Nichtzulassungsbeschwerde zu §150 Abs.2 Satz1 Nr.5 SGB III als unzulässig verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin rügt die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren um Arbeitslosengeld und die Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts nach § 150 Abs.2 Satz1 Nr.5 SGB III. Das BSG verwirft die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig, weil weder grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel hinreichend substantiiert dargelegt sind. Die Beschwerde setzt sich nicht ausreichend mit der Vertragsauslegung des LSG auseinander. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen; außergerichtliche Kosten nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, wenn nicht in der Beschwerde in der gebotenen Weise ein Zulassungsgrund (grundsätzliche Bedeutung oder Verfahrensmangel) substantiiert dargelegt und bezeichnet wird (§ 160a Abs. 2 SGG).
Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung ist eine klar formulierte, abstrakt‑generelle Rechtsfrage erforderlich; es sind Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) und die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung (Breitenwirkung) darzulegen.
Die Revision ist wegen eines geltend gemachten Verfahrensmangels nur zuzulassen, wenn die zur Begründung dieses Mangels behaupteten Tatsachen substantiiert und schlüssig vorgetragen werden (§ 160 Abs. 2 Nr. 3 SGG).
Die durch das Berufungsgericht vorgenommene Auslegung vertraglicher Vereinbarungen ist revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar; die Beschwerde muss Umstände aufzeigen, die diese Auslegung ernstlich in Frage stellen.
Eine Rüge der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs. 1 SGG) ist grundsätzlich nicht als Verfahrensrüge geeignet; Verfahrensrügen sind nur wirksam, wenn ein konkret gestellter oder ausdrücklich aufrechterhaltener Beweisantrag betroffen ist.
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 19. September 2025 wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil als Zulassungsgrund weder eine grundsätzliche Bedeutung noch ein Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, in der gebotenen Weise dargelegt oder bezeichnet wird (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
1. Grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) hat eine Rechtssache nur, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Die Darlegung einer grundsätzlichen Bedeutung erfordert, dass eine konkrete Rechtsfrage klar formuliert wird. Weiter muss ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit im jeweiligen Rechtsstreit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) aufgezeigt werden (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).Dazu gehört, dass der Beschwerdeführer eine abstrakt-generelle, aus sich heraus verständliche Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht formuliert, die mit einer verallgemeinerungsfähigen Aussage zu beantworten ist (vgl etwa BSG vom 4.1.2022 - B 11 AL 58/21 B - juris RdNr 3; BSG vom 3.5.2023 - B 7 AS 19/23 B - juris RdNr 4; allgemein zu den Anforderungen Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160a RdNr 95 ff, Stand 22.9.2025).
Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerin begehrt Arbeitslosengeld (Alg) unter Berücksichtigung eines höheren Bemessungsentgelts mit der Begründung, dass vier Monate Beschäftigung mit verminderter Arbeitszeit und Entgelt im Anschluss an ein Vollzeitarbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber unberücksichtigt bleiben müssten. Sie formuliert als "entscheidungserhebliche Kernaussage des angegriffenen Berufungsurteils ", dass die Sonderregelung des § 150 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB III nicht bereits dann greifen solle, wenn die Arbeitsvertragsparteien die Arbeitszeitreduzierung in dem vom Gesetz geforderten Umfang während ihres laufenden Vollzeitarbeitsverhältnisses vereinbaren. Vielmehr müsse die Teilzeitvereinbarung ein in Vollzeit unaufgelöst bestehendes Arbeitsverhältnis umgestalten. In diesem Zusammenhang formuliert die Klägerin folgende Rechtsfragen:
"1. Kann die Sonderregelung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III nur dann zur Anwendung kommen, wenn die vom Gesetz geforderte Arbeitszeitreduzierung im Rahmen eines noch unaufgelöst bestehenden Arbeitsverhältnisses vereinbart ist? (Seite 9 Abs. 2 des Berufungsurteils).
2. Ist die Anwendung der Sonderregelung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III dann ausgeschlossen, wenn ein befristetes Vollzeitarbeitsverhältnis vom Arbeitsgeber vorzeitig gekündigt wurde und die Arbeitsvertragsparteien nach Kündigungsausspruch vereinbart haben, im unmittelbaren Anschluss an das endende Vollzeitarbeitsverhältnis ein befristetes Teilzeitarbeitsverhältnis einzugehen und für den Teilzeitvertrag ein früheres Vertragsende vereinbart haben, als es der gekündigte Vollzeitarbeitsvertrag vorsah? (Seite 7 Abs. 3 des erstinstanzlichen Gerichtsbeschlusses).
