Zulassung der Revision - Verfahrensmangel - absoluter Revisionsgrund - Vorbefassung bzw Ausschließung eines ehrenamtlichen Richters
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin klagte gegen Aufhebung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe; sie rügte die Vorbefassung einer ehrenamtlichen Richterin. Das BSG stellte fest, dass die Richterin sowohl am SG- als auch am LSG‑Urteil beteiligt war und daher kraft Gesetzes ausgeschlossen ist (§ 60 SGG iVm § 41 Nr. 6 ZPO). Mangels Ausnahmesituation hob das BSG das Urteil auf und verwies die Sache zurück.
Ausgang: Revision wegen Vorbefassung zugelassen; Urteil aufgehoben und an das LSG zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Vorbefassung eines Richters an einer Entscheidung der Vorinstanz führt kraft Gesetzes zum Ausschluss nach § 60 Abs. 1 SGG iVm § 41 Nr. 6 ZPO auch für ehrenamtliche Richter.
Die Vorbefassung begründet einen absoluten Revisionsgrund iSd § 202 SGG iVm § 547 Nr. 2 ZPO; es wird unwiderlegbar vermutet, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht.
Ist der Vorbefassungsgrund gegeben und liegt keine Ausnahme vor, kann das BSG das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben und die Sache an die Vorinstanz zurückverweisen.
Bei Zurückverweisung sind die in der Hauptsache erforderlichen Tatsachenfeststellungen nachzuarbeiten; insoweit kann insbesondere auf Fragen der grob fahrlässigen Nichtkenntnis der fehlerhaften Leistungserbringung abgestellt werden.
Vorinstanzen
vorgehend SG München, 10. März 2006, Az: S 40 AL 1032/05, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 27. November 2008, Az: L 8 AL 224/06, Urteil
Tatbestand
Die Beteiligten streiten in der Hauptsache wegen der Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) in der Zeit vom 29. April bis 20. Dezember 2002.
Die Klägerin bezog im Anschluss an Arbeitslosengeld (Alg) Alhi, zuletzt seit dem 7. Juni 2001 nach einem Bemessungsentgelt von 390 DM und einem Leistungssatz von 164,43 DM wöchentlich. Für die Zeit ab dem 29. April 2002 bewilligte die Beklagte erneut Alhi, ohne jedoch von DM-Beträgen in Euro umzurechnen. Diese Bewilligung hob die Beklagte später auf und forderte die Überzahlung zurück (Bescheid vom 27. und 30. Dezember 2002; Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2005).
Die auf Vertrauensschutz gestützte Klage und Berufung waren ohne Erfolg. An dem Urteil des Sozialgerichts (SG) vom 10. März 2006 war die ehrenamtliche Richterin G. nach Auskunft der Geschäftstelle des Landessozialgerichts (LSG) ebenso beteiligt wie an dem nachfolgenden Urteil des LSG vom 27. November 2008.
Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision durch das LSG rügt die Klägerin die Vorbefassung der genannten ehrenamtlichen Richterin.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde der Klägerin ist zulässig und begründet.
Die Beschwerdebegründung genügt den Anforderungen des § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Die Klägerin hat substantiiert und schlüssig die Tatsachen aufgezeigt, aus denen sich der Zulassungsgrund des Verfahrensfehlers (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) ergibt.
Der Verfahrensfehler der Vorbefassung liegt auch tatsächlich vor. Die Geschäftstelle des LSG hat bestätigt, dass die ehrenamtliche Richterin G. sowohl an der Entscheidung des SG als auch der des LSG beteiligt gewesen ist. Durch ihre Vorbefassung war sie jedoch kraft Gesetzes ausgeschlossen. Der Ausschluss folgt aus der Regelung des § 60 Abs 1 SGG iVm § 41 Nr 6 Zivilprozessordnung (ZPO), die sich nach allgemeiner Ansicht auch auf die ehrenamtlichen Richter erstreckt (vgl Littmann in Lüdtke, SGG, 3. Aufl 2008, § 60 RdNr 9). Sinn der Vorschrift ist es, zu verhindern, dass in einem mehrstufigen Gerichtsverfahren ein Richter bei der Überprüfung einer Entscheidung mitwirkt, die er in der Vorinstanz mit getroffen hat. Die Vorbefassung führt zu einem absoluten Revisionsgrund iS des § 202 SGG iVm § 547 Nr 2 ZPO (vgl zuletzt BSG, Beschluss vom 12. Februar 2003 - B 9 SB 60/02 B mwN), so dass unwiderlegbar vermutet wird, dass die Entscheidung auf dem Verfahrensfehler beruht.
Liegen damit die Voraussetzungen des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vor, kann das Bundessozialgericht (BSG) das angefochtene Urteil durch Beschluss aufheben und die Sache zurückverweisen (§ 160a Abs 5 SGG). Da eine Ausnahme, die im Falle der Zurückverweisung einen Erfolg unter keinem denkbaren Gesichtspunkt möglich erscheinen lässt, nicht gegeben ist (vgl BSGE 82, 150, 156 f = SozR 3-1500 § 60 Nr 4), macht der Senat von dieser Möglichkeit Gebrauch. In der Hauptsache sind in erster Linie Tatsachenfeststellungen zur Frage der grob fahrlässigen Nichtkenntnis der fehlerhaften Bewilligung von Alhi für die Zeit ab 29. April 2002 zu treffen (vgl zur Fehlerhaftigkeit aus Anlass der Währungsumstellung BSG SozR 4-1500 § 128 Nr 7; BSG, Urteil 27. Januar 2009 - B 7/7a AL 30/07 R).