Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Darlegungserfordernis - Altersteilzeitarbeit - Nebentätigkeit - Nichtberücksichtigung - Umfang
KI-Zusammenfassung
Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein mit der Frage zur Auslegung von § 5 Abs. 3 AltTZG bei bereits vorher ausgeübter Nebentätigkeit. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht in der gesetzlich geforderten konkreten, substantiierten Weise dargelegt wurde. Es fehle an einer Auseinandersetzung mit der Struktur der Norm, bestehender Rechtsprechung (insb. BAG 15.10.2013) und der einschlägigen Literatur.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt wurde
Abstrakte Rechtssätze
Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen konkreten und substantiierten Weise dargelegt wird.
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung gehört die klare Formulierung der konkreten Rechtsfrage sowie die Darstellung ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit, ihrer Entscheidungsrelevanz im konkreten Rechtsstreit und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung.
Bei Auslegungsfragen zu § 5 Abs. 3 AltTZG muss der Streithelfer darlegen, warum die Ausnahmeregelung des Satzes 4 einen anderen Maßstab für den Umfang der Beschäftigung zugrunde legen sollte als Satz 1; hierfür ist die Struktur der Vorschrift sowie die einschlägige Literatur und Rechtsprechung zu erörtern.
Eine Nichtzulassungsbeschwerde kann verworfen werden, wenn der Beschwerdeführer nicht darlegt, weshalb bereits vorhandene höchstrichterliche Rechtsprechung (z. B. BAG-Entscheidungen) die vom Kläger aufgeworfene Frage nicht klärt oder die Klärung durch das Revisionsgericht erforderlich macht.
Vorinstanzen
vorgehend SG Hannover, 10. Januar 2017, Az: S 80 AL 548/14, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 23. Oktober 2018, Az: L 7 AL 14/17, Urteil
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 23. Oktober 2018 wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Daran fehlt es.
Der Kläger formuliert zwar als Rechtsfrage, "ob sich ein Altersteilzeitbeschäftigter nicht auf § 5 Abs 3 Satz 4 AltTZG berufen kann, wenn er diese Tätigkeit bereits innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit ständig ausgeübt hat und dann die Tätigkeit lediglich zeitlich ausweitet". Jedoch wird eine Klärungsbedürftigkeit nicht in der erforderlichen Weise aufgezeigt. Hierzu hätte der Kläger sich zunächst mit der Struktur des § 5 Abs 3 AltTZG, insbesondere dem Verhältnis von § 5 Abs 3 Satz 1 und 4 AltTZG, befassen und darlegen müssen, warum bei der Ausnahmeregelung des § 5 Abs 3 Satz 4 AltTZG ein anderer Umfang der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit zugrunde gelegt werden sollte, als bei der Vorschrift zum regelmäßigen Ruhen des Anspruchs auf Leistungen nach § 5 Abs 3 Satz 1 AltTZG bei Ausübung von Beschäftigungen und selbstständigen Tätigkeiten neben der Altersteilzeitarbeit. Insbesondere hätte er aber dazu vortragen müssen, ob und wie sich vorhandene Literatur und Rechtsprechung mit der aufgeworfenen Rechtsfrage befasst haben. Es fehlen Aussagen dazu, warum nicht bereits durch die auch vom Berufungsgericht berücksichtigte Entscheidung des BAG vom 15.10.2013, das den Charakter des § 5 Abs 3 Satz 4 AltTZG als Bestandsschutzregelung hervorgehoben hat (9 AZR 256/12 juris, RdNr 18), eine Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage erfolgt ist (vgl zur Klärung auch durch die Rspr anderer Oberster Bundesgerichte Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 12. Aufl 2017, § 160 RdNr 8 mwN).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.