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BSG·B 11 AL 6/24 B·29.05.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verfassungswidrigkeit der angewandten Norm - Verletzung des Gleichheitssatzes - Anforderung an die Begründung

SozialrechtArbeitsförderungsrechtVerfassungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision in einer Streitigkeit um Arbeitslosengeld und die Vereinbarkeit von § 151 Abs. 5 SGB III mit höherrangigem Recht (insbesondere Art. 3 GG). Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung nicht in der geforderten konkreten Weise dargelegt wurde. Bei Verfassungsrügen ist eine substantiiere Auseinandersetzung mit Literatur und Rechtsprechung sowie eine Darlegung der für eine Gleichbehandlung relevanten Sachverhaltsmerkmale erforderlich. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil die grundsätzliche Bedeutung und die behauptete Verfassungsverletzung nicht substantiiert dargelegt wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160a SGG setzt voraus, dass die grundsätzliche Bedeutung konkret darlegt wird; hierzu gehören klare Formulierung der Rechtsfrage, abstrakte Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungserheblichkeit und Breitenwirkung.

2

Eine bloße Behauptung der Verfassungswidrigkeit genügt nicht; bei Rügen gegen die Verfassungsmäßigkeit einer Norm ist unter Einbeziehung einschlägiger Literatur und Rechtsprechung darzulegen, inwiefern und warum eine Grundrechtsverletzung vorliegt.

3

Bei Berufung auf den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) muss die Beschwerde darlegen, welche für die Gleichbehandlung maßgeblichen Sachverhaltsmerkmale eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigungsbedürftig erscheinen lassen.

4

Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, sind nach Maßgabe des § 193 SGG außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens regelmäßig nicht zu erstatten.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ Art 3 Abs 1 GG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG§ 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III

Vorinstanzen

vorgehend SG Mannheim, 29. August 2023, Az: S 13 AL 16/22, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 29. Januar 2024, Az: L 12 AL 2759/23, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 29. Januar 2024 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die Klägerin den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin begehrt in der Sache Arbeitslosengeld nach einem höheren Bemessungsentgelt und macht geltend, es sei "die Frage zu klären, ob die Vorschrift des § 151 Abs. 5 Satz 1 SGB III mit höherrangigem Recht vereinbar ist - insbesondere, ob eine Vereinbarkeit mit dem allgemeinen Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG angenommen werden kann - und ob im Vergleich zu anderen Entgeltersatzleistungen ein Wertungswiderspruch gegeben ist".

4

Schon die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist nicht ausreichend dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Die Beschwerdebegründung darf sich bei einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen. Sie muss vielmehr darlegen, welche Vorschrift des Grundgesetzes aus welchen Gründen verletzt ist und sich insoweit auch mit der einschlägigen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung auseinandersetzen; wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auf einer Verletzung des Gleichheitssatzes gestützt, sind insbesondere Ausführungen dazu erforderlich, worin die für eine Gleichbehandlung wesentlichen Sachverhaltsmerkmale liegen sollen (stRspr; zuletzt etwa BSG vom 19.2.2024 - B 3 P 9/23 B - RdNr 7; vgl auch Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX. Kap RdNr 288; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 14e, jeweils mwN).

5

Diesen Maßgaben entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Weder wird im Einzelnen aufgezeigt, welche Auslegung Art 3 Abs 1 GG durch die Rechtsprechung - insbesondere des Bundesverfassungsgerichts - erfahren hat, noch erfolgt eine Auseinandersetzung mit Entstehungsgeschichte oder Sinn und Zweck von § 151 Abs 5 SGB III, was insbesondere im Hinblick auf die Argumentation zur Rechtssystematik in Abgrenzung zu den Bemessungsvorschriften des SGB V und SGB VII erforderlich gewesen wäre. Im Kern beschränkt sich die Nichtzulassungsbeschwerde auf eine Behauptung der Gleichheitswidrigkeit von § 151 Abs 5 SGB III, verbunden mit dem Hinweis, dass die Verfassungsmäßigkeit noch nicht höchstrichterlich festgestellt sei. Dies reicht nicht aus.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. S. Knickrehm Neumann Söhngen