3. Ist die Anwendung der Sonderregelung von § 150 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 SGB III davon abhängt, ob die Arbeitsvertragsparteien bei Abschluss des Teilzeitarbeitsverhältnisses, das unmittelbar an ihren wirksam aufgelösten Vollzeitvertrag anschließt die Vorstellung haben, ein neues Arbeitsverhältnis einzugehen oder das bisherige Arbeitsverhältnis mit reduzierter Arbeitszeit fortzusetzen? (Seite 10, letzter Absatz des Berufungsurteils). "
Hier ist schon zweifelhaft, ob diese Fragen abstrakt-genereller Art sind, denn sie beziehen sich alle auf die Anwendung von § 150 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB III in bestimmten Sachverhaltskonstellationen. Dem Gesamtzusammenhang der Beschwerdebegründung ist indes zu entnehmen, dass die Klägerin der Frage grundsätzliche Bedeutung zumisst, ob § 150 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB III im Hinblick auf den Normtext, dass "… die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit auf Grund einer Teilzeitvereinbarung nicht nur vorübergehend … vermindert war …", eine Vereinbarung voraussetzt, die sich auf ein bestehendes Arbeits- bzw Beschäftigungsverhältnis bezieht. Die Beschwerdebegründung legt allerdings die Klärungsbedürftigkeit dieser so verstandenen Frage nicht in der gebotenen Weise dar. Denn sie geht selbst - unter Hinweis auf die Entscheidung des Senats vom 24.9.2024 (B 11 AL 7/23 R, zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 23), Instanzrechtsprechung und das Schrifttum - davon aus, dass von der Regelung die Konstellation nicht umfasst ist, dass eine Teilzeitvereinbarung im Rahmen eines neuen Arbeitsverhältnisses erfolgt, das sich an das frühere Vollzeitarbeitsverhältnis anschließt.
Soweit die Klägerin die hier vorliegenden vertraglichen Umstände berücksichtigt wissen will, kann sie damit bezogen auf die Grundsatzrüge nicht durchdringen. Denn das LSG hat seiner Entscheidung - so die Beschwerde - zugrunde gelegt, dass die Teilzeitvereinbarung durch einen Neuvertrag erfolgt ist und daher die Klägerin in zwei getrennten Arbeitsverhältnissen beschäftigt war, zunächst in einem durch Kündigung beendeten Vollzeitarbeitsverhältnis und sodann in einem sich daran anschließenden Teilzeitarbeitsverhältnis. Mit dieser Auslegung der vertraglichen Regelungen durch das LSG setzt sich die Beschwerde nicht auseinander. Da eine Vertragsauslegung durch das Berufungsgericht revisionsrechtlich nur begrenzt überprüfbar ist (vgl nur Senatsentscheidungen vom 15.2.2023 - B 11 AL 37/21 R - BSGE 135, 245 = SozR 4-4300 § 170 Nr 4, RdNr 24 und vom 16.07.2025 - B 11 AL 8/23 R - zur Veröffentlichung in SozR 4 vorgesehen, RdNr 26), hätte die Beschwerdebegründung deshalb Umstände aufzeigen müssen, die nach Maßgabe der Rechtsprechung diese Auslegung in Frage stellen würden. Hieran fehlt es. Soweit die Beschwerde bezogen auf die Feststellungen des LSG sinngemäß Verfahrensrügen erhebt, greifen diese nicht durch (dazu 2.) .
Was die Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage(n) betrifft, hat die Klägerin zudem nichts dazu ausgeführt, warum die fragliche, auf vier Monate befristete Teilzeitvereinbarung als "nicht nur vorrübergehend " iS von § 150 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB III anzusehen sein sollte. Mit diesem negativen Tatbestandsmerkmal soll ausgeschlossen werden, dass kurzfristige Anpassungen der Arbeitszeit mit vorläufigem Charakter - eine solche liegt hier nach dem Vortrag der Klägerin nahe - eine ungerechtfertigte Begünstigung erfahren könnten (so Valgolio in Hauck/Noftz, SGB III, § 150 RdNr 109, Stand Mai 2021).
2. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN).
Die Beschwerdebegründung, die - sinngemäß - als Verfahrensmangel geltend macht, die entscheidungserheblichen Feststellungen des LSG seien fehlerhaft, wird auch diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Soweit die Beschwerde damit die Aufklärung des Sachverhalts rügt, bezeichnet sie schon keinen im Rahmen der mündlichen Verhandlung gestellten oder ausdrücklich aufrechterhaltenen konkreten Beweisantrag. Mit einer Rüge der richterlichen Beweiswürdigung iS von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG ist sie von vornherein ausgeschlossen.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.