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BSG·B 11 AL 41/23 B·12.02.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - Beiordnung eines Notanwalts - Aussichtslosigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde

SozialrechtSozialgerichtsverfahrenProzessvertretung/BeiordnungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragt die Beiordnung eines Notanwalts nach Einlegung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision. Das BSG lehnt die Beiordnung wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit ab und verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Begründung nicht fristgemäß vorgebracht wurde. Es fehle an den Voraussetzungen der Zulassung nach §160 Abs.2 SGG.

Ausgang: Antrag auf Beiordnung abgelehnt; Nichtzulassungsbeschwerde wegen fristwidriger Begründung und fehlender Erfolgsaussicht als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Beiordnung eines Notanwalts nach § 202 SGG i.V.m. § 78b Abs.1 ZPO ist nur zu gewähren, wenn die Rechtsverfolgung nicht mutwillig erscheint und nicht offensichtlich aussichtslos ist; Aussichtslosigkeit liegt vor, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann.

2

Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einer LSG-Entscheidung liegt Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen der in §160 Abs.2 SGG genannten Zulassungsgründe (grundsätzliche Bedeutung, Divergenz, Verfahrensmangel) offenkundig nicht vorliegen.

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Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn die erforderliche Begründung nicht fristgemäß vorgebracht wurde.

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Fehlen neue oder substanziierte Vortragspunkte, die eine andere rechtliche Bewertung nahelegen, rechtfertigt dies die Versagung der Beiordnung eines Notanwalts wegen Aussichtslosigkeit.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 SGG§ 160a SGG§ 73 Abs 4 SGG§ 202 S 1 SGG§ 78b Abs 1 ZPO§ 73 Abs. 4 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Hamburg, 1. Februar 2021, Az: S 14 AL 295/19, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 31. Mai 2023, Az: L 2 AL 13/21, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 31. Mai 2023 - L 2 AL 13/21 - wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe

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I. Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in der vorgenannten Entscheidung, die ihr am 8.7.2023 zugestellt worden ist, beim BSG mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG) am 8.12.2023 Beschwerde eingelegt. Zuvor hatte die Klägerin persönlich PKH beantragt, deren Bewilligung der Senat abgelehnt hat (Beschluss vom 18.10.2023 - B 11 AL 8/23 BH, der Klägerin nachweisbar zugestellt am 10.1.2024). Eine Anhörungsrüge gegen diesen Beschluss blieb erfolglos (Beschluss vom 5.2.2024 - B 11 AL 10/23 C). Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat die Nichtzulassungsbeschwerde nicht begründet, sondern mit Schreiben vom 22.1.2024 mitgeteilt, dass er die Vertretung niedergelegt habe. Die Klägerin hat daraufhin die Beiordnung eines Notanwalts beantragt.

2

II. Der mit E-Mail vom 6.2.2024 gestellte Antrag der Klägerin auf Beiordnung eines Notanwalts ist ungeachtet der unstatthaften Form der Übermittlung durch einfache E-Mail aufgrund seiner Aussichtslosigkeit abzulehnen. Nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 78b Abs 1 ZPO hat das Prozessgericht einem Beteiligten auf seinen Antrag durch Beschluss für den Rechtszug einen Rechtsanwalt zur Wahrnehmung seiner Rechte beizuordnen, wenn er einen zu seiner Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet und die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht mutwillig oder aussichtslos erscheint, soweit eine Vertretung durch Anwälte geboten ist. Aussichtslosigkeit iS des § 78b Abs 1 ZPO besteht, wenn ein günstiges Ergebnis auch bei anwaltlicher Beratung ganz offenbar nicht erreicht werden kann. Bei einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Urteil des LSG liegt eine solche Aussichtslosigkeit vor, wenn die tatbestandlichen Voraussetzungen für einen der in § 160 Abs 2 SGG enumerativ aufgeführten Gründe für die Zulassung der Revision - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, Divergenz, Verfahrensmangel - offenbar nicht vorliegen (vgl nur BSG vom 16.2.2023 - B 7 AS 146/22 B - RdNr 3 mwN).

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Wie der Senat im Einzelnen bereits ausgeführt hat (Beschluss vom 18.10.2023 - B 11 AL 8/23 BH - RdNr 2 ff), liegen keine Gründe für die Zulassung der Revision im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vor. Neue Aspekte, die eine andere Bewertung erforderlich machen könnten, hat weder der frühere Bevollmächtige der Klägerin aufgezeigt, noch sind solche nach dem weiteren, sich wiederholendem Vortrag der Klägerin ersichtlich. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung ist iS des § 78b Abs 1 ZPO aussichtslos.

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Die Beschwerde ist schon deshalb als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 SGG), weil sie von dem Prozessbevollmächtigten nicht fristgemäß begründet wurde.

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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung der §§ 183, 193 SGG. S. Knickrehm Siefert Söhngen