 24/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 15 RdNr 19).

28

d) Die Beschränkung der klägerischen Tätigkeit auf Vermittlungs- und Abrechnungsleistungen kommt in den Bereitschaftserklärungen des Beigeladenen klar zum Ausdruck.

29

In der Bereitschaftserklärung des Beigeladenen vom 15.2.2008 wird auf die Satzung des Klägers und die Richtlinien des Niedersächsischen Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 29.5.1982 Bezug genommen. Diese sehen eine Landesförderung für den Einsatz eines Betriebshelfers vor, soweit kein anderer Kostenträger oder ein LSV-Träger Kosten übernimmt oder Betriebshilfe gewährt (vgl Nr 1 und Nr 3.2.1). Entsprechend der darin verwendeten Terminologie wird der Beigeladene in der Bereitschaftserklärung als "nebenberufliche(r) Betriebshelfer" bezeichnet. Dessen Aufgabe besteht darin, "die im Einsatzbetrieb anfallenden Arbeiten im Sinne und/oder nach Weisung des Betriebsleiters bzw. seines Stellvertreters zu verrichten"; Rechtsbeziehungen entstehen ausdrücklich "nur zwischen dem Auftragnehmenden und dem Auftraggebenden Betrieb" (Nr 2 Bereitschaftserklärung). Die Einsätze werden nach Anforderung der Mitglieder nur durch die Geschäftsstelle des Klägers "vermittelt" (Nr 4 Bereitschaftserklärung). Die Vergütung erfolgt in Anlehnung an die unverbindlichen Verrechnungssätze des Klägers, der die Einsatzkosten bargeldlos verrechnet (Nr 6 Bereitschaftserklärung). Qualitätsprüfungen oä sind in der Erklärung nicht enthalten. Auf welcher rechtlichen Grundlage der Kläger die Vergütung des Beigeladenen gegebenenfalls mit dem LSV-Träger bis zum 30.6.2012 verrechnet hat, kann hier dahinstehen. Die Regelungen des LMR-V entfalten ihre Rechtswirkungen nach allgemeinen Grundsätzen nur zwischen den Vertragsparteien und sind jedenfalls in der ersten Bereitschaftserklärung nicht einbezogen worden.

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Die Bereitschaftserklärung des Beigeladenen vom 28.9.2013 nimmt demgegenüber ausdrücklich auf den LSV-V Bezug. Schon in der Vorbemerkung wird darauf hingewiesen, dass der Kläger dem LSV-Träger (nur) qualifizierte Ersatzkräfte vermittele. Der Beigeladene wird sodann unter dem Begriff des "freien Helferbetriebs" erfasst. Unter Nr 2 wird festgehalten, dass dieser sämtliche BHH-Leistungen ausschließlich gegenüber dem LSV-Träger erbringt und der Kläger lediglich als Vermittler und Abrechnungsstelle zwischen dem freien Helferbetrieb und dem LSV-Träger auftritt. Der Vergütungsanspruch richtet sich nach der Vergütungsvereinbarung des LSV-V, wobei dem freien Helferbetrieb eine Provision in Rechnung gestellt wird (Nr 4 Bereitschaftserklärung). Die Leistungen werden vom Kläger im Namen und Auftrag sowie für Rechnung des freien Helferbetriebs gegenüber dem LSV-Träger abgerechnet (Nr 5 Bereitschaftserklärung). Während im Bereich der sozialversicherungsrechtlichen BHH - dem Sachleistungsprinzip entsprechend - Rechtsbeziehungen zwischen dem Helferbetrieb und dem Einsatzbetrieb nicht begründet werden (Nr 2 Satz 3 Bereitschaftserklärung), kommt im Fall der wirtschaftlichen BHH ausschließlich ein Vertragsverhältnis zwischen dem freien Helferbetrieb und dem Landwirt zustande (Nr 12 Satz 2 Bereitschaftserklärung).

