Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Fehlen von Entscheidungsgründen - Überschreitung der Fünfmonatsfrist für die Übermittlung des Urteils an die Geschäftsstelle - Fehlen der Urschrift der Entscheidung in der Gerichtsakte - Vorliegen einer beglaubigten Abschrift - Darlegungsanforderungen - Nachforschungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision wegen eines angeblichen Verfahrensmangels (Fehlen von Entscheidungsgründen/fehlende Urschrift). Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Verfahrensmangel nicht in der gebotenen Weise bezeichnet wurde und es an konkretem Vortrag zum Verbleib der Urschrift bzw. zu erfolglosen Nachforschungen fehlt. Die Zustellung einer beglaubigten Abschrift spricht dafür, dass die Fünfmonatsfrist eingehalten wurde. Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, weil der Verfahrensmangel nicht ausreichend bezeichnet und Nachforschungen zur Urschrift nicht dargetan wurden
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG ist unzulässig, wenn der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht in der gebotenen, entscheidungserheblichen Weise bezeichnet wird.
Das absolute Revisionsgrund des Fehlens von Entscheidungsgründen (§ 202 SGG i.V.m. § 547 Nr. 6 ZPO) liegt auch dann vor, wenn ein Urteil oder ein urteilsersetzender Beschluss nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist.
Ein Verfahrensmangel, der auf eine Verletzung des Grundsatzes der freien richterlichen Beweiswürdigung (§§ 109, 128 SGG) oder des Amtsermittlungsgrundsatzes (§ 103 SGG) gestützt wird, ist nur dann relevant, wenn er sich konkret auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Gericht ohne ausreichende Begründung nicht gefolgt ist.
Wer das Fehlen der Urschrift bzw. das Fehlen von Entscheidungsgründen rügt, muss substantiiert vortragen, ob und wann die Entscheidung der Geschäftsstelle zugegangen ist und gegebenenfalls erfolglose Nachforschungen oder deren Unmöglichkeit darlegen; die Zustellung einer beglaubigten Abschrift kann dagegen Indizien liefern, dass die Übergabe an die Geschäftsstelle innerhalb der Frist erfolgt ist.
Vorinstanzen
vorgehend SG Halle (Saale), 29. August 2024, Az: S 3 AL 107/23, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 21. Februar 2025, Az: L 2 AL 37/24, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 21. Februar 2025 wird als unzulässig verworfen.
Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der in der Sache allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der gebotenen Weise bezeichnet worden ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.
Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung von § 109 und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG (Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsgrundsatz) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Um einen Verfahrensmangel in diesem Sinne geltend zu machen, müssen die Umstände bezeichnet werden, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (vgl zB BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; BSG vom 24.3.1976 - 9 BV 214/75 - SozR 1500 § 160a Nr 24; BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).
Der Kläger rügt einen Verstoß gegen § 153 Abs 3 Satz 1 SGG iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG. Obwohl der Beschluss des LSG Entscheidungsgründe enthalte, sei er nicht iS des § 202 Satz 1 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO mit Gründen versehen. Denn er sei nicht von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und zur Geschäftsstelle gegeben worden. Dies schließt der Kläger daraus, dass sich in der Papierakte des LSG nur eine beglaubigte Abschrift, nicht aber das Original des Beschlusses befinde und nach der Aktenordnung der Sozialgerichtsbarkeit des Landes Sachsen-Anhalt die gesonderte Aufbewahrung der Urschriften von Entscheidungen nicht vorgesehen sei.
Der absolute Revisionsgrund des § 202 SGG iVm § 547 Nr 6 ZPO ist mit diesem Vortrag nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 547 Nr 6 ZPO iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ist eine Entscheidung stets als auf einer Verletzung des Rechts beruhend anzusehen, wenn sie nicht mit Gründen versehen ist. Das Fehlen von Entscheidungsgründen liegt nach der Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes auch dann vor, wenn ein Urteil nicht binnen fünf Monaten nach Verkündung schriftlich niedergelegt, von den beteiligten Berufsrichtern unterschrieben und der Geschäftsstelle übergeben worden ist (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes <GmSOGB > vom 27.4.1993 - GmS-OGB 1/92 - SozR 3-1750 § 551 Nr 4; BSG vom 20.11.2003 - B 13 RJ 41/03 R - BSGE 91, 283 = SozR 4-1500 § 120 Nr 1, RdNr 4 mwN). Dies gilt für urteilsersetzende Beschlüsse gleichermaßen.
Der Kläger hat in seiner Beschwerdebegründung nichts dazu vorgetragen, ob bzw wann der angefochtene Beschluss zur Geschäftsstelle gelangt ist. Nach seinem eigenen Vortrag ist ihm eine beglaubigte Abschrift des Beschluss aber am 25.2.2025 zugestellt worden, was voraussetzt, dass der Beschluss vom 21.2.2025 bis dahin und damit innerhalb der Fünf-Monatsfrist an die Geschäftsstelle gelangt ist. Beschlüsse des LSG nach § 153 Abs 4 Satz 1 SGG ergehen ohne mündliche Verhandlung und sind gemäß § 133 Satz 2 SGG zuzustellen. Zugestellt wird gemäß § 63 Abs 2 SGG nach den Vorschriften der ZPO. Insoweit fehlt es an einer Auseinandersetzung des Klägers damit, dass nach § 317 Abs 2 Satz 2 ZPO ua Abschriften von der Geschäftsstelle nicht erteilt werden dürfen, solange die Entscheidung nicht unterschrieben ist. Schließlich hätte sich der Kläger nicht damit begnügen dürfen zu behaupten, in der Papierakte des LSG befinde sich die Urschrift nicht und nach der Aktenordnung sei eine gesonderte Aufbewahrung von Urschriften nicht vorgesehen. Insoweit fehlt es an Vortrag dazu, dass weitere Nachforschungen bei der Geschäftsstelle des LSG zum Verbleib des (unterschriebenen) Originals nicht möglich oder erfolglos geblieben waren (dazu BSG vom 14.3.2025 - B 4 AS 28/24 B - juris RdNr 8 mwN). Dies umso mehr, als nach Aktenlage eine Nachfrage nach der Besetzung des Senats mit Berufsrichtern nach Zustellung des Beschlusses erfolgt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.