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BSG·B 11 AL 3/22 B·22.07.2022

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Arbeitsförderung - Insolvenzgeldzeitraum - Einbeziehung von Zeiten des Ruhens der arbeitsvertraglichen Hauptpflichten - Beschwerdebegründung - Aufzeigen von Unklarheiten - Auseinandersetzung mit Rechtsprechung und Schrifttum

SozialrechtArbeitsförderungsrechtVerfahrensrecht (Rechtsmittel)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision zum Streit um die Einbeziehung von Ruhezeiten in den Insolvenzgeldzeitraum. Das BSG verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil die grundsätzliche Bedeutung (§ 160 SGG) nicht hinreichend dargetan wurde. Es fehlten konkrete Rechtsfragen, Nachweise zur Klärungsbedürftigkeit, eine zusammenhängende Sachverhaltsdarstellung sowie eine substantiiert bezeichnete Gehörsverletzung. Prozesskostenhilfe und Beiordnung werden abgelehnt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen; PKH und Beiordnung abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Darlegung grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG setzt die klare Formulierung einer konkreten Rechtsfrage sowie die Darstellung ihrer Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit und ihrer über den Einzelfall hinausgehenden Bedeutung voraus.

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Die bloße Behauptung, das Bundessozialgericht habe zu einer Frage nicht entschieden, genügt nicht; vielmehr ist darzulegen, in welchen Punkten Rechtsprechung und Schrifttum Widersprüche oder Unklarheiten erkennen lassen.

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Zur Beurteilung der Klärungsfähigkeit muss der Beschwerdeführer den tatrichterlich festgestellten, für die Rechtsfrage relevanten Sachverhalt zusammenhängend darstellen und dessen Übereinstimmung mit den Vorinstanzen nachvollziehbar machen.

4

Behauptungen einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 62 SGG) sind in der Nichtzulassungsbeschwerde konkret zu bezeichnen; es ist darzulegen, welche Schritte zur Wahrnehmung des Gehörs unternommen wurden und warum das Urteil auf dem behaupteten Verstoß beruhen könnte.

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Prozesskostenhilfe (§ 73a SGG iVm § 114 ZPO) und die Beiordnung eines Rechtsanwalts sind zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 165 Abs 1 S 1 SGB 3§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG§ 160a Abs. 2 Satz 3 SGG§ 160a Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Berlin, 5. November 2018, Az: S 84 AL 1213/15, Urteil

vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 3. Dezember 2021, Az: L 14 AL 171/18, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 3. Dezember 2021 wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundessozialgericht gegen die vorgenannte Entscheidung Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).

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Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

4

Dabei kann dahinstehen, ob die Beschwerdebegründung überhaupt aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht enthält (siehe zu diesen Anforderungen BSG vom 12.8.2021 - B 12 R 11/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B - juris RdNr 7; BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 3). Ihr ist zumindest zu entnehmen, dass in dem angestrebten Revisionsverfahren geklärt werden soll, ob in den Insolvenzgeldzeitraum (§ 165 Abs 1 Satz 1 SGB III) "Zeiten einzubeziehen sind, in denen die beiderseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis aufgrund einer verbindlichen Vereinbarung ruhten", und welche Anforderungen an die erforderliche Sorgfalt iS von § 324 Abs 3 Satz 3 SGB III zu stellen sind.

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Indes lässt die Beschwerdebegründung die Klärungsbedürftigkeit dieser Fragen nicht erkennen. Sie beschränkt sich insoweit auf die Behauptung, hierzu lägen keine Entscheidungen des BSG vor, was nicht genügt (stRspr; zuletzt BSG vom 27.4.2022 - B 9 V 43/21 B - juris RdNr 8). Vielmehr hätte zumindest ausgeführt werden müssen, inwieweit die Rechtslage unklar ist bzw welche Anhaltspunkte zur Auslegung der einschlägigen Normen sich Rechtsprechung und Schrifttum entnehmen lassen.

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Schließlich ist der Senat anhand des Beschwerdevorbringens auch nicht in der Lage, die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Rechtsfragen zu beurteilen. Dies setzt voraus, dass der tatrichterlich festgestellte Sachverhalt - soweit relevant - zusammenhängend dargestellt wird (BSG vom 21.6.1999 - B 7 AL 228/98 B - juris RdNr 10 f mwN; BSG vom 23.3.2021 - B 13 R 149/20 B - juris RdNr 6 f). Daran fehlt es hier. Soweit die Beschwerdebegründung überhaupt Informationen zum Sachverhalt enthält, bleibt offen, ob diese den Feststellungen des LSG entsprechen, weil insoweit mehrfach auf die klägerische Berufungsbegründung verwiesen wird.

7

Soweit der Kläger die Beschwerde mit dem knappen Hinweis, das LSG habe auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) verletzt, zusätzlich auf einen Verfahrensmangel stützen sollte, ist auch dieser nicht in der erforderlichen Weise bezeichnet worden (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Denn die Beschwerdebegründung, in der es der Kläger bereut, sich "auf ein schriftliches Verfahren eingelassen zu haben", lässt nicht erkennen, was er selbst unternommen hat, um sich im Berufungsverfahren Gehör zu verschaffen (zu dieser Anforderung zuletzt BSG vom 11.5.2022 - B 9 SB 67/21 B - juris RdNr 9 mwN). Darüber hinaus wird nicht ausgeführt, warum das Urteil des LSG auf dem behaupteten Verstoß beruhen kann.

8

PKH gemäß § 73a SGG iVm § 114 ZPO ist dem Kläger nicht zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach den vorstehenden Ausführungen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Damit scheidet die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH aus (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).

9

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Meßling Söhngen B. Schmidt