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BSG·B 11 AL 24/25 B·05.03.2026

Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - unterlassene Sachentscheidung - Zulässigkeit der Klage - Bindungswirkung an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts - logische Voraussetzungen der Aufhebungsentscheidung - erneute Zurückverweisung

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II)SozialprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrt einen Bildungsgutschein; die BA lehnte ab. Nach wechselhaften Entscheidungen hob das BSG ein LSG-Urteil wegen Verfahrensmangels auf und verwies zurück. Das LSG hielt erneut Unzulässigkeit für gegeben; das BSG stellt nun fest, dass das LSG an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden war und die Sache materiell hätte entscheiden müssen. Ein Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt.

Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde überwiegend stattgegeben: LSG-Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung zurückverwiesen; Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, ist an die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts gebunden (§ 170 Abs. 5 SGG), auch bei Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren nach § 160a Abs. 5 SGG.

2

Die Bindungswirkung umfasst auch Ausführungen über die Zulässigkeit der Klage, soweit diese rechtliche Beurteilung eine logische Voraussetzung der Aufhebungsentscheidung war.

3

Hält das zurückverwiesene Gericht trotz bestehender Bindungswirkung an einer anderen rechtlichen Würdigung fest und entscheidet deshalb nicht in der Sache, liegt ein Verfahrensmangel i.S. von § 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG vor, der Aufhebung und Rückverweisung rechtfertigt.

4

Die Beiordnung eines Notanwalts im Beschwerdeverfahren ist zu versagen, wenn die Partei bereits ordnungsgemäß durch einen Bevollmächtigten vertreten ist (vgl. § 202 SGG i.V.m. § 78b ZPO, § 73 SGG).

Relevante Normen
§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG§ 160a Abs 2 S 3 SGG§ 160a Abs 5 SGG§ 170 Abs 5 SGG§ 22 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB III§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG

Vorinstanzen

vorgehend SG Hamburg, 7. Dezember 2020, Az: S 14 AL 196/20, Gerichtsbescheid

vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 14. Juli 2021, Az: L 2 AL 46/20, Urteil

vorgehend BSG, 20. September 2023, Az: B 11 AL 23/23 B, Beschluss

vorgehend Landessozialgericht Hamburg, 24. September 2025, Az: L 2 AL 34/23 ZVW, Urteil

Tenor

Der Antrag der Klägerin, ihr einen Notanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Auf die Beschwerde der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 24. September 2025 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Gründe

1

I. Die Beteiligten streiten um die Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine berufliche Weiterbildung.

2

Die Klägerin erhielt nach dem Bezug von Alg durch die beklagte Bundesagentur für Arbeit seit dem 26.2.2018 Leistungen nach dem SGB II. Einen im Jahr 2020 bei der Beklagten gestellten Antrag auf Erteilung eines Bildungsgutscheins für eine Umschulung zur Gesundheits- und Pflegeassistenz lehnte diese ab. Gemäß § 22 Abs 4 Satz 1 Nr 4 SGB III würden Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nicht für erwerbsfähige Leistungsberechtigte im Sinne des SGB II erbracht (Bescheid vom 18.5.2020; Widerspruchsbescheid vom 18.6.2020).

3

Mit Bescheid vom 17.8.2020 bewilligte die Beklagte der Klägerin Alg für die Zeit vom 12.3.2020 bis zum 13.8.2020. Hierbei handelte es sich um nicht verbrauchte Tage des am 12.3.2016 entstandenen Alg-Anspruchs.

4

Das SG hat die Klage als unbegründet abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 7.12.2020). Mit ihrer Berufung hat die Klägerin geltend gemacht, die Beklagte könne sich nicht auf § 22 Abs 4 SGB III berufen. Sie habe den Antrag auf Gewährung einer Weiterbildung gestellt, als noch ein Anspruch auf Alg bestanden habe. Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Seit dem 14.8.2020 sei mit Ausschöpfung des Alg-Anspruchs die Leistungszuständigkeit der Beklagten nicht mehr gegeben. Der Ablehnungsbescheid habe sich deshalb erledigt (Urteil vom 14.7.2021). Dieses Urteil hat der Senat auf Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin aufgehoben und die Sache an das LSG zurückverwiesen (Beschluss vom 20.9.2023 - B 11 AL 23/23 B). Die angefochtene Entscheidung beruhe auf einem Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, denn das LSG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das LSG die Berufung erneut zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klage, die nicht als eine Untätigkeitsklage auszulegen sei, sei mangels eines bei Klageerhebung vorliegenden Verwaltungsakts unzulässig (Urteil vom 24.9.2025). Das LSG hat die Revision nicht zugelassen.

5

Mit ihrer Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision. Sie macht verschiedene Verfahrensfehler geltend, auf denen die Entscheidung des LSG beruhe. Die Klägerin persönlich beantragt zudem die Beiordnung eines Notanwalts.

6

II. Der von der Klägerin persönlich gestellte Antrag, ihr einen Notanwalt (§ 202 Satz 1 SGG iVm § 78b ZPO) beizuordnen, ist schon deshalb abzulehnen, weil die Klägerin im Beschwerdeverfahren ordnungsgemäß durch einen Bevollmächtigten iS von § 73 Abs 4 Satz 2 iVm Abs 2 Satz 2 Nr 7 SGG vertreten ist.

7

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des Urteils des LSG und Zurückverweisung der Sache begründet (§ 160a Abs 5 SGG).

8

Das Urteil des LSG vom 24.9.2025 beruht auf einem von der Klägerin hinreichend bezeichneten (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG.

9

Das LSG hat verfahrensfehlerhaft (näher dazu Senatsbeschluss in dieser Sache vom 20.9.2023 - B 11 AL 23/23 B - juris RdNr 5 mwN) wiederum nicht in der Sache entschieden. Es ist erneut von der Unzulässigkeit der Klage ausgegangen. Hieran war es schon durch § 170 Abs 5 SGG gehindert. Danach hat das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen. § 170 Abs 5 SGG ist auch bei einer Zurückverweisung im Beschwerdeverfahren nach § 160a Abs 5 SGG - wie sie hier erfolgt ist - anzuwenden (B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 19d, § 170 RdNr 9 ff; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl, § 160a RdNr 231, Stand 22.9.2025). Die Bindungswirkung umfasst auch Ausführungen über die Zulässigkeit der Klage, gilt aber ebenfalls, soweit eine bestimmte rechtliche Beurteilung logische Voraussetzung der Aufhebungsentscheidung war (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 10a; Meßling in Krasney/Udsching/Groth/Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, IX Kap RdNr 558).

10

Unter Berücksichtigung dieser Maßstäbe hätte das LSG von der Zulässigkeit der Klage ausgehen und eine Sachentscheidung treffen müssen. Der Senat ist in seinem Zurückverweisungsbeschluss vom 20.9.2023, selbst wenn er sich ausdrücklich nur mit dem Rechtsschutzbedürfnis befasst hat, von der Zulässigkeit der Klage auch im Übrigen ausgegangen. Diese war eine logische Voraussetzung der Entscheidung. Wäre die Zulässigkeit der Klage anders beurteilt worden, hätte die frühere Nichtzulassungsbeschwerde nicht erfolgreich sein können. Denn der Senat hat seine Entscheidung ausdrücklich auf das Vorliegen des Verfahrensmangels "Ergehen eines Prozessurteils anstatt des eigentlich angezeigten Sachurteils" gestützt, "weil das LSG die Klage zu Unrecht als unzulässig angesehen hat" (BSG vom 20.9.2023 - B 11 AL 23/23 B - juris RdNr 5).

11

Gründe dafür, dass die Bindungswirkung hier entfallen sein könnte (vgl dazu B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 170 RdNr 12a f), sind nicht ersichtlich. Insbesondere beruhte die erneute Entscheidung des LSG nicht auf einem anderen Sachverhalt und auch die Rechtslage hatte sich nicht geändert.

12

Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob noch weitere der gerügten Verfahrensmängel, etwa, dass das LSG keine Klageänderung erwogen hat, vorgelegen haben.

13

Der Senat macht von der durch § 160a Abs 5 SGG eröffneten Möglichkeit Gebrauch, auf die Nichtzulassungsbeschwerde das angefochtene Urteil wegen des festgestellten Verfahrensfehlers aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

14

Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LSG vorbehalten.