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BSG·B 11 AL 38/23 B·23.01.2024

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - abstrakte Klärungsbedürftigkeit - auslegungsbedürftige Erklärung - begrenzte revisionsrechtliche Prüfung im Einzelfall - Nichtverlängerungsmitteilung - Ruhen des Arbeitslosengeldanspruchs - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe

SozialrechtArbeitsförderungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich mit einer Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Verfahren um eine Sperrzeit nach SGB III. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil der Kläger keine klar formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage mit Breitenwirkung und Entscheidungsrelevanz dargelegt hat. Streitfragen betreffen überwiegend die Subsumtion des Einzelfalls (Nichtverlängerungsmitteilung vs. Aufhebungsvertrag), weshalb keine revisionsrechtliche Zulassung gerechtfertigt ist.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 160a Abs. 2 SGG erfordert die Benennung einer abstrakt-generellen Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Bundesrechtsnorm sowie die Darstellung ihrer Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung.

2

Rechtsfragen, die überwiegend die Subsumption des vorliegenden Sachverhalts unter Tatbestandsvoraussetzungen betreffen, begründen regelmäßig keine grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 160a Abs. 2 SGG.

3

Die Auslegung einzelfallbezogener privatrechtlicher Erklärungen (z.B. Nichtverlängerungsmitteilung vs. Aufhebungsvertrag) ist im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüfbar und stellt für sich genommen meist keine revisionszuzulassende Rechtsfrage dar.

4

Die Nichtgeltendmachung verfahrensrechtlicher Rügen gegen Feststellungen der Vorinstanzen verstellt die Zulassung der Revision, wenn die Beschwerde lediglich entscheidungserhebliche Subsumtionsfragen ohne abstrakte Klärungsbedürftigkeit aufwirft.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 159 Abs 1 S 2 Nr 1 SGB 3§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG§ 169 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Hamburg, 3. August 2022, Az: S 44 AL 340/19, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 30. August 2023, Az: L 2 AL 32/22, Beschluss

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. August 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der Kläger den von ihm allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der gebotenen Weise dargelegt hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Die Beschwerdebegründung muss eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht benennen (stRspr; vgl etwa BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3 mwN). Weiter muss deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3

Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht. Er wendet sich in der Sache - im Rahmen eines Zugunstenverfahrens - gegen eine Sperrzeit, die das LSG mit der Begründung bestätigt hat, der Kläger habe sein Beschäftigungsverhältnis ohne wichtigen Grund bereits zum 31.7.2018 durch Abschluss eines Aufhebungsvertrags selbst gelöst. Folgende klärungsbedürftige Rechtsfragen würden sich vorliegend stellen: "1. Stellt die Nichtverlängerungsmitteilung des Arbeitnehmers nach § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar. 2. Stellt die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärte Nichtverlängerungsmitteilung nach § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar. 3. Stellt die im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber vom Arbeitnehmer erklärte oder von dem Arbeitgeber akzeptierte Nichtverlängerungsmitteilung unter Geltung des § 96 Abs 2 NV Bühne ein sanktionsbewährtes Lösen des Beschäftigungsverhältnisses nach § 159 Abs 1 SGB III dar, wenn die Nichtverlängerungsmitteilung nach Ablauf der Erklärungsfrist des § 96 NV Bühne erfolgte".

4

Bei diesen aufgeworfenen Fragen handelt es sich nicht um Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht. Vielmehr betreffen sie die Subsumtion des in der Beschwerdebegründung dargelegten Sachverhalts unter den in § 159 Abs 1 Satz 2 Nr 1 SGB III geregelten Sperrzeittatbestand (Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe). Verfahrensrügen im Hinblick auf die Feststellungen des LSG sind vom Kläger nicht erhoben worden. Das LSG geht davon aus, dass es sich bei der in der Beschwerde als "Nichtverlängerungsmitteilung" bezeichneten Erklärung des Klägers, an die alle drei aufgeworfenen Fragen anknüpfen, um eine auslegungsbedürftige Erklärung handelt, die im Kontext eines privatrechtlichen Rechtsgeschäfts (hier: Arbeitsverhältnis) erfolgt ist. Die konkrete Auslegung einer solchen Erklärung, die im Revisionsverfahren nur begrenzt überprüft werden könnte (vgl etwa BSG vom 15.2.2023 - B 11 AL 37/21 R - vorgesehen für BSGE und SozR 4-4300 § 170 Nr 4, RdNr 24), betrifft allein die Umstände des Einzelfalls. Die Frage, ob im Einzelfall die Tatbestandvoraussetzungen einer Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe erfüllt sind, ist indessen keine abstrakt-generelle Rechtsfrage, die zur Zulassung der Revision führen könnte.

5

Auch die Ausführungen des Klägers zur Bedeutung einer "Nichtverlängerungsmitteilung" als abstrakten Rechtsbegriff im Sperrzeitrecht führen nicht zum Erfolg der Beschwerde. Insoweit übersieht er bereits, dass das LSG nach dem dargelegten Sachverhalt gerade nicht von einer Nichtverlängerungsmitteilung ausgegangen ist, sondern von einem Aufhebungsvertrag. Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Kontext eines sperrzeitbegründenden Aufhebungsvertrags zeigt die Beschwerde indessen nicht auf.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. S. Knickrehm Siefert Söhngen