Sozialgerichtliches Verfahren - Anforderungen an die Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer materiellen Rechtsfrage bei Verwerfung der Berufung als unzulässig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision durch das LSG und beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtsfrage nach § 160a Abs. 2 SGG. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht hinreichend darlegt, welche über den Einzelfall hinausgehende Rechtsfrage vorliegt und warum ihre Klärung durch das BSG erforderlich ist. Insbesondere fehlt eine schlüssige Darstellung der Entscheidungserheblichkeit, da die Berufung von der Vorinstanz als unzulässig verwerfen wurde und nicht dargelegt ist, dass die Berufung entgegen dieser Ansicht zulässig gewesen wäre. Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.
Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S.v. § 160a Abs. 2 Nr. 1 SGG ist nur dargetan, wenn die Beschwerdebegründung die konkret streitige Rechtsfrage benennt und darlegt, warum ihre Klärung über den Einzelfall hinaus wegen Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist.
Die Beschwerdebegründung muss sowohl die Klärungsbedürftigkeit als auch die Klärungsfähigkeit der behaupteten Rechtsfrage begründen und insbesondere aufzeigen, dass der Stand von Rechtsprechung und Schrifttum eine unmittelbare Beantwortung nicht zulässt.
Wird die Berufung von der Vorinstanz als unzulässig verworfen, ist das Bundessozialgericht in der Regel nicht befugt, in der Sache zu entscheiden; stützt sich die Nichtzulassungsbeschwerde dennoch auf eine materielle Rechtsfrage, muss schlüssig dargetan werden, dass die Berufung entgegen der Ansicht der Vorinstanz zulässig war.
Fehlt eine hinreichende Darlegung der vorstehenden Anforderungen, so ist die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen; die Kostenentscheidung erfolgt nach den einschlägigen Vorschriften (vgl. § 193 SGG).
Vorinstanzen
vorgehend SG Rostock, 25. August 2010, Az: S 4 AL 123/08
vorgehend Landessozialgericht Mecklenburg-Vorpommern, 28. Juli 2011, Az: L 2 AL 58/10, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 28. Juli 2011 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Beschwerde ist nicht zulässig. Der geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) gebotenen Weise dargelegt.
Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) lässt sich nur darlegen, indem die Beschwerdebegründung ausführt, welche Rechtsfrage sich stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich und deren Klärung durch das Bundessozialgericht (BSG) als Revisionsgericht zu erwarten ist (Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit; stRspr, ua BSG SozR 1500 § 160a Nr 60 und 65; SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN; vgl auch BVerfG SozR 3-1500 § 160a Nr 7). Die Beschwerdebegründung hat deshalb auszuführen, inwiefern die Rechtsfrage nach dem Stand von Rechtsprechung und gegebenenfalls des Schrifttums nicht ohne weiteres zu beantworten ist, und hat den Schritt darzustellen, der die Entscheidung der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage durch das BSG notwendig macht (BSG SozR 1500 § 160a Nr 31). Diesen Anforderungen genügt die vorgelegte Beschwerdebegründung nicht.
Der Beschwerdeführer formuliert zwar eine Rechtsfrage zur Auslegung des § 119 Sozialgesetzbuch Drittes Buch bzw zur Erreichbarkeitsanordnung und behauptet, die Rechtsfrage sei klärungsbedürftig und klärungsfähig. Unabhängig davon, ob das Vorbringen der Beschwerdebegründung zur Klärungsbedürftigkeit den Anforderungen entspricht, fehlt es jedenfalls an hinreichenden Ausführungen zur Entscheidungserheblichkeit und damit zur Klärungsfähigkeit. Denn das Landessozialgericht (LSG) hat - wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt - nicht in der Sache entschieden, sondern mit der Verwerfung der Berufung als unzulässig eine reine Prozessentscheidung getroffen. Bei Verwerfung der Berufung als unzulässig ist es dem BSG aber in der Regel selbst nach Zulassung der Revision verwehrt, eine Entscheidung in der Sache zu fällen (vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 16 mwN). Wird das Begehren auf Zulassung der Revision gleichwohl auf eine materielle Rechtsfrage gestützt, muss in der Beschwerdebegründung zumindest schlüssig dargelegt werden, dass die Berufung entgegen der Ansicht des LSG zulässig war (BSG aaO). Derartige Ausführungen sind der vorgelegten Beschwerdebegründung aber nicht zu entnehmen.
Die unzulässige Beschwerde ist zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1, § 169 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.