31

Auch wenn die Bereitschaftserklärungen unterschiedlich ausgestaltet sind, wird jeweils deutlich, dass der Kläger nicht selbst die Leistung der BHH übernommen und sich damit auch nicht der Betriebsstätte und -mittel des betroffenen Landwirts zur Erfüllung eigener Geschäftszwecke bedient hat. Die Vergütung des Beigeladenen durch den Kläger unter Nutzung eigener Formulare diente der einheitlichen Umsetzung der Vergütungsmaßstäbe im Bereich der BHH (vgl auch § 7 Abs 5 LSV-V) und bedeutete eine Serviceleistung für den Beigeladenen, der dafür gegebenenfalls auch eine Provision zahlte. Auch wenn der Kläger die BHH teilweise durch angestellte Betriebshelfer mit unmittelbarem Vergütungsanspruch (evtl inklusive Fahrtkosten) übernommen hat, war er nach den geltenden Bestimmungen nicht gezwungen, einheitlich vorzugehen. Für die Statuszuordnung ist die Ausgestaltung der jeweiligen Beziehungen und nicht die Art der Tätigkeit ausschlaggebend.

32

e) Aus den vom LSG festgestellten Tatsachen lässt sich nicht ableiten, dass sich die gelebte Vertragsbeziehung zwischen dem Beigeladenen und dem Kläger tatsächlich abweichend von den Bereitschaftserklärungen dargestellt hat. Die Funktion des Klägers beschränkte sich auch danach auf die Vermittlung und Abrechnung der Helfereinsätze des Beigeladenen. Der Beigeladene erhielt bei einer entsprechenden Bedarfslage einen entsprechenden Nachweis vom Kläger. Er konnte den "Auftrag" grundsätzlich ablehnen, wobei eine möglichst umgehende Reaktion erforderlich war. Die Einzelheiten des Einsatzes (Arbeitszeiten, auszuführende Tätigkeiten etc) wurden ausschließlich zwischen dem Einsatzbetrieb und dem Beigeladenen abgestimmt. Vorgaben über die zu erledigenden Arbeiten erhielt der Beigeladene lediglich von den Betriebsinhabern, nicht vom Kläger. Der zeitliche Umfang (Stundenabrechnung) wurde zwar auf Formularen des Klägers erfasst, jedoch lediglich vom Beigeladenen und vom Einsatzbetrieb bestätigt. Eine Kontrolle oder Korrektur durch den Kläger fand zu keinem Zeitpunkt statt. Eine Bereitschaft oder Präsenz zu Betriebszwecken des Klägers wurde nicht gefordert. Die Vergütung beruhte nicht auf einer individuellen Abrede zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, sondern auf den mit dem LSV-Träger vereinbarten Vergütungssätzen abzüglich der vom Kläger für die Vermittlungsleistung festgelegten Provision.

33

Wegen der Übernahme von Weiterbildungskosten sieht der Senat keinen weiteren Aufklärungsbedarf. Das LSG hat insoweit bereits festgestellt, dass der Beigeladene zu Fortbildungsveranstaltungen vom Kläger lediglich eingeladen, aber nicht verpflichtet worden ist. Allein die Kostentragung durch den Kläger wäre hier noch kein entscheidungserhebliches Indiz für eine Beschäftigung, zumal der Kläger nach seiner Satzung (vgl § 3 Nr 3 Buchst a I) die Aufgabe der Weiterbildung seiner Mitglieder übernommen hat.

34

2. Auch aus dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) lässt sich die Beschäftigung des Beigeladenen nicht herleiten.

35

Es kann offenbleiben, ob das AÜG im Zusammenhang mit der Gestellung von Ersatzkräften überhaupt Anwendung findet. Nach § 1 Abs 1 Satz 1 AÜG (in der bis zum 30.11.2011 geltenden Fassung des Arbeitsförderungs-Reformgesetzes vom 24.3.1997, BGBl I 594) bedurften Arbeitgeber, die als Verleiher Dritten (Entleihern) Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) "gewerbsmäßig" zur Arbeitsleistung überlassen wollten, der Erlaubnis. Von der Erlaubnispflicht sollten Selbsthilfeorganisationen im Bereich der Landwirtschaft, die landwirtschaftlichen Unternehmen Betriebshelfer oder Dorfhelferinnen zur Verfügung stellen, ausgenommen sein, wenn sie nicht in Gewinnabsicht handeln würden (BT-Drucks VI/2303 S 10 zu Art 1 § 1, vgl auch BSG Urteil vom 24.4.2003 - B 10 LW 8/02 R - SozR 4-5860 § 12 Nr 1 RdNr 23). Der Kläger verfolgt nach § 3 Nr 5 seiner Satzung "keinerlei Gewinnabsichten, eigenwirtschaftliche oder Erwerbszwecke". Allerdings wurde in § 1 Satz 1 AÜG zum 1.12.2011 (durch das Erste Gesetz zur Änderung des AÜG - Verhinderung von Missbrauch der Arbeitnehmerüberlassung vom 28.4.2011, BGBl I 642) zur Umsetzung der Leiharbeitsrichtlinie das Wort "gewerbsmäßig" gestrichen und durch "im Rahmen ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit" ersetzt. Der Anwendungsbereich erfasst damit grundsätzlich auch natürliche und juristische Personen, die eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, unabhängig davon, ob sie Erwerbszwecke verfolgen oder nicht (vgl BT-Drucks 17/4804 S 8 zu Art 1 Nr 2 Buchst a).

36

Für die vom Kläger unter Berufung auf die fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit vertretene Auffassung, es liege bei der Gestellung von Ersatzkräften durch die Träger der landwirtschaftlichen Sozialversicherung zur BHH in landwirtschaftlichen Unternehmen keine Arbeitnehmerüberlassung vor (vgl Schüren/Hamann, AÜG, 6. Aufl 2022, Anlage II. Fachliche Weisungen AÜG 1.1.5), spricht, dass die Betriebshilfe auf spezieller öffentlich-rechtlicher Anspruchsgrundlage als Sachleistung der LSV-Träger gewährt wird. Auch für die Vermittlung von Ersatzkräften an die LSV-Träger ist grundsätzlich ein eigener öffentlich-rechtlicher Vertrag zu schließen. Letztlich kann die Anwendbarkeit des AÜG aber dahinstehen. Denn es lag hier keine erlaubte Arbeitnehmerüberlassung vor.

37

Der LSV-Vertrag verpflichtete den Kläger nicht, Arbeitnehmer zur Verfügung zu stellen, sondern gegebenenfalls nur zur Benennung und Koordination eines "freien Helferbetriebs". Im Rahmen der erlaubten Arbeitnehmerüberlassung endet die Vertragspflicht des Verleihers zwar auch mit der Auswahl des Arbeitnehmers und dessen Überlassung. Die Tätigkeit des Leiharbeitnehmers wird dann unter Eingliederung in die Arbeitsorganisation und Bindung an das Weisungsregime des Entleihers ausgeübt, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis zum Entleiher begründet wird (vgl dazu BSG Urteil vom 20.7.2023 - B 12 BA 1/23 R - BSGE 136, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 69, RdNr 17, 20). Das Verhältnis des Klägers zum Beigeladenen war hier aber nicht durch typische Arbeitgeberpflichten geprägt. Der Kläger hat insbesondere nur die Abrechnung, aber nicht die Hauptleistungspflicht der Vergütung übernommen (zur Arbeitsvermittlung von Arbeitnehmern vgl § 1 Abs 2 AÜG idF des Ersten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002, BGBl I 4607). Hierzu heißt es in der Bereitschaftserklärung vom 28.9.2013 unter Nr 6 sogar ausdrücklich: "Dem freien Helferbetrieb ist bekannt, dass kein Vergütungsanspruch gegen den Maschinenring für erbrachte Leistungen besteht. Dies gilt auch, wenn der LSV-Träger die Zahlung der Vergütung des freien Helferbetriebs, gleich aus welchem Grunde, verweigert". Im Übrigen hat sich auch der Beigeladene in seinen Bereitschaftserklärungen nicht gegenüber dem Kläger verpflichtet, einen "vermittelten" Einsatz zu übernehmen oder Arbeitskapazitäten vorzuhalten. Dies wäre aber von dem typischen Arbeitnehmer eines Verleihers zu erwarten, zumal wenn es - wie hier - um die Sicherstellung von Einsätzen in Notfällen geht. Auf der Grundlage des LSV-V ist stattdessen eine eigene Vertragsbeziehung mit dem LSV-Träger entstanden, die es ausschließt, den Beigeladenen zugleich als Arbeitnehmer/Beschäftigten des Klägers anzusehen. Im Rahmen der "wirtschaftlichen" Nothilfe entstanden die Vertragsbeziehungen zwischen den Betriebsinhabern und dem Beigeladenen.

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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO und berücksichtigt, dass die Beigeladenen keine Anträge gestellt haben.

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4. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 2 und § 47 GKG.