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BSG·B 11 AL 5/23 B·05.05.2023

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtsfrage - Klärungsbedürftigkeit - Beschränkung der Berufung - Ermittlung des Werts des Beschwerdegegenstandes

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger legte Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichteröffnung der Revision wegen Streit um die Berufungsstreitwertfestsetzung ein. Er rügte die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage zur Streitwertermittlung. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160a Abs. 2 SGG) die geforderten Angaben zu Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung nicht enthielt. Die Entscheidung verweist auf gefestigte BSG-Rechtsprechung zu § 144 SGG; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde mangels substantiierten Nachweises grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt wird (§ 160a Abs. 2 SGG).

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Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung erfordert die klare Formulierung einer konkreten Rechtsfrage sowie die Darstellung ihrer abstrakten Klärungsbedürftigkeit, der konkreten Entscheidungserheblichkeit und der über den Einzelfall hinausgehenden Breitenwirkung.

3

Der Berufungsstreitwert nach § 144 SGG bemisst sich danach, was das erstinstanzliche Gericht dem Berufungskläger versagt hat und was dieser mit seinen Berufungsanträgen weiterverfolgt; vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erzielter Teilerfolg ist zu berücksichtigen.

4

Eine Beschwerde, die nicht darlegt, warum von der gefestigten Rechtsprechung des BSG abgewichen werden sollte, erfüllt die Anforderungen an die Begründung grundsätzlicher Bedeutung nicht und ist deshalb unzulässig.

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Bei Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde sind außergerichtliche Kosten regelmäßig nicht zu erstatten (§ 193 SGG Anwendung).

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 144 Abs 1 S 1 Nr 1 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG§ 169 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Hannover, 22. April 2022, Az: S 8 AL 145/21, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 19. Dezember 2022, Az: L 11 AL 35/22, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. Dezember 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fort-bildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Der Kläger macht in der Sache einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld (Alg) in Höhe von 41,49 Euro täglich für die Zeit vom 1. bis 21.3.2021 geltend. Während des Klageverfahrens hat die Beklagte ihren angefochtenen Bescheid abgeändert und dem Kläger für die Zeit vom 9. bis 21.3.2021 Alg iHv insgesamt 539,37 Euro nachgezahlt. Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung des Klägers als unzulässig verworfen.

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Der Kläger misst folgenden Fragen grundsätzliche Bedeutung bei:"Ist der Berufungsstreitwert zu bestimmen nach dem erstinstanzlichen Urteil, welches der Berufung zugrunde liegt, sowie nach den Anträgen des Berufungsklägers? Oder: Ist der Berufungsstreitwert zu bestimmen nach einer vom Berufungssenat vorgenommenen Berechnung anhand in der Verwaltungsakte befindlicher Bescheide?"

5

Indessen stellt er die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht in der gebotenen Weise dar. Die Beschwerdebegründung befasst sich nicht ansatzweise mit der gefestigten Rechtsprechung des BSG zu § 144 SGG (siehe etwa BSG vom 30.6.2021 - B 4 AS 70/20 R - BSGE 132, 255 = SozR 4-1500 § 144 Nr 11, RdNr 18 ff; BSG vom 19.5.2021 - B 14 AS 389/20 B - juris RdNr 8 mwN). Danach entspricht der Wert des Beschwerdegegenstands iS von § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG dem, was das SG dem Rechtsmittelkläger versagt hat und was er davon mit seinen Berufungsanträgen weiter verfolgt, wobei ein vor Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens erzielter Teilerfolg zu berücksichtigen ist. Warum es klärungsbedürftig sein könnte, ob und unter welchen Voraussetzungen im Einzelnen hiervon abgewichen werden müsste, legt die Beschwerde nicht dar.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. Söhngen Burkiczak B. Schmidt