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BSG·B 11 AL 30/22 B·20.01.2023

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung - verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage - Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes - fehlende Auseinandersetzung mit der Rechtsprechung zu § 23a Abs 3 SGB 4

SozialrechtSozialversicherungsrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Nichtzulassung der Revision mit Bezug auf die Berücksichtigung einer Einmalzahlung bei der Beitragsbemessung nach § 23a Abs. 3 SGB IV. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil keine verständlich formulierte abstrakt-generelle Rechtsfrage und keine Darlegung von Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung erfolgt. Zudem fehlt eine vertiefte Auseinandersetzung mit der ständigen BSG-Rechtsprechung sowie eine substantielle Begründung einer behaupteten Verfassungswidrigkeit der Norm.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde wegen unzureichender Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG) setzt voraus, dass eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zu einer bestimmten Bundesrechtsnorm formuliert und deren Klärungsbedürftigkeit, Entscheidungsrelevanz und Breitenwirkung dargelegt wird.

2

Die Beschwerde muss konkret darlegen, weshalb die Rechtsfrage nicht praktisch außer Zweifel steht; bloße sinngemäße Hinweise oder pauschale Beanstandungen genügen nicht zur Erfüllung der Darlegungspflichten nach § 160a SGG.

3

Behauptungen verfassungsrechtlicher Mängel erfordern hinreichende Ausführungen dazu, welches Grundrecht betroffen ist und inwieweit ein Grundrechtseingriff vorliegt sowie dessen verfassungsrechtliche Rechtfertigung; fehlende substantielle Darlegung macht die Rüge unzulässig.

4

Soweit eine Beschwerde eine Abweichung von bestehender BSG-Rechtsprechung (z.B. zur Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Beitragsbemessung) geltend macht, ist eine Auseinandersetzung mit dieser Rechtsprechung erforderlich; ohne diese bleibt die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung unzureichend.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 162 SGG§ 149 SGB 3§ 149ff SGB 3§ 23a Abs 3 SGB 4

Vorinstanzen

vorgehend SG Mannheim, 10. Januar 2022, Az: S 15 AL 1369/20, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 31. August 2022, Az: L 3 AL 303/22, Urteil

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 31. August 2022 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der erforderlichen Weise dargelegt worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

3

In der Beschwerdebegründung ist aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt (zuletzt BSG vom 20.10.2021 - B 12 R 2/21 B - juris RdNr 16; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3). Die Beschwerdebegründung muss daher eine aus sich heraus verständliche abstrakt-generelle Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formulieren (zuletzt BSG vom 12.8.2021 - B 12 R 11/21 B - juris RdNr 8; BSG vom 8.9.2021 - B 11 AL 42/21 B - juris RdNr 3 mwN; BSG vom 18.10.2021 - B 9 V 29/21 B - juris RdNr 7; BSG vom 20.10.2021 - B 5 R 230/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 14.4.2022 - B 4 AS 4/22 B - juris RdNr 3). Sie muss darlegen, warum die Beantwortung der Rechtsfrage nicht praktisch außer Zweifel steht (vgl zuletzt BSG vom 19.10.2022 - B 5 R 78/22 B - juris RdNr 9; BSG vom 8.11.2022 - B 8 SO 12/22 B - juris RdNr 9).

4

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die Beschwerdebegründung formuliert bereits keine aus sich heraus verständliche abstrakte Rechtsfrage. Soweit sich der Beschwerdebegründung sinngemäß entnehmen lässt, dass es ihr um die (verfassungskonforme) Auslegung des § 23a Abs 3 SGB IV und eine andere Berücksichtigung der geleisteten Einmalzahlung für die Höhe des im Bemessungszeitraum erzielten und zu berücksichtigenden Entgelts geht, setzt sich der Kläger mit der insoweit bestehenden ständigen Rechtsprechung des BSG zu Einmalzahlungen als Grundlage für die Beitragsbemessung (vgl zB BSG vom 10.12.2019 - B 12 R 9/18 R - BSGE 129, 247 = SozR 4-2500 § 223 Nr 3, RdNr 26-28) nicht auseinander. Zu der impliziten Behauptung, § 23a Abs 3 SGB IV sei verfassungswidrig, fehlt es ebenfalls an hinreichenden Ausführungen. Weder legt die Beschwerdebegründung dar, welches Grundrecht betroffen sein soll, noch befasst sie sich mit der Frage einer verfassungsrechtlichen Rechtfertigung des unterstellten Grundrechtseingriffs oder der unterstellten Ungleichbehandlung. Die Beschwerdebegründung übersieht auch, dass § 23a Abs 3 SGB IV den durch die Beitragserhebung erfolgenden Grundrechtseingriff gerade begrenzt, die vom Kläger gewünschte Auslegung dieser Norm also den Grundrechtseingriff insofern vergrößern würde. Zu all dem und zu den leistungsrechtlichen Normen, mittels derer § 23a Abs 3 SGB IV im vorliegenden Fall überhaupt relevant wird, verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.

5

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG. Meßling Söhngen Burkiczak