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BSG·B 11 AL 6/22 B·27.04.2022

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Divergenz - abweichender Rechtssatz - Entscheidungsgründe - Leitsatz nicht Bestandteil des Urteils

VerfahrensrechtSozialprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin rügte die Nichtzulassung der Revision und machte insbesondere eine Divergenz geltend. Das BSG verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die erforderlichen Zulassungsgründe nach § 160 SGG nicht hinreichend dargelegt wurden. Eine Divergenz ist nur bei konkreter Gegenüberstellung genau bezeichneter, abweichender rechtlicher Aussagen nachgewiesen; Leitsätze sind nicht entscheidungsrelevant. Auch die Behauptung grundsätzlicher Bedeutung wurde nicht substantiiert begründet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht ausreichend substantiiert dargelegt; außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn ein Zulassungsgrund nach § 160 SGG nicht in der erforderlichen Weise substantiiert dargelegt oder bezeichnet wird.

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Eine Divergenz im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 2 SGG ist nur dann dargelegt, wenn die angegriffene Entscheidung mit einer genau bezeichneten, abweichenden rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG konkret gegenübergestellt wird.

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Nicht die bloße Unrichtigkeit oder fehlerhafte Anwendung der obergerichtlichen Rechtsprechung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung in grundsätzlichen Rechtsmaßstäben rechtfertigt die Zulassung der Revision wegen Divergenz.

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Leitsätze sind nicht Bestandteil der Gerichtsentscheidung (§ 136 Abs. 1 SGG) und können nicht an die Stelle der Entscheidungsgründe treten; für die Frage einer abweichenden Rechtssatzbildung kommt es auf die Entscheidungsgründe an.

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Die Geltendmachung grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) setzt die Benennung einer abstrakten Rechtsfrage und die Darlegung ihres Klärungsbedarfs voraus.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 136 Abs 1 SGG§ 160 Abs. 2 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Berlin, 9. April 2019, Az: S 60 AL 1362/14, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 15. Dezember 2021, Az: L 18 AL 59/19, Urteil

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 15. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ein Zulassungsgrund (§ 160 Abs 2 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt bzw bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben, weil die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall nicht die Zulassung einer Revision wegen Abweichung rechtfertigt. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 119).

3

Eine solche Divergenz hat die Klägerin nicht aufgezeigt. Sie trägt vor, das LSG habe den Rechtssatz aufgestellt, "hierzu [scil.: für eine vorläufige Entscheidung nach § 328 SGB III] bedarf es nach der Rspr. des BSG keines schriftlichen Bescheides; auch eine tatsächliche Zahlung kann einen solchen vorläufigen Verwaltungsakt darstellen". Damit ist ein eine Divergenz möglicherweise begründender Rechtssatz schon deswegen nicht dargelegt, weil das LSG sich selbst nach dieser Formulierung in Einklang mit der Rechtsprechung des BSG sieht. Beruft sich das LSG für seine Auffassung auf die Rechtsprechung des BSG, schließt dies die Annahme, es habe einen der Rechtsprechung des BSG entgegenstehenden Rechtssatz aufstellen wollen, aus (vgl Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2017, § 160 RdNr 136; vgl auch BSG vom 18.10.2017 - B 5 R 240/17 B - juris RdNr 11). Ob die Auffassung des LSG hinsichtlich der Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BSG zutrifft, ist im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu klären (vgl BSG vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5).

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Abgesehen davon hat die Klägerin auch keinen Rechtssatz des BSG benannt, von dem das LSG hätte abweichen können. Soweit die Klägerin (unter Verweis auf das Urteil des BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10) eine Divergenz zur Rechtsprechung des BSG zum Inhalt von Verfügungssätzen einer Verwaltungsentscheidung geltend macht, genügt sie den Darlegungsanforderungen nicht. Sie zitiert insoweit den der Entscheidung beigefügten Leitsatz, dass "für die Verlautbarung eines einstweiligen Verwaltungsaktes grundsätzlich ausreicht, dass sich aus seinem Verfügungssatz ergibt, er treffe eine 'vorläufige', 'einstweilige' Regelung". Leitsätze sind indes nicht Bestandteil einer Gerichtsentscheidung (vgl § 136 Abs 1 SGG). Für die Frage, ob ein Gericht einen Rechtssatz im Sinne der Revisionszulassungsgründe aufgestellt hat, kommt es daher nur auf die Entscheidungsgründe selbst an (vgl BSG vom 22.12.2021 - B 5 R 163/21 B - juris RdNr 10 mwN).

5

Soweit die Klägerin im Folgenden vorbringt, die Einschätzung des LSG, dass ein verständiger Adressat die erfolgte Zahlung nur als vorläufige Bewilligung habe verstehen können, sei unzutreffend, rügt sie eine fehlerhafte Anwendung der Maßstäbe des BSG zur Auslegung von Verfügungssätzen nach dem Empfängerhorizont im konkreten Einzelfall; sie legt jedoch nicht eine Abweichung von diesen Maßstäben im Grundsätzlichen dar. Selbst eine fehlerhafte Anwendung der Rechtsprechung des BSG als solche könnte nach den aufgezeigten Maßstäben den Zugang zur Revisionsinstanz aber nicht eröffnen (vgl BSG vom 31.8.2021 - B 5 R 151/21 B - juris RdNr 11; BSG vom 21.1.2022 - B 4 AS 272/21 B - juris RdNr 6).

6

Wenn man schließlich die in diesem Zusammenhang verwendete Formulierung in der Beschwerdebegründung, dass die "Angelegenheit auch eine grundsätzliche und allgemeine Bedeutung für die Rechtsordnung und Auswirkungen auf die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit haben" dürfte, so versteht, dass die Klägerin auch den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend machen will, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Darlegungen. Die Klägerin hat weder eine abstrakte Rechtsfrage benannt noch - eine sinngemäße Rechtsfrage unterstellt - deren Klärungsbedürftigkeit dargelegt.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Meßling B. Schmidt Burkiczak