Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensmangel - Verletzung der Anhörungspflicht - Zurückweisung der Berufung durch Beschluss - Anhörungsmitteilung bei anwaltlicher Vertretung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin legt Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen die Zurückweisung ihrer Wiederaufnahmeklage ein. Streitpunkt ist, ob ein Verfahrensmangel in Form einer Verletzung der Anhörungspflicht vorliegt. Das BSG verwirft die Beschwerde als unzulässig, weil die Zulassungsgründe und die die Rüge begründenden Tatsachen nicht substantiiert dargelegt sind. Bei anwaltlicher Vertretung genügt regelmäßig der Hinweis auf §153 Abs.4 SGG; konkrete Darlegungen fehlen.
Ausgang: Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen, da Zulassungsgründe nicht substantiiert dargelegt; Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht erstattungsfähig.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist gemäß §160a Abs.2 SGG unzulässig, wenn der Beschwerdeführer die geltend gemachten Zulassungsgründe und die die Rüge begründenden Tatsachen nicht substantiiert bezeichnet und schlüssig darlegt.
Die Revision ist wegen eines Verfahrensmangels nach §160 Abs.2 Nr.3 SGG nur zuzulassen, wenn die Umstände dargelegt werden, aus denen sich ein entscheidungserheblicher Mangel ergibt.
Die Anhörungsmitteilung nach §153 Abs.4 SGG muss nicht jede Erwägung wiedergeben; sie hat lediglich zum Ausdruck zu bringen, dass eine Zurückweisung in Betracht kommt, und bei anwaltlicher Vertretung reicht regelmäßig der bloße Hinweis auf §153 Abs.4 SGG aus.
Zulassungsgründe wegen grundsätzlicher Bedeutung oder Divergenz (§160 Abs.2 Nr.1,2 SGG) erfordern die Darlegung, warum die aufgeworfenen Fragen für die Rechtsfortbildung oder die einheitliche Rechtsprechung entscheidungserheblich sein sollen.
Die Kostenentscheidung im Beschwerdeverfahren richtet sich entsprechend §193 SGG; bei Verwerfung der Beschwerde sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht zu erstatten.
Vorinstanzen
vorgehend SG Berlin, 4. November 2016, Az: S 58 AL 256/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 2. Mai 2024, Az: L 18 AL 8/24 WA, Beschluss
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2024 - L 18 AL 8/24 WA - wird als unzulässig verworfen.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Wiederaufnahmeklage der Klägerin verwerfenden Beschluss des LSG ist unzulässig, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN).
Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Verletzung der Anhörungspflicht durch das LSG, auf die - siehe das sogenannte "Zwischenfazit" - letztlich alle fünf Verfahrensrügen abzielen, wird nicht schlüssig aufgezeigt. Ein Gericht muss in der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG (lediglich) zum Ausdruck bringen, dass eine Zurückweisung des Begehrens in Betracht kommt (stRspr; vgl nur BSG vom 28.6.2021 - B 12 KR 99/20 B - juris RdNr 10; BSG vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 11; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 153 RdNr 19). Bei anwaltlicher Vertretung, wie hier, reicht sogar der bloße Hinweis auf die Bestimmung des § 153 Abs 4 SGG aus (vgl BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 23; BSG vom 22.12.2022 - B 5 R 166/22 B - juris RdNr 9; BSG vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 11). Dass die Anhörung durch das LSG diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, legt die Klägerin nicht dar.
Soweit sie darüber hinaus auch eine grundsätzliche Bedeutung und Divergenz als Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) geltend macht, zeigt sie schon nicht auf, warum die von ihr aufgeworfenen Fragen, die allesamt die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffen, - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, die Wideraufnahmeklage sei bereits unzulässig - entscheidungserheblich sein könnten.
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, denn sie ist nicht geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG. S. Knickrehm Neumann Söhngen