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BSG·B 11 AL 4/15 B·12.10.2015

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Ausschließung von Richtern - Mitwirkung im früheren Rechtszug - Aufhebung und Zurückverweisung

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision gegen ein LSG-Urteil und beruft sich auf grundsätzliche Bedeutung, Abweichung von BSG-Rechtsprechung sowie auf eine fehlerhafte Richterbesetzung. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Zulassungsgründe (§160a Abs.2 SGG) nicht hinreichend dargelegt sind. Divergenz und Verfahrensmängel wurden nicht konkretisiert; auch die Rüge nach §41 ZPO und §103 SGG ist unschlüssig. Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Beschwerde gegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen mangels hinreichender Begründung (§160a Abs.2 SGG) und unschlüssiger Verfahrensrügen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassung der Revision setzt voraus, dass die Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz oder Verfahrensmangel) nach §160 Abs.2 SGG konkret und substantiiert gemäß §160a Abs.2 SGG dargelegt und begründet werden.

2

Eine Divergenz i.S. des §160 Abs.2 Nr.2 SGG liegt nur vor, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz aufstellt, der in Widerspruch zu einem abstrakten Rechtssatz des BSG, GmSOGB oder BVerfG steht; rein abweichende Tatsachenwürdigung genügt nicht.

3

Der Ausschluss eines Richters nach §41 Nr.6 ZPO bedarf der Mitwirkung in einem früheren Rechtszug; die bloße Mitwirkung an einer früheren Entscheidung derselben Instanz, die durch Aufhebung und Zurückverweisung wiedereröffnet wurde, begründet keinen Ausschluss.

4

Die Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§103 SGG) begründet nur dann einen Verfahrensmangel i.S. des §160 Abs.2 Nr.3 SGG, wenn konkret dargelegt wird, dass ein Beweisantrag ohne hinreichende Begründung zurückgewiesen wurde; pauschale Hinweise auf "angebotene Beweise" und unbenannte Zeugen genügen nicht.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 46 Nr 6 ZPO§ 41 Nr. 6 ZPO§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in Verbindung mit § 169 SGG§ 160 Abs. 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Karlsruhe, 11. August 2010, Az: S 6 AL 731/09, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 23. März 2012, Az: L 8 AL 4638/10, Urteil

vorgehend BSG, 4. Juni 2013, Az: B 11 AL 38/12 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 19. Dezember 2014, Az: L 8 AL 2718/13 ZVW, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 19. Dezember 2014 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

I. Der Kläger wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Baden-Württemberg vom 19.12.2014. Er macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung, weil bereits ein Zurückverweisungsbeschluss des Bundessozialgerichts (BSG) in diesem Verfahren ergangen sei (Beschluss vom 4.6.2013 zum Az B 11 AL 38/12 B) und das LSG die Rechtsauffassung des BSG zur Klärung des Sachverhalts verkannt habe. Damit weiche das LSG auch von der vorangegangenen Entscheidung des BSG ab. Zudem liege in der Mitwirkung derselben Richter, die auch an der vom BSG aufgehobenen Entscheidung beteiligt gewesen seien, ein Verfahrensmangel. Diese Richter seien nach § 41 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO) ausgeschlossen gewesen.

2

II. Die Beschwerde ist unzulässig, denn der Kläger hat keine Zulassungsgründe in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 SGG entscheiden.

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Gemäß § 160 Abs 2 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).

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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung - ggf sogar des Schrifttums - angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt (vgl nur BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN). Vorliegend ist der Beschwerdebegründung nicht einmal ansatzweise der Streitgegenstand und der Sach- und Streitstand zu entnehmen, sodass dem Senat mangels entsprechender Darlegungen eine Einordnung sich eventuell stellender Rechtsfragen und die Beurteilung deren Klärungsbedürftigkeit (= Entscheidungserheblichkeit) nicht möglich wäre. Im Übrigen hat der Kläger schon keine abstrakte Rechtsfrage formuliert. Er rügt vielmehr in Wahrheit die Rechtsanwendung im Einzelfall und eine unzutreffende Sachverhaltsaufklärung. Dem kommt eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung indes nicht zu.

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Auch eine Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG hat der Kläger nicht hinreichend bezeichnet. Eine solche liegt nur vor, wenn sich Rechtssätze widersprechen und erfordert daher die Darlegung, dass das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Doch ist dem Vorbringen des Klägers, aus der Entscheidung des LSG ergebe sich, dass es von anderen Beweismaximen ausgehe, schon mangels jeglicher Sachverhaltsdarstellung nicht zu entnehmen, warum dieser Gesichtspunkt für die Entscheidung des LSG tragend war und für die Entscheidung des BSG nach einer Zulassung der Revision erheblich wäre.

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Die Beschwerde genügt den Begründungserfordernissen des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG auch nicht, soweit der Kläger eine unrichtige Besetzung der Richterbank als Verfahrensmangel rügt. Er stützt sich auf § 41 Nr 6 ZPO, der den Ausschluss von der Ausübung des Richteramtes ua für den Fall anordnet, dass ein Richter in einem früheren Rechtszug mitgewirkt hat; sein Vorbringen ist insoweit schon offensichtlich unschlüssig, weil durch die Aufhebung und Zurückverweisung eines Urteils dieselbe Instanz wiedereröffnet wird und die Mitwirkung an Urteilen derselben Instanz nicht von § 41 Nr 6 ZPO umfasst ist (BSG SozR 4-1750 § 41 Nr 1 RdNr 7 mwN; BSG vom 20.10.1998 - B 9 SB 58/98 B - RdNr 4).

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Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) wäre als Verfahrensmangel ebenfalls nicht ausreichend dargelegt. Denn auf eine Verletzung des § 103 SGG kann ein Verfahrensmangel nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG). Hierzu trägt der Kläger aber nichts Konkretes vor. Sein allgemeiner Hinweis auf die "angebotenen Beweise" und auf die als "Zeugen angebotenen Personen" reicht ohne genaue Bezeichnung dieser Beweise bzw Benennung der Personen und des Beweisthemas nicht aus.